Führerscheinwesen - Automatischer Erhalt der Fahrerlaubnisklassen BE und B96 für Inhaber der Klassen T und B

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:20

Pet 1-18-12-9211-025437Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass jeder Führerscheininhaber ab 18 Jahren, der die
Fahrerlaubnis der Klasse T in Verbindung mit der Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,
automatisch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE und B96 berechtigt sein soll.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 53 Mitzeichnungen und 19 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein
Führerscheininhaber mit der Fahrerlaubnis der Klassen T und B eher ein Gespann der
Klasse BE bewegen könne als ein, der lediglich eine Fahrerlaubnis der Klasse B
besitzt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten zu
dem Anliegen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Zunächst hält der Ausschuss fest, dass das Mindestalter für die Fahrerlaubnis der
Klasse B – den Autoführerschein – auf 18 Jahre festgesetzt ist. Jedoch gibt es im
Rahmen des Begleiteten Fahrens ab 17 eine Sonderregelung. Wie es der Name schon
sagt, kann der Führerschein der Klasse B auch mit 17 Jahren erworben werden. Jede
Fahrt darf jedoch nur mit einem Begleiter durchgeführt werden.

Bei der Fahrerlaubnis der Klasse BE handelt es sich um eine in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU) harmonisierte Fahrerlaubnisklasse. Aufgrund der
Richtlinie 2006/126/EG ist Deutschland verpflichtet, bei den harmonisierten
Fahrerlaubnisklassen bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B sowie anschließend der Klasse BE und auch
nationalen Sonderklasse B96 darf danach nur erteilt werden, wenn eine Prüfung unter
den in der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Mindestanforderungen bestanden
wurde. Für die praktische Prüfung für die Klasse BE und somit auch der Klasse B96
ist unter anderem ein Prüfungsfahrzeug der Klasse B vorgeschrieben. Ein
Prüfungsfahrzeug der Klasse B muss mindestens eine Geschwindigkeit von 100 km/h
erreichen können. Es ist daher schon aus diesem Grunde ausgeschlossen, eine
praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse T (60 km/h) als ausreichend
anzuerkennen.
Angesichts deutlich höherer zugelassener Geschwindigkeiten, die zu einer erheblich
höheren Gefährdung des Fahrzeugführers führen, hat der Gesetzgeber bewusst eine
qualifizierte Ausbildung für das Fahren eines Personenkraftwagens mit Anhänger
(Klasse BE bzw. B96) im Gegensatz zu den Fahrzeugen der Klasse T vorgeschrieben.
Bestandteile dieser Ausbildung sind insbesondere eine umfassendere theoretische
sowie praktische Prüfung: Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoffe,
Fahrzeugphysik/Fahrtechnik, Grundfahraufgaben, Sonderfahrten (Überland-,
Autobahn-, Nachtfahrten), Umweltschonung und umweltbewusstes Verhalten.
Eine erleichterte, insbesondere eine prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis der
Klasse BE und B96 bei Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klassen B und T ist daher aus
EU-rechtlichen Gründen und Aspekten der Verkehrssicherheit nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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