Περιοχή: Γερμανία

Führerscheinwesen - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz nicht wie vorgesehen ändern

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
59 Υποστηρικτικό 59 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

59 Υποστηρικτικό 59 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:10 μ.μ.

Pet 1-17-12-9211-049464

Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
beanstandet.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erwerb
der Führerscheinklassen C und CE bereits mit dem 18. Lebensjahr durch die im
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/12856 vorgesehene
Änderung des § 4 Abs. 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
wesentlich verkompliziert würde. Danach müsse der Fahrschüler nun zunächst die
weitaus anspruchsvollere Prüfung zur Grundqualifikation in Theorie und Praxis
erwerben, bevor er die eigentliche Führerscheinausbildung beginnen könne. Der
eigentliche Führerscheinerwerb der Klassen C und CE für 18-Jährige müsse jedoch
aus verkehrssicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten vor den Erwerb der
Grundqualifikation gestellt werden. Um dies zu erreichen, sei der für unter 21-Jährige
zu erwerbende Führerschein mit der Auflage zu versehen, diesen nur im Rahmen
der Ausbildung für die Grundqualifikation verwenden zu dürfen. Nur so könne eine
sichere Ausbildung zukünftiger Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gingen 59 Mitzeichnungen und 7 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst begrüßt der Petitionsausschuss das mit der Petition zum Ausdruck
kommende Engagement im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass der Themenbereich
Gegenstand verschiedener Debatten im 17. Deutschen Bundestag war (vgl.
Plenarprotokolle 17/234, S. 29220; 17/240, S. 30399 ff.). Besonders hinzuweisen ist
auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksache
17/12856, S. 12) sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des 17. Deutschen Bundestages (Drucksache
17/13496, S. 5). Die genannten Dokumente können unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass sich die Problematik der Regelungen des
Mindestalters für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE aus dem
Zusammenwirken der beiden EU-Richtlinien 2003/59/EG (sogenannte
Berufskraftfahrer-Richtlinie) und 2006/126/EG (sogenannte 3. EU-
Führerscheinrichtlinie) ergibt. Sie besteht somit erst seit dem 19. Januar 2013 (dem
Tag des Inkrafttretens der 3. EU-Führerscheinrichtlinie) und der damit verbundenen
Anhebung des Mindestalters für diese Fahrerlaubnisklassen von 18 auf 21 Jahre.
Zutreffend ist, dass nach derzeitiger Rechtslage und der mit der 10. Verordnung zur
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 348) erfolgten Änderung von § 1
Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
(BKrFQV) nunmehr zum Erwerb der Grundqualifikation der vorherige Erwerb der
jeweiligen Fahrerlaubnis nicht mehr erforderlich ist. Aus dem Zusammenspiel mit
§ 10 Abs. 2 Nr. 7 b) aa) FeV resultiert daher die Tatsache, dass zunächst die
Grundqualifikation erworben werden muss, bevor die Fahrerlaubnis der Klassen C
und CE erworben werden kann. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Vorfeld
bereits mit der Ausbildung begonnen wird, so dass zum Zeitpunkt der Prüfung der
Grundqualifikation bereits auch die Prüfungsreife für den Erwerb der Fahrerlaubnis
erreicht wird.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass bei dieser getroffenen Lösung im Vordergrund
stand, dass 18-jährige in den Besitz der Klassen C und CE kommen und
gewerblichen Güterverkehr betreiben können. Der bis dato bestandene
(kostenträchtige) Umweg über die Klassen C und C1E, die mit 18 Jahren erworben
werden konnten, sollte aufgehoben werden. Bestehende Unstimmigkeiten wurden
dabei in Kauf genommen, da beabsichtigt war, zeitnah in einer weiteren
Rechtsänderung die erforderlichen Anpassungen für eine schlüssige Regelung zu
schaffen. Dies war auch der Grund dafür, zunächst von einer Regelung möglicher
Auflagen abzusehen.
In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss jedoch hervor, dass sich
zwischenzeitlich die Hinweise aus der Fahrlehrerschaft und den die
Grundqualifikation prüfenden Industrie- und Handelskammern mehren, dass die
erfolgte Rechtsetzung nicht praktikabel ist. Ausweislich der Stellungnahme der
Bundesregierung wird daher anlässlich der nächsten Beratung mit den
Verkehrsministerien der Länder eine erneute Erörterung der Thematik, mit dem Ziel
einer an den praktischen und Verfahrensabläufen orientierten Lösung, erfolgen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner
Prüfung, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur – als Material zu überweisen, damit sie gegebenenfalls in die
Vorbereitung eines entsprechenden Gesetzentwurfs einbezogen werden kann.
Zugleich empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)


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