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Führerscheinwesen - Eindeutige Regelungen für die Benutzung von S-Pedelecs im Straßenverkehr

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
70 Atbalstošs 70 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

70 Atbalstošs 70 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

04.03.2016 03:25

Pet 1-18-12-9211-012170

Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es aus Gründen der Verkehrssicherheit um eine nationale bzw.
internationale Beschreibung von Elektrofahrrädern geht, die eine eindeutige
verkehrsrechtliche Einstufung durch die Nutzer ermöglicht.
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Der Petent fordert für S-Pedelecs eine eindeutige Zuordnung in eine bestehende
oder eine neue Fahrzeugklasse.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 70 Mitzeichnungen und neun
Diskussionsbeiträgen vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass S-Pedelecs,
elektromotorisch unterstützte Fahrräder bis 45 km/h, bislang im Hinblick auf die
Fahrzeugklasse von verschiedenen Bundesministerien unterschiedlich eingeordnet
würden, entweder als Leichtmofas oder als Kleinkrafträder. Hieraus ergäben sich
unterschiedliche Folgewirkungen, wie z. B. die Einbeziehung in die Helmpflicht oder
die Benutzungserlaubnis für Radwege. Um Rechtssicherheit zu schaffen, bedürfe es
einer verbindlichen Klassifizierung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
In Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität gewinnen sogenannte
Elektrofahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zunehmend an Bedeutung. Die für
diese Fahrzeuge häufig verwendeten unterschiedlichen Bezeichnungen wie
Elektrofahrräder, Pedelecs, die mit der vorliegenden Petition angesprochenen
S-Pedelecs oder E-Bikes sind bislang weder national noch international beschrieben
und lassen daher nicht auf deren verkehrsrechtliche Einstufung schließen. Daher
besteht bei den Fahrzeugnutzern oft Unklarheit über die fahrerlaubnis-, verhaltens-
und zulassungsrechtlichen Konsequenzen, die auf der verkehrsrechtlichen
Einstufung der Fahrzeuge gründen.
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen solchen Elektrofahrrädern, die
verkehrsrechtlich ausschließlich durch Muskelkraft fortbewegten Fahrrädern
gleichgestellt sind, und jenen, die als Kraftfahrzeuge eingestuft sind. Im Gegensatz
zu Pedelecs, Fahrräder mit elektromotorischer Unterstützung bis 25 km/h, die
verkehrsrechtlich den rein mit Muskelkraft betriebenen Fahrrädern gleichgestellt sind,
schaltet der elektromotorische Antrieb von S-Pedelecs erst beim Erreichen einer
Geschwindigkeit von 45 km/h ab.
Verkehrsrechtlich Fahrrädern gleichgestellt sind nur solche Elektrofahrräder, die mit
einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von
0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender
Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer
Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen
wird. Dies gilt auch, wenn diese über eine sogenannte Anfahr- oder Schiebehilfe
verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis
zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.
Für diese Fahrzeuge besteht bei deren Nutzung keine Versicherungs- und
Schutzhelmtragepflicht. Zum Betrieb dieser Fahrzeuge ist zudem keine
Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich.
Elektrofahrräder, die nicht den vorgenannten Bedingungen entsprechen, zum
Beispiel höhere Nenndauerleistung oder höhere Geschwindigkeiten, fallen in den
Anwendungsbereich der harmonisierten Vorschriften zur Typgenehmigung von

zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 2002/24/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung
der Richtlinie 92/61/EWG des Rates – (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1)). Sie sind als
Krafträder bzw. Kleinkrafträder einzustufen und der Fahrzeugklasse L1e zugeordnet.
Die Fahrzeugklasse L1e umfasst Kleinkrafträder und zweirädrige Kfz mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einer maximalen
Nenndauerleistung von bis zu 4 kW. Diese Richtlinie ist für alle Mitgliedstaaten
unmittelbar anzuwenden.
Zu der angesprochenen Helmpflicht für S-Pedelecs, führt der Ausschuss aus, dass
für die Frage der Helmtragepflicht die zulassungsrechtliche Einstufung des
verwendeten Fahrzeugs als Kraftrad bzw. Kfz entscheidend ist. Gemäß § 21a Absatz
2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss derjenige, der Krafträder oder
offene drei- oder mehrrädrige Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von über 20 km/h führt sowie auf ihnen mitfährt, während der Fahrt einen geeigneten
Schutzhelm tragen. Nach § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind Kfz
im Sinne des Gesetzes Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Die Einstufung von Krafträdern erfolgt
anhand der für die Mitgliedstaaten verbindlich anzuwendenden oben bereits
genannten Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. März 2002 über die Typengenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kfz. Für
die S-Pedelecs-Fahrer besteht demnach Helmpflicht.
Vor dem Hintergrund, dass S-Pedelecs durch die o. g. europäische Richtlinie bereits
einer harmonisierten Fahrzeugklasse zugeordnet sind, bedarf es aus Sicht des
Petitionsausschuss hier keiner weiteren Regelung auf nationaler Ebene.
Im Hinblick auf die eingangs angesprochenen Probleme für Nutzer von
Elektrofahrrädern, eine verkehrsrechtliche Einstufung ihres Fahrzeuges aufgrund der
unterschiedlichen Bezeichnungen vorzunehmen, erachtet der Ausschuss es aus
Verkehrssicherheitsgründen jedoch als notwendig an, eine nationale bzw.
internationale Beschreibung dieser Fahrzeuge zu erlassen.
Er empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur – als Material zu überweisen und den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es aus Gründen der
Verkehrssicherheit um eine nationale bzw. internationale Beschreibung von

Elektrofahrrädern geht, die eine eindeutige verkehrsrechtliche Einstufung durch die
Nutzer ermöglicht und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.Begründung (pdf)


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