Regija: Njemačka

Führerscheinwesen - Ergänzung der Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - Sehhilfen -

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
17 17 u Njemačka

Peticija je odbijena.

17 17 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 13:01

Pet 1-18-12-9211-032411

Führerscheinwesen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in die Fahrerlaubnis-Verordnung erhöhte
Anforderungen an das Sehvermögen aufzunehmen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 25 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Sehhilfen
ein scharfes und unbehindertes Gesichtsfeld von 120o bei normaler Kopfhaltung
gewährleisten müssen. Gläser sollten unzulässig sein, wenn der Glasrand oder die
Brillenfassung innerhalb des 120o-Gesichtsfeldes verliefe. Gleitsichtgläser seien
unzulässig, wenn sie an einem beliebigen Punkt des Glases im Gesichtsfeld von
120o die nötige Sehschärfe von max. 0,5 Dioptrien nicht gewährleisteten. Ferner wird
vorgetragen, dass an zu kleinen Brillengläsern seitlich vorbeigesehen werden könne.
Die Zahl der Verkehrsunfälle sei in den letzten Jahren stetig angestiegen. Dies sei
darauf zurückzuführen, dass der Anteil der über 65-Jährigen an der
Gesamtbevölkerung gestiegen sei. Diese Altersgruppe sei vermehrt auf Sehhilfen
angewiesen. Auch das Landgericht Hamburg habe in einer Eilentscheidung vom
22. Februar 2013 auf die Unfallrisiken bei der Nutzung von Gleitsichtgläsern im
Straßenverkehr hingewiesen. Im Sinne der Verkehrssicherheit müssten daher
Mindeststandards für Sehhilfen gesetzlich vorgegeben werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass das angesprochene „scharfe“ Gesichtsfeld
nicht existiert. Bei der Gesichtsfeldmessung ist nicht die Sehschärfe, sondern die
Lichtunterschiedsempfindlichkeit von Bedeutung. Die Sehschärfe spielt im
peripheren Gesichtsfeld keine nennenswerte Rolle. Bei Brillenträgern gibt es kein
unbehindertes Gesichtsfeld. Jede Brille erzeugt, unabhängig von der Glas- und
Bügelgröße, Einschränkungen und Veränderungen im Gesichtsfeld. Der Glasrand
und die Brillenfassung müssen innerhalb des 120°-Gesichtsfeldes verlaufen, dies ist
technisch nicht anders möglich. Die in der Petition geforderte Sehschärfe von
0,5 Dioptrien in den peripheren Teilen eines Brillenglases ist nicht notwendig und
auch nicht vorgeschrieben. In der vom Petenten erwähnten Eilentscheidung des
Landgerichts Hamburg wies das Gericht lediglich darauf hin, dass im Internet
erworbene Gleitsichtbrillen nicht mit Anpreisungen wie „hochwertig“ oder „in Optiker-
Qualität“ beworben werden dürfen. In der Begründung des Gerichts vom 22. Februar
2013 hieß es weiter, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf
hingewiesen werden müssen, dass Korrektionsbrillen, die über das Internet
vertrieben und auf einer schmalen Datenbasis hergestellt werden, zu einer Gefahr im
Straßenverkehr werden können.
Der Petitionsausschuss hält die geforderte Änderung der Anlage 6 der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für unverhältnismäßig. Die Größe der Brillengläser
ist für die Verkehrssicherheit eher von marginaler Bedeutung. Von Seiten des
Gesetzgebers existiert die Dioptrie-Begrenzung für die Berufskraftfahrerinnen und
Berufskraftfahrer im hohen Plusbereich aufgrund des prismatischen Effekts. Dieser
kommt dadurch zustande, dass Plusgläser zu einer konzentrischen
Gesichtsfeldeinschränkung führen können. Der Ausschuss hält abschließend fest,
dass weitere Begrenzungen bezüglich der Brillenglasgrößen nicht in die Anlage 6 der
FeV integriert werden müssen.
Es ist unbestritten, dass das Sehvermögen für das Führen von Kfz im
Straßenverkehr eine zentrale Rolle spielt. Auch verändern sich mit zunehmendem
Alter die verschiedenen Sehfunktionen, zum Beispiel die zentrale Tagessehschärfe
und das Dämmerungssehen. Dem BMVI liegen nach eigenen Aussagen jedoch

keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor, die eine unmittelbare
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eingeschränktes Sehvermögen
hinreichend belegen.
Hiervon zu trennen ist natürlich die Problematik von Erkrankungen, die Einfluss auf
das Sehvermögen haben. Bereits heute wird im Rahmen der augenärztlichen
Untersuchung zu einer Nachuntersuchung geraten, wenn aus medizinischen
Gründen mit einer Verschlechterung des Sehvermögens zu rechnen ist. Zeigt sich,
dass Führerscheininhaberinnen oder -inhaber zum Führen eines Kfz nur noch
bedingt geeignet sind, so kann die Behörde auf der Grundlage der von der Ärztin
oder vom Arzt mitgeteilten Tatsachen entsprechende Auflagen zur Fahrerlaubnis
machen. Dazu können z. B. ärztliche Untersuchungen in bestimmten Abständen
angeordnet werden. Wenn feststeht, dass die betroffene Person nicht mehr zum
Führen von Kfz geeignet ist, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Daneben ist Aufklärung über Risiken und Vermeidungsstrategien wichtig.
Selbstverständlich muss jede am Verkehr teilnehmende Person, ob jung oder alt, die
persönliche Leistungsfähigkeit und Eignung gewährleisten.
Die weitere mit der Petition vorgetragene Annahme, wonach die Unfallzahlen in den
letzten Jahren stetig angestiegen seien, weil der Anteil der über 65-Jährigen an der
Gesamtbevölkerung gestiegen sei, ist nicht zutreffend. In der Unterrichtung durch die
Bundesregierung, „Bericht über Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung im
Straßenverkehr 2014 und 2015 (Unfallverhütungsbericht Straßenverkehr 2014/15,
Drucksache 18/9640), heißt es unter Punkt 3.1.1 „Unfälle innerorts“ auf Seite 9: „In
der langfristigen Betrachtung seit 2000 ist die Zahl der Unfälle mit Personenschaden
um knapp 15 Prozent zurückgegangen. Die Zahl der Getöteten ging im selben
Zeitraum um knapp 43 Prozent zurück.“
Als Anfang der 1970er Jahre die Anzahl der im deutschen Straßenverkehr getöteten
Verkehrsteilnehmer einen Höchststand erreichte, ersuchte der Deutsche Bundestag
die Bundesregierung erstmals mit Beschluss vom 14. Juni 1973, jährlich einen
Unfallverhütungsbericht Straßenverkehr (UVB) zu erstellen. Außerdem sollte dieser
über den Rückblick hinaus die bundespolitische Verkehrssicherheitsstrategie
fortschreiben. Seit 1975 muss der Unfallverhütungsbericht in zweijährigem Abstand
vorgelegt werden. Das BMVI zeigt im Verkehrssicherheitsprogramm 2011
Maßnahmen auf, wie Menschen durch Unfallvermeidung geschützt und die
Unfallfolgen gelindert werden können. Ferner wird dargestellt, wie der
volkswirtschaftliche Schaden als Folge von Straßenverkehrsunfällen nachhaltig

vermindert werden kann. Das Ziel des Verkehrssicherheitsprogramms 2011 ist es,
die Zahl der Verkehrstoten bis zum Jahr 2020 um 40 Prozent zu senken.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis
keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen, erhöhte
Anforderungen an das Sehvermögen in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen,
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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