Regiune: Germania

Führerscheinwesen - Erlaubnis zum Führen von Krafträdern mit Führerscheinklasse AM (nach Fahrerlaubnisentzug)

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 de susținere 15 in Germania

Petiția este respinsă.

15 de susținere 15 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:00

Pet 1-18-12-9211-031128Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass bei Entzug der Fahrerlaubnis zumindest Krafträder
der Führerlaubnisklasse AM gefahren werden dürfen. Nur bei Vorliegen eines Unfalls
soll diese Fahrerlaubnis ebenfalls entzogen werden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 15 Mitzeichnungen und 21 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, der
Führerscheinentzug werde häufig mit einer möglichen Verkehrsgefährdung anderer
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer begründet. Diese Annahme sei
jedoch nicht gegeben, wenn der betreffende Führerscheininhaber sich bei seinem
Verkehrsvergehen keinen Unfall verursacht habe. Daher solle er in diesem Fall die
Fahrerlaubnis für die Führerscheinklasse AM nicht entzogen bekommen, damit er
mobil bleiben könne. Des Weiteren sollen mehrrädrige Fahrzeuge, die zum Beispiel
mit Elektromotor oder Batterie betrieben werden, ohne Fahrerlaubnis gefahren werden
dürfen. Dazu sollen auch solche Krankenfahrstühle gehören, die sowohl von Kranken
als auch von Gesunden gefahren werden können. Für den täglichen Einkauf seien
diese eine willkommene Fahrmöglichkeit, für die kein Führerschein benötigt werde.
Zu den weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der

Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Mit der Entziehung des Führerscheins erlischt die Fahrerlaubnis insgesamt, also in
allen Klassen und nicht nur in der Klasse, in der der Verkehrsverstoß begangen wurde.
Die mit der Petition geforderte Beibehaltung der Führerscheinklasse AM würde die
Sanktion, den Entzug des Führerscheins, unterlaufen. Dabei ist es unerheblich, warum
die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Eine Unterscheidung, ob es bei dem
Verkehrsverstoß zu einem tatsächlichen Unfall gekommen ist oder nicht, ist daher
ebenfalls ohne Bedeutung.
Zu der Bitte, motorisierte Krankenfahrstühle ohne Fahrerlaubnis führen zu dürfen, hält
der Ausschuss fest, dass die Verordnung über die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) seit dem 1. September 2002
folgendermaßen lautet:
"Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus
Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu
gefasst. Für behinderte oder gebrechliche Personen werden Krankenfahrstühle bis
15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von
der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung
ausgenommen.
Bisher galt diese Erleichterung nur für Krankenfahrstühle bis 10 km/h. Den
Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen.
Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit
wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl das
Erscheinungsbild eines Pkw besitzen als auch entsprechende Bedienungs- und
Fahreigenschaften wie Pkw aufweisen.
Eine fahrerlaubnisrechtliche Sonderstellung nur aufgrund der durch diese Fahrzeuge
zu erreichenden geringeren Höchstgeschwindigkeit ist aus Verkehrssicherheits-
gründen nicht gerechtfertigt. Das Fahrerlaubnisrecht bietet bei Ausbildung, Prüfung
und Umfang der Fahrerlaubnis ausreichend flexible Möglichkeiten. Entsprechende
Übergangsreglungen (§ 76 FeV) gewährleisten des Weiteren den Fortbestand der
Berechtigungen von Inhabern einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach
dem bisherigen Recht.“

Der Petitionsausschuss hält die dargestellten Regelungen aus Gründen der
Verkehrssicherheit für sachgerecht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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