Dialog

Führerscheinwesen - Erweiterung von § 2 Nr. 10a StVG auf Fahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von 7,5 t bis zu 10 t

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Unterstützende 41 in Deutschland

Sammlung beendet

41 Unterstützende 41 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

21.11.2019, 03:23

Pet 1-18-12-9211-041613 Führerscheinwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - als Material
zu überweisen, soweit es darum geht, die Sonderprogramme des Bundes
auszuweiten auf die Finanzierung von Führerscheinen für den ergänzenden
Katastrophenschutz,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
c) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten,
soweit darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass die Länder die Möglichkeit
haben, die Fahrausbildung im Katastrophenschutz zu unterstützen,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes auf
Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t bis zu 10 t zu erweitern, sofern
ein Fahrer mindestens zwei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 ist, in
das entsprechende Fahrzeug eingewiesen wurde und in einer praktischen Prüfung
seine Befähigung nachgewiesen hat.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 41 Mitzeichnungen und ein Diskussionsbeitrag vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 2
Absatz 10a Straßenverkehrsgesetz (StVG) bereits jetzt Erleichterungen für das
Führen von Katastrophenschutzfahrzeugen bis 7,5 t enthalte. Mit den
Neuauslieferungen gerade im Bereich Sanitätsdienst sei nachvollziehbar eine höhere
Tonnage gewählt worden, die allerdings zusätzlich eine Fahrerlaubnis der Klasse C
erfordere. Aufgrund der hohen Kosten sei kein Helfer mehr bereit, den Erwerb zweier
Fahrerlaubnisklassen selbst zu finanzieren. Dadurch sei man rund um die Uhr auf zwei
Helfer angewiesen, um das Fahrzeug zum Einsatzort zu bringen. Besonders
problematisch sei die Situation in Großstädten, wo es zwar viele Helfer gebe, ihre
Verweilzeiten seien jedoch gering. Vor dem Hintergrund auftretender Notfälle müsse
die Zahl der Fahrer erhöht werden, um die Einsatzfähigkeit zu gewährleisten.

Die betriebenen Fahrzeuge seien Leicht-Lkw, die mit gleichen Abmessungen
unterschiedliche Tonnagen aufwiesen. Das gleiche Fahrzeug sei also sowohl als
7,5-Tonner als auch als 10-Tonner auf dem Markt. Ansonsten gebe es nur kleine
technische Unterschiede. Daher sei es sachgerecht, auf einem „normalen“
Führerschein für Fahrzeuge bis 7,5 t aufzubauen und die Erlaubnis analog der
bisherigen Helferführerscheinregelung auf der Grundlage definierter Bedingungen im
öffentlichen Interesse zu erweitern. Bei den alten Führerscheinen der Klasse 3 sei das
Führen von Gespannen mit bis zu 12 t erlaubt gewesen. Die mit der Petition
vorgeschlagene Erweiterung liege in diesem Rahmen. Die EU-Richtlinie halte diese
Verfahrensweise offen, da bewusst nicht auf den Einsatz im Katastrophenschutz
eingegangen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass alle Fahrerlaubnisklassen
europarechtlich nach den Vorgaben der sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie
2006/126/EG harmonisiert sind. Mit dieser Richtlinie wurden die Fahrerlaubnisklassen
verbindlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich geregelt, so
dass der nationale Gesetzgeber davon nicht abweichen kann.

Die Fahrerlaubnisklassen sind durch die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über
den Führerschein (91/439/EWG) (2. EG-Führerschein-Richtlinie) verbindlich für alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich geregelt worden.

Danach ist für Kraftwagen – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich.
Innerhalb der Klasse C kann für das Führen von Fahrzeugen für die Unterklassen C 1
„Kraftwagen – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg“, eine besondere Fahrerlaubnis
ausgestellt werden. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland Gebrauch gemacht, um
das Führen „leichterer“ LKW unter erleichterten Bedingungen gegenüber
Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg zu
ermöglichen. Diese Einteilung wurde auch in der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) beibehalten. Alle Fahrerlaubnisklassen
sind somit europarechtlich nach den Vorgaben der sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie
2006/126/EG harmonisiert.

Um die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlich Tätigen bei den Freiwilligen Feuerwehren,
den Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk und dem Katastrophenschutz
aufrechtzuerhalten, ist mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBI. I S. 1213) die
Ermächtigungsgrundlage für eine spezielle Fahrberechtigung für die Mitglieder der
genannten Organisationen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen
Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und
Prüfung geschaffen worden.

Als weitere Erleichterung wurde mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) das Mindestalter für den Erwerb der Klasse C für
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des
Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden,
von 21 auf 18 Jahre abgesenkt.

Mit diesen beiden Regelungen hat Deutschland die EU-rechtlichen Möglichkeiten
weitestgehend ausgeschöpft. Der Bund kann darüber hinaus die Länder, die
ausgesuchten Mitgliedern der Feuerwehr den Führerschein finanzieren, dabei
finanziell unterstützen. Eine Änderung der aktuellen Regelungen ist unionsrechtlich
jedoch nicht möglich.

Im Ergebnis seiner Prüfung empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - als Material zu überweisen,
soweit es darum geht, die Sonderprogramme des Bundes auszuweiten auf die
Finanzierung von Führerscheinen für den ergänzenden Katastrophenschutz, den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und den
Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit darauf aufmerksam gemacht werden soll,
dass die Länder die Möglichkeit haben, die Fahrausbildung im Katastrophenschutz zu
unterstützen, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition zusätzlich zu der obigen
Empfehlung auch dem Europäischen Parlament zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.

Ebenfalls mehrheitlich abgelehnt worden ist der von der Fraktion der FDP gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur - als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


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