Regiune: Germania

Führerscheinwesen - Erwerb der Führerscheinklassen C/CE vereinfachen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
44 44 in Germania

Petiția este respinsă.

44 44 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

10.06.2016, 04:24

Pet 1-18-12-9211-014253



Führerscheinwesen



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C bzw. CE

durch die Zusammenlegung der TÜV-Prüfungen und der

Berufskraftfahrergrundqualifikation zu erleichtern und das Mindestalter wieder von 21

auf 18 Jahre herabzusetzen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 44 Mitzeichnungen und

42 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle

angeführten Gesichtspunkte einzeln eingegangen werden kann.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass mehr Berufskraftfahrer

ausgebildet werden könnten, wenn für den Führerscheinerwerb der Klassen C bzw.

CE die TÜV-Prüfungen und die Berufskraftfahrergrundqualifikation zu einer Prüfung

zusammengelegt würden. Der Führerscheinerwerb würde dadurch vereinfacht

werden. Daneben solle zusätzlich das Mindestalter für diese Führerscheine von 21

auf 18 Jahre herabgesetzt werden und auf die Medizinisch-Psychologische

Untersuchung (MPU) solle verzichtet werden. Dadurch werde die Sicherheit auf den

Straßen verbessert.

In der Diskussion im Internet wird ergänzt, dass nicht ersichtlich sei, warum mit

21 Jahren die entsprechende Reife vorhanden sei, einen Lkw zu führen, mit

18 Jahren jedoch nicht. Die erforderliche Fahrerfahrung werde nicht durch die

Wartezeit gefördert, vielmehr sei hier Fahrpraxis notwendig. Es werde

vorgeschlagen, ähnlich zum Pkw-Führerschein, auch beim Erwerb der

Führerscheinklassen C bzw. CE ein begleitetes Fahren einzuführen, bei dem der

Fahranfänger zu Beginn stets von einem erfahrenen Fahrer begleitet werde.



Teilweise wird der Petition in der Internetdiskussion widersprochen, so sei gerade

das Alter ein Sicherheitsfaktor, sodass durch die Herabsetzung des Mindestalters die

Gefahr für die Verkehrssicherheit eher steige.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass für eine gewerbliche

Tätigkeit im Güterkraftverkehr in Deutschland die Ablegung zweier Prüfungen

erforderlich ist. Danach ist der Erwerb der Grundqualifikation nach

§ 4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) bzw. die Prüfung in einer

einschlägigen Berufsausbildung beispielsweise zum Berufskraftfahrer/-in bzw. zur

Fachkraft im Fahrbetrieb etc. nachzuweisen. Daneben ist die Prüfung der

Fahrerlaubnisklasse C bzw. CE abzulegen.

Zu der mit der Petition geforderten Zusammenlegung der beiden Prüfungen stellt der

Ausschuss fest, dass die jeweiligen Prüfungen in unterschiedliche Zuständigkeiten

fallen. Für die Fahrerlaubnisprüfung sind die einzelnen Bundesländer, für die Prüfung

im Rahmen der Berufsausbildung oder der Grundqualifikation hingegen die Industrie-

und Handelskammern zuständig. Schon vor diesem Hintergrund und den

unterschiedlichen Prüfungsstoffen scheidet die geforderte Zusammenlegung von

vornherein aus. Darüber hinaus weist der Ausschuss darauf hin, dass es

grundsätzlich jedem Bundesbürger möglich sein muss, die Fahrerlaubnisprüfung

auch ohne die Ableistung einer Berufsausbildung abzulegen. Vor diesem Hintergrund

erachtet der Ausschuss die geforderte Zusammenlegung nicht als praktikabel.

Mit dem zusätzlichen Erfordernis der Ablegung der Grundqualifikation bzw. der

Ablegung einer der genannten Berufsausbildungen soll nach § 1 BKrFQG die

Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener

Fertigkeiten und Kenntnisse gefördert werden, sofern Fahrten im Güterverkehr zu

gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden.

Hinsichtlich der Forderung, das Mindestalter von 21 auf 18 Jahre zu senken, weist

der Ausschuss darauf hin, dass die Heraufsetzung des Mindestalters auf der

Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments (EP) und des



Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (sogenannte 3. EU-

Führerscheinrichtlinie) beruht. Danach ist die Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung für

die Klassen C und CE grundsätzlich erst mit 21 Jahren möglich. Eine Ausnahme,

also die Ablegung der Prüfung bereits mit 18 Jahren, ist möglich, wenn im Einzelfall

neben der Fahrschulausbildung eine besondere Berufskraftfahrerqualifikation bzw.

-ausbildung absolviert wird. Allerdings ist dann nach § 10 FeV vorgesehen, dass bis

zum Erreichen des 21. Lebensjahres die erteilte Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu

versehen ist, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des

Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Zudem wird dann nach

§ 10 Absatz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für die Fahrzeugklassen C und CE die

Vorlage eines medizinisch-psychologische Gutachtens erforderlich, welches den

Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung dokumentiert.

Eine generelle Absenkung des Mindestalters auf 18 Jahre ist den Mitgliedstaaten nur

dann möglich, wenn Fahrzeuge betroffen sind, die von der Feuerwehr und zur

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Darüber hinaus

besteht diese Möglichkeit auch bei Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder

Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort Prüfungen

auf der Straße unterzogen werden. Diese Ausnahmeregelungen erfolgten vor dem

Hintergrund, dass die betroffenen Ausbildungsstätten durch die Heraufsetzung des

Mindestalters enorme Probleme bei der Ausbildung erfuhren, da das Fahren solcher

Fahrzeuge zwingende Voraussetzung für die Auszubildenden ist. Der Ausschuss

stellt fest, dass andere Ausnahmen vom Mindestalter EU-rechtlich nicht möglich sind.

Aufgrund der Verantwortung, die den Teilnehmern am Straßenverkehr und in

besonderem Maße den Kraftfahrern/-innen im Güterverkehr zugutekommt, begrüßt

der Petitionsausschuss, dass der Fahreignung durch die entsprechenden

Vorschriften besondere Achtung zukommt. Insoweit kann er der mit der Petition

vorgetragenen Argumentation nicht folgen, dass mit der Herabsetzung des

Mindestalters eine Steigerung der Verkehrssicherheit einhergeht. Der Ausschuss

kommt vielmehr zum gegenteiligen Schluss, dass mit der Erhöhung des

Mindestalters und dem damit verbunden Zugewinn an Reife eine Erhöhung der

Verkehrssicherheit einhergeht. Insoweit folgt der Ausschuss der Argumentation des

EP und des Europäischen Rates im Rahmen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Der

Ausschuss weist abschließend darauf hin, dass in Deutschland im Einzelfall die

Möglichkeit besteht, eine Einzelausnahme von dem Mindestalter zu beantragen,

wobei auch dann die Vorlage des Gutachtens der MPU erforderlich ist.



Vor dem Hintergrund der Ausführungen vermag sich der Petitionsausschuss nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen und empfiehlt, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung (pdf)


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