Regiji: Nemčija

Führerscheinwesen - Fahrerlaubnisanerkennung für Inhaber ausländischer Führerscheine

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
17 podpornik 17 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

17 podpornik 17 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2016
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

14. 08. 2018 04:27

Pet 1-18-12-9211-038567 Führerscheinwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass allen Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis,
die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründen, der Führerschein nach
einer zweijährigen Probezeit anerkannt wird.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 17 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Besucher der
Bundesrepublik Deutschland während ihres begrenzten Aufenthalts im Inland
Kraftfahrzeuge führen könnten. Bei Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet
nach § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erlösche die Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen nach sechs Monaten und es müsse erneut eine Fahrerlaubnisprüfung
erfolgen. Dies stelle für die ausländischen Kraftfahrzeugführer eine unnötige Belastung
dar. Nach Wohnsitzannahme in Deutschland müsse die ausländische Fahrerlaubnis
daher, wie beispielsweise in Belgien prüfungsfrei, umgeschrieben werden. Sollten
doch Prüfungen notwendig sein, müsse die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in allen
Sprachen der Welt angeboten werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass Deutschland bezüglich der Anerkennung
oder Umschreibung ausländischer Führerscheine grundsätzlich an internationales
Recht gebunden ist (u. a. Wiener Übereinkommen von 1968, europäische
Führerscheinrichtlinie). Die vorhandenen nationalen Spielräume werden bereits
großzügig ausgestaltet. Hält sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nur
vorübergehend in Deutschland auf (beispielsweise Urlaub, Geschäftsreise o. ä.), so
darf er hier Kraftfahrzeuge fahren, für die er die ausländische Fahrerlaubnis besitzt.
Diese Regelung ist in Deutschland sehr großzügig bemessen und auf 185 Tage
befristet, vergleiche §§ 7, 29 Absatz 1 FeV. Grundsätzlich ist es nach § 29 Absatz 1
FeV möglich, die Frist von 185 Tagen um sechs Monate zu verlängern. Dauert der
Aufenthalt länger als 185 Tage oder siedelt der Fahrerlaubnisinhaber nach
Deutschland über und begründet hier einen Wohnsitz, so unterliegt er den allgemeinen
Regelungen des deutschen Fahrerlaubnisrechts. Welche Staatsangehörigkeit der
Kraftfahrer besitzt, ist dabei unerheblich, d. h. die Regelungen gelten beispielsweise
auch für Deutsche, die im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben haben. Ob eine
ausländische Fahrerlaubnisprüfung nach 185 Tagen anerkannt wird bzw. mit oder
ohne Ausbildung und/oder Fahrprüfung umgeschrieben werden kann, hängt davon ab,
in welchem Staat die Fahrerlaubnis erworben wurde.

Die Voraussetzungen für die Umschreibung ausländischer Führerscheine ergeben
sich aus § 31 in Verbindung mit Anlage 11 der FeV. Die Regelungen hinsichtlich der
Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse sind in Deutschland sehr großzügig
gestaltet. Auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus Nicht-EU- oder EWR-Staaten gibt
es erhebliche Erleichterungen.

Voraussetzung für eine prüfungsfreie Umschreibung ist, dass mit dem Staat, der die
zugrundeliegende Fahrerlaubnis erteilt hat, eine Vereinbarung zur gegenseitigen
Anerkennung getroffen worden ist und die Aufnahme in die Anlage 11 FeV erfolgt ist.
Zum Abschluss einer solchen Verwaltungsvereinbarung ist es notwendig, dass
zwischen den ausländischen und deutschen Fahrerlaubnissen eine Gleichwertigkeit
besteht. Es muss sichergestellt sein, dass der Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis auch unter den in Deutschland bestehenden Verkehrsverhältnissen in
der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Abgestellt wird hierbei auf das jeweilige
Niveau von Ausbildung und Prüfung. Außerdem müssen für deutsche
Fahrerlaubnisinhaber die gleichen Erleichterungen gewährt werden.
Weiterhin hält der Ausschuss fest, dass die theoretische Fahrerlaubnisprüfung
grundsätzlich in deutscher Sprache zu absolvieren ist. Darüber hinaus stehen
Übersetzungen der Prüfbogen in zwölf Fremdsprachen, darunter Englisch, zur
Verfügung. Bei der Analyse der Anzahl der in der jeweiligen Sprache absolvierten
Prüfungen hat sich gezeigt, dass nach Deutsch die Sprachen Russisch, Türkisch und
Englisch am meisten genutzt werden. Seit dem 1. Oktober 2016 steht zu dem Arabisch
als zwölfte Prüfungssprache zur Verfügung. Grundsätzlich sind nach dem
Grundgesetz die Länder für das Fahrerlaubnisrecht zuständig. Deshalb wird im
zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss in der Regel mehrheitlich über eine
bundeseinheitliche Lösung abgestimmt. Gegen eine Aufnahme weiterer Sprachen
spricht insbesondere, dass sich Bund und Länder im Tenor einig sind, dass die Zahl
der Prüfungssprachen eher reduziert und nicht erweitert werden soll. Zudem müssten
die Kosten, die für die Übersetzung und fortlaufende Anpassung der rund
1.500 Prüfungsfragen anfallen, auf den Bewerber umgelegt werden. Der Erwerb einer
Fahrerlaubnis würde sich dadurch unverhältnismäßig verteuern.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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