Регион: Германия

Führerscheinwesen - Fahrerlaubniseintrag (Schlüsselzahl 78) bei erfolgter Fahrprüfung, z. B. mit elektronischer Anfahrhilfe

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Поддържащ 28 в / след Германия

Петицията не беще уважена

28 Поддържащ 28 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2017
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

11.09.2017 г., 13:09

Pet 1-18-12-9211-039073Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, in die Fahrerlaubnis die Schlüsselzahl 78 für Fahrzeuge
mit Automatikgetriebe vorzunehmen, wenn der Fahrschüler eine
Führerscheinausbildung und/oder Prüfung mit elektronischen Anfahrhilfen oder
Bremsassistenten abgelegt hat.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 28 Mitzeichnungen und 6 Diskussionsbeiträge vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Fahranfänger
mit dem Anfahren am Berg mit dem eigenen Auto überfordert seien, obwohl es in der
Fahrschule gut funktioniert habe. Der Grund dafür sei eine elektronische
Feststellbremse oder ein Anfahrassistent im Fahrschulauto. Diese Ausstattung fehle
nun im eigenen Auto. Fahrschulen sollten durch den Eintrag dazu gezwungen werden,
das richtige Anfahren zu lehren, statt die Elektronik einzusetzen. Dadurch müsse der
Fahranfänger sich dies nicht selbst beibringen und es würden mögliche Unfälle
verhindert. Der Einsatz der Elektronik in Fahrschulautos sei auch ein Betrug an den
Fahrschülern, die das nötige Wissen und Können für die Fahrerlaubnis so nicht richtig
vermittelt bekämen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass in der Regel die Praktische
Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe abzulegen ist. Wird die
Prüfung jedoch auf einem Kraftfahrzeug mit automatischem Getriebe abgelegt, so gilt,
dass die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischem
Getriebe beschränkt ist. Dies ist in der sogenannten 3. EU-Führerscheinrichtlinie
2006/126/EG vorgegeben (Ziffer 5.1.1 Anhang II). Mit dieser Richtlinie wurden die
Fahrerlaubnisklassen verbindlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union
einheitlich geregelt, sodass der nationale Gesetzgeber davon nicht abweichen kann.
Der sogenannte „Automatikvermerk" (Eintrag der Schlüsselzahl 78 im
Führerscheindokument) trägt dabei dem besonderen Umstand Rechnung, dass
Fahrerinnen und Fahrer, die auf einem Automatikfahrzeug ausgebildet worden sind,
nicht auf die komplexere Fahrsituation vorbereitet sind, die sich dann ergibt, wenn von
der Fahrerin oder dem Fahrer mehr verlangt wird, als Gas zu geben und
gegebenenfalls zu bremsen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Nutzung von Fahrerassistenzsystemen
(FAS) in der Praktischen Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) gemäß Anlage 7 (Punkt 2.2.17)
Fahrerlaubnisverordnung generell zulässig ist. Die Wahl der Nutzung obliegt dabei
dem Fahrerlaubnisbewerber. Im Falle der (freiwilligen) Anwendung dieser Systeme
muss der Bewerber dann aber auch den sicheren Umgang und die sichere
Bewältigung der Verkehrssituation im Rahmen der PFEP mit diesen Systemen
nachweisen.
Die heute verfügbaren FAS sind nicht in der Lage, die vorausschauende Planung und
koordinierte Durchführung der geforderten Fahraufgaben an sich zu übernehmen. Sie
unterstützen den Fahrer lediglich hinsichtlich der Bewältigung einzelner
Teilhandlungen bei Fahraufgaben (Fahrverhaltensebenen). Der Petitionsausschuss
hält daher fest, dass einige Fahraufgaben und insbesondere Grundfahraufgaben mit
Hilfe bestimmter FAS in einem meist eher geringen Umfang teilautomatisiert bewältigt
werden können. Dabei handelt es sich in erster Linie um Systeme, die dem Fahrer bei
der Fahrzeugführung Hilfe bieten.
Diese FAS unterstützen jedoch kaum die vorausschauende Planung und koordinierte
Durchführung der Fahraufgaben an sich, sondern höchstens die instrumentelle
Realisierung von Teilhandlungen bei der Verkehrsbeobachtung,
Fahrzeugpositionierung, Geschwindigkeitsanpassung und Fahrzeugbedienung.

FAS können die Bewältigung der relativ komplexen Fahraufgaben bei der PFEP (oder
auch in der Fahrausbildung) nicht in einem substantiellen Umfang übernehmen und
beeinflussen daher die Prüfung an sich nicht. Die PFEP (oder auch die
Fahrausbildung) wird also durch die Nutzung von FAS für den Fahrerlaubnisbewerber
weder leichter oder schwerer; sie verändert lediglich - wie seit über einhundert Jahren
- mit dem technischen Fortschritt stetig ihr Gesicht.
Im Gegensatz dazu unterscheiden sich die Anforderungen an die Fahrkompetenz -
insbesondere im Bereich der Fahrzeugbedienung - bei einem Fahrzeug mit
Automatikgetriebe deutlich von denen, welche der Fahrer bei einem Fahrzeug mit
Schaltgetriebe erfüllen muss. Bei letzterem sind komplexe psychomotorische
Handlungen in nahezu jeder Fahraufgabe (in jeder Verkehrssituation) erforderlich,
welche bei Ungeübtheit die Aufmerksamkeit des Fahrers oder der Fahrerin binden und
deshalb bedeutsam für die Verkehrssicherheit sind.
Zudem liegen dem Petitionsausschuss keine Erkenntnisse zu den Vorwürfen des
Petenten vor, Fahrschulen würden mehr und mehr betrügen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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