Führerscheinwesen - Fahrschulausbildung als hoheitliche Tätigkeit, Gebührenordnung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
91 Unterstützende 91 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

91 Unterstützende 91 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 1-17-12-9211-042189Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass den Fahrschulen bzw. Fahrlehrern durch eine
Beleihung Hoheitsrechte eingeräumt und diese einer Gebührenordnung unterworfen
werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das
Fahrschulwesen den Aufgabenbereich der Verkehrserziehung übernehme. Die
Ausbildung von Fahrschülern obliege in erster Linie dem Staat und werde auf private
Fahrschulen verlagert. Dies käme einer Beleihung gleich, da Hoheitsrechte auf
Privatpersonen übertragen würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt.
Dem Petitionsausschuss liegen dazu 91 Mitzeichnungen und 54 Diskussionsbeiträge
vor.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass bei einer Beleihung Privatpersonen
Verwaltungsaufgaben selbständig wahrnehmen. Es erfolgt eine Übertragung von
Entscheidungskompetenzen. Beleihungen sind eine Ausnahme von dem Grundsatz,
dass nur Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung hoheitliche Befugnisse
ausüben können, weshalb eine Beleihung stets der Absicherung durch ein Gesetz

bedarf. Zudem muss für den beleihenden Hoheitsträger eine jederzeitige Kontrolle
möglich sein.
Fahrlehrer vermitteln die zur Erlangung der Fahrerlaubnis notwendigen und in
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebenen Kenntnisse und
Fähigkeiten, bei Prüfungsreife melden sie die Fahrerlaubnisbewerber zur Prüfung an.
Es handelt sich bei ihrer Tätigkeit somit um eine klassische Ausbildungstätigkeit
ohne verwaltungsrechtliche Außenwirkung. Die hoheitliche Entscheidung über das
Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung im Anschluss an die Ausbildung in den
Fahrschulen obliegt vielmehr den durch das Kraftfahrzeug-Sachverständigengesetz
beliehenen Prüforganisationen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es sich bei dem „Beruf“ des
Fahrlehrers nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handelt, sondern um eine
Ausbildung, die in kurzer Zeit (9 Monate) erworben werden kann. Da ein Beliehener
unmittelbar hoheitlich tätig wird, können gegen den Staat Amtshaftungsansprüche
entstehen, wenn der Beliehene Amtspflichten verletzt. Angesichts dessen ist auch
aus diesem Grund nach Auffassung des Ausschusses grundsätzlich keine
Übertragung von hoheitlichen Befugnissen zu befürworten.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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