Regione: Germania

Führerscheinwesen - Fahrzeugkennzeichnung durch ein Metallmagnetschild für Fahranfänger (betrifft Begleitetes Fahren ab 17)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
42 Supporto 42 in Germania

La petizione è stata respinta

42 Supporto 42 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

14/10/2016, 04:22

Pet 1-18-12-9211-023173



Führerscheinwesen



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird die Einführung einer Kennzeichnung für Fahrzeuge von

Fahranfängern und Fahranfängerinnen durch Metallmagnetschilder gefordert.

Es handelt sich hier um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des

Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 42 Mitzeichnende

haben die öffentliche Petition unterstützt. An der Diskussion haben sich 51 Personen

beteiligt.

Der Petent führt an, dass er durch eigene Erfahrungen wisse, wie unsicher sich

junge Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im alltäglichen Verkehr

verhalten würden. Die Verunsicherung werde durch andere zum Teil drängelnde

oder hupende Verkehrsteilnehmende noch vergrößert. Aus diesem Grund fordere er

die Einführung dieser Kennzeichnung, damit auf Fahranfänger und

Fahranfängerinnen im Straßenverkehr mehr Rücksicht genommen werden könne.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine

Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Anliegen eingeholt. Die Prüfung des

Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass es bisher keine gesetzliche

Regelung über Kennzeichnung für Fahrzeuge von Fahranfängerinnen und

Fahranfängern gibt. Eine solche gesetzliche Regelung wird von der Bundesregierung

ebenfalls nicht angestrebt: Es ist nicht gerechtfertigt die Fahrzeuge gesondert zu

markieren, da die Fahranfängerinnen und Fahranfänger nach erfolgreicher Prüfung

vollwertig ausgebildete Verkehrsteilnehmende sind.



Zudem besteht nach § 5 Absatz 4 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

auch keine Kennzeichnungspflicht für Fahrschulfahrzeuge. Hier besteht im Gegenteil

sogar die Verpflichtung gemäß Nr. 2.2.17 Anlage 7 zu § 17 Fahrerlaubnis-

Verordnung die Kennzeichnung am Fahrschulauto zu entfernen, während eine

praktische Fahrprüfung absolviert wird.

Es steht jeder Fahranfängerin und jedem Fahranfänger jedoch frei, sein Fahrzeug

mit einem entsprechenden Schild wie beispielsweise einem „L“ oder „A“ zu

kennzeichnen, um im Straßenverkehr erhöhte Rücksicht der anderen

Verkehrsteilnehmenden zu erhalten.

Der Petitionsausschuss sieht nach dieser Prüfung die bisherigen Regelungen als

ausreichend und sachgerecht an. Er sieht hinsichtlich des vorgebrachten Anliegens

der Petition keine Veranlassung zum Tätigwerden und empfiehlt daher das

Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung (PDF)


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