Terület: Németország

Führerscheinwesen - Freigabe der Fahrerlaubnisklassen L und T für private, nicht-gewerbliche Zwecke

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
865 Támogató 865 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

865 Támogató 865 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:03

Pet 1-18-12-9211-034081Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Fahrerlaubnisklassen L und T
- Traktorführerscheine - für private, nicht gewerbliche Zwecke freigegeben werden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 865 Mitzeichnungen und 59 Diskussionsbeiträge
sowie 407 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass historische
Landmaschinen wie Oldtimer-PKW ein beliebtes Hobby seien. Oldtimer-PKW dürften
aufgrund des geringen Gesamtgewichts mit der Fahrerlaubnisklasse B gefahren
werden, welche nahezu jeder Kraftfahrzeugführer besäße. Viele Oldtimer-Traktoren
überschritten jedoch oft die Obergrenze von 3,5 Tonnen (t) zulässiger Gesamtmasse.
Mit der Fahrerlaubnisklasse L, welche auch in die Fahrerlaubnisklasse B integriert sei,
oder einer zusätzlich erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse T läge die passende
Fahrerlaubnisklasse für diese Fahrzeuge vor. Diese Fahrerlaubnisklassen seien
jedoch auf land- oder forstwirtschaftliche Einsätze beschränkt. Als privater
Traktorfahrer müsse man folglich zeit- und kostenintensiv eine Fahrerlaubnisklasse für
LKW erwerben. Vielen sei zudem die Zweckbindung der Klassen L und T unbekannt.
Die Führerscheinklassen L und T könnten bereits von Minderjährigen erworben
werden. Daher sei eine Bindung der privaten Nutzung an den Besitz der
Fahrerlaubnisklasse B sinnvoll. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber
einem Inhaber der Fahrerlaubnisklasse L oder T das Führen eines solchen Fahrzeugs
im praktischen land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz zutraue, nicht jedoch die

weniger anspruchsvolle private Nutzung als Hobby. Der private Einsatz der Klassen L
und T hätte weder sicherheitstechnische noch wirtschaftliche Einbußen zur Folge,
würde jedoch das Hobby, privat historische Landmaschinen zu nutzen, deutlich
erleichtern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält fest, dass mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L und T
gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur Fahrzeuge geführt
werden dürfen, die der Bauart nach für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und auch dafür eingesetzt werden.
Der Ausschuss hebt hervor, dass eine Ausweitung des Geltungsbereichs der
Fahrerlaubnis der Klassen L und T aus europarechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Mit Anpassung der deutschen Fahrerlaubnisklassen an die Vorgaben der sogenannten
2. EG-Führerschein-Richtlinie im Jahr 1999 wurde mit Einführung der
Fahrerlaubnisklassen L und T eine Erleichterung für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe geschaffen, um die spezifischen Anforderungen im land- und
forstwirtschaftlichen Einsatz angemessen zu berücksichtigen. Diese Regelung war nur
möglich, da nach Artikel 3 Absatz 3 Spiegelstrich 4 der 2. EG-Führerschein-Richtlinie
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen vom Geltungsbereich der Richtlinie
ausgenommen sind. Bei der Fahrerlaubnis der Klasse L handelt es sich, wie bei der
Klasse T, somit um eine nationale Fahrerlaubnisklasse. Damit sind sie nicht in das
System der europäischen Fahrerlaubnisklassen eingebettet. Sobald die land- und
forstwirtschaftliche Zweckbindung für die nationalen Klassen L und T entfallen würde,
würden die Fahrzeuge den harmonisierten Fahrerlaubnisklassen unterfallen. Eine
Änderung der geltenden Vorschriften kann nur durch die Europäische Union erfolgen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss aus den o. g. Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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