Rajon : Gjermania

Führerscheinwesen - Recht auf Grundmobilität im unteren Geschwindigkeitsbereich auch für Menschen ohne Fahrerlaubnis

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Mbështetëse 24 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

24 Mbështetëse 24 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

17.05.2019, 04:25

Pet 1-19-12-9211-001418 Führerscheinwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird für Menschen ohne Fahrerlaubnis ein Recht auf eine
Grund-Mobilität, unter anderem durch die Einführung einer neuen 25 km/h
Prüfbescheinigung, gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 24 Mitzeichnungen und 48 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, Mobilität gehöre zu
den wichtigsten Grundbedürfnissen des Menschen. Diejenigen, die die
Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllten, werde Mobilität
nicht gewährt, was ihr tägliches Leben sehr stark erschwere. Bei einem Entzug der
Fahrerlaubnis werde nicht berücksichtigt, dass anschließend keine wirklich wichtigen,
Fahrten mehr vorgenommen werden dürfen. Zumindest eine langsame Form der
Mobilität in einem geschlossenen Fahrzeug müsse jedem zugestanden werden. Eine
einfach zu erlangende Prüfbescheinigung müsse hier ausreichend sein. Nach
derzeitiger Rechtslage sei es relativ einfach, eine Prüfbescheinigung für Mofas zu
erhalten. Die gesundheitliche Eignung werde nicht überprüft und es sei nur eine
einzige Fahrstunde erforderlich. Viele Inhaber dieser Prüfbescheinigung würden gerne
Mini- und Micro-Autos fahren. Für diese werde die Führerscheinklasse AM benötigt,
auch wenn sie nur 25 km/h schnell führen. Oft würden Altfahrzeuge angeboten, die
aufgrund früherer Regelungen als Krankenfahrstühle eingestuft waren. Es sei aber
unklar, ob diese mit der Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden dürften, jeder
Anbieter mache hierzu andere Angaben. Die angebotenen dreirädrigen Mofa-Autos
dürften mit der Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden, aber sie würden bislang nur
selten angeboten. Daher solle die Mofa-Prüfbescheinigung durch eine neue 25 km/h
Prüfbescheinigung ersetzt werden. Es müsse geregelt werden, welche Fahrzeuge
darunter fallen, auf jeden Fall jedoch vierrädrige Mini- und Micro-Autos.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass ein Grundrecht auf Mobilität
im Grundgesetz nicht vorgesehen ist. Im Interesse der Verkehrssicherheit besteht für
das Führen von Kfz von vornherein eine eingeschränkte Zulassung in der Weise, dass
vor deren Inbetriebnahme grundsätzlich eine Fahrerlaubnis erteilt werden muss.
Bestimmte Kfz sind jedoch nach § 4 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von
der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen, so z.B. Mofas, Segways, Krankenfahrstühle.

Das Führen von Mofas richtet sich nach § 5 (Sonderbestimmungen für das Führen von
Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern) der FeV. Zum Führen
eines Mofas bedarf es – wie in der Petition zutreffend dargestellt – einer
Mofa-Prüfbescheinigung. Es handelt sich bei einer Mofa-Prüfbescheinigung jedoch
nicht um eine Fahrerlaubnisklasse nach § 6 FeV. Mit dem Mofa soll Personen der
Zugang zur motorisierten Mobilität ermöglicht werden, die aufgrund ihres Alters oder
sonstiger Umstände keine Fahrerlaubnis erwerben können. In den letzten Jahren sind
eine Vielzahl von Mofa ähnlichen Fahrzeugen entwickelt worden. Diese sind in § 4
Abs. 1 Satz 1 und 1b der FeV aufgeführt.

Der Gesetzgeber ist bestrebt, aus Gründen der Verkehrssicherheit alle neu auf den
Markt kommende Fahrzeuge auch fahrerlaubnisrechtlich einzuordnen. Die
Mofa-Prüfbescheinigung ist geeignet, Grundlagen und Kenntnisse über die Gefahren
des Straßenverkehrs zu vermitteln, ebenso wie Verhaltensweisen im Verkehr zu
schulen und zu prüfen.

Die mit der Petition vorgeschlagene Schaffung einer neuen Prüfbescheinigung auch
für drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge bis zu 25 km/h kommt nach Einschätzung des
Ausschusses aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht Betracht. Diese Fahrzeuge
erwecken den Anschein eines Pkw, bieten aber fahrzeugtechnisch bei Weitem nicht
den gleichen Schutz für die Insassen wie ein herkömmlicher Pkw.

Die derzeit geltenden Regelungen sichern aus Sicht des Petitionsausschusses eine
gewisse Grundmobilität der Bürgerinnen und Bürger ab.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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