Regija: Njemačka

Führerscheinwesen - Sperrfristen nach der Einnahme berauschender Substanzen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
159 159 u Njemačka

Peticija je odbijena.

159 159 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:15

Pet 1-17-12-9211-041682Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Einführung fester Sperrfristen für das Führen von
Fahrzeugen nach der Einnahme berauschender Substanzen gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass nach dem
Genuss von Alkohol sowie 72 Stunden nach dem Genuss anderer berauschender
Substanzen nötig seien, um die Beeinträchtigung verkehrsrelevanter Eigenschaften
auszuschließen. Der schlechte Informationsstand in der Bevölkerung sei hierbei nicht
länger hinnehmbar und bedürfe dringender Nachbesserung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt.
Dem Petitionsausschuss liegen dazu 159 Mitzeichnungen und
81 Diskussionsbeiträge vor.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Verkehrssicherheit in Bezug
auf Alkohol und Drogenkonsum Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Initiativen
und Beratungen im Deutschen Bundestag sind (u.a. Drucksache 17/6790, Frage 75;
Plenarprotokoll 17/152). Die Dokumente können unter www.bundestag.de
eingesehen werden.

Die Dauer, die eine Person aufgrund der vorherigen Einnahme von Alkohol bzw.
sonstiger berauschender Substanzen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der
Lage ist, hängt von vielerlei Faktoren ab. Diese sind teils allgemein messbar (wie
etwa die eingenommene Menge), teils individuell (wie etwa die körperliche
Konstitution bei Einnahme und Abbau). Nach der derzeitigen Regelung wird
angenommen, dass sich eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von bis zu 0,3 Promille
nicht auf die Fähigkeit auswirkt, ein Kraftfahrzeug zu führen und zwar unabhängig
von dem Zeitpunkt, zu dem Alkohol konsumiert wurde. Eine derartige Bestimmung
des Grades der Intoxikation entsprechend der BAK ist im Falle von Drogen derzeit
noch nicht möglich, sondern lediglich die Feststellung, ob eine Person unter
Drogeneinfluss steht oder nicht. Es ist daher generell verboten, unter Drogeneinfluss
ein Kraftfahrzeug zu führen.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses stellt ein generelles Fahrverbot für die
folgenden 24 bzw. 72 Stunden nach dem Konsum unabhängig von der Menge und
individuellen Faktoren einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus Art.
2 Abs. 1GG dar und müsste dem darin enthaltenen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Abbau von Alkohol im Körper lässt sich zwar
zeitlich dahingehend bestimmen, dass nach 24 Stunden sicher von einem
vollständigen Abbau ausgegangen werden kann, jedoch ist dies auch bei einer
weniger geringen Menge in einer kürzeren Zeit möglich. Ein derartiges Fahrverbot
würde eine nicht zu rechtfertigende Verallgemeinerung und eine erhebliche
Belastung für den Betroffenen darstellen. Im Falle der sonstigen berauschenden
Substanzen, die allgemein weniger erforscht sind, kann unter Umständen auch nach
72 Stunden nicht von einem vollständigen Abbau ausgegangen werden, so dass
auch dieser Zeitraum willkürlich erscheint.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtlage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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