Region: Niemcy

Führerscheinwesen - Zentrales Register für Fahrerlaubnisse der Klasse L

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
46 46 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

46 46 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:15

Pet 4-17-11-8031-044423Betrieblicher Arbeitsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe fordert der Petent, dass nach dem Vorbild der
Fahrerlaubnisbehörden für Führerscheine ein zentrales Register für Fahrausweise
zum Führen motorisch angetriebener Flurförderzeuge (z. B. selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Stapler usw.) eingerichtet wird, die innerbetrieblich auf Grundlage
der Vorschriften des betrieblichen Arbeitsschutzes erteilt werden.
Zur Begründung bringt der Petent vor, dass Arbeitnehmer die Gebühren zum Erwerb
eines Fahrausweises für motorische Flurförderzeuge vom Arbeitgeber erstattet
bekämen. Käme jedoch das Ausweispapier bzw. Zertifikat abhanden, müsste die
gesamte Prüfung wiederholt werden, da es gegenwärtig kein zentrales Register für
derartige Fahrausweise gebe. Auch Kontrollen würden hiermit erheblich erschwert.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 46 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Unterschieden werden muss zu Anfang zwischen einer Fahrerlaubnis für die Klasse
L nach § 6 der Fahrerlaubnisverordnung und dem Führen eines Fahrzeugs der
Klasse L innerhalb eines Betriebes. Nimmt ein Flurförderzeugfahrer mit seinem
Flurförderzeug am öffentlichen Straßenverkehr teil, muss er eine Fahrerlaubnis nach

§ 6 Fahrerlaubnisverordnung besitzen. Diese Fahrerlaubnis wird von den
Fahrerlaubnisbehörden wie der normale Kfz-Führerschein erteilt und registriert.
Wird das Flurförderzeug dagegen nur innerbetrieblich genutzt, sind nicht das
Straßenverkehrgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung einschlägig. Stattdessen
bedarf es nach den Unfallverhütungsvorschriften einer schriftlichen Beauftragung
durch den jeweiligen Arbeitgeber, nachdem vom Arbeitnehmer eine qualifizierte
Fahrerausbildung nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (BGG 925)
nachgewiesen wurde. Das Zertifikat hierzu kann von den Berufsgenossenschaften
ausgestellt werden; bei einer rein innerbetrieblichen Ausbildung kann dies auch der
Arbeitgeber.
Aus diesem Grund erachtet die Bundesregierung nach Einbeziehung einer
Stellungnahme der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ein zentrales
Register für derartige innerbetriebliche Fahrausweise nicht erforderlich. Der
Petitionsausschuss schließt sich dieser Auffassung an.
Soweit öffentlich rechtlich eine Fahrerlaubnis der Klasse L erworben wird, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der
Fahrerlaubnisverordnung. Insoweit besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf,
da die Fahrerlaubnisbehörden diese Fahrerlaubnis bereits registrieren.
Soweit ein innerbetrieblicher Fahrausweis für Fahrzeuge – je nach Bauart – der
Klassen L, B oder T betroffen ist, wäre eine zentrale Registrierung bei den Fahrer-
laubnisbehörden für den Arbeitgeber wie auch für die dann zuständige Behörde mit
einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Da der jeweilige Fahrausweis
nur innerbetriebliche Gültigkeit hat, müsste jeder Unternehmenswechsel ebenfalls
registriert werden. Im Weiteren müssten die Vorschriften der BBG 925 verbindliches
öffentliches Recht werden, was eine Reihe von Folgeproblemen (Abnahme einer
Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde) mit sich brächte, die letztlich eine solche
Handhabung für rechtlich problematisch und nicht praktikabel erscheinen lassen. Die
vom Petenten vorgebrachten Vorteile können diese keinesfalls überwiegen.
Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage für sachgerecht hält und sich
auch nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen
vermag, sieht er hinsichtlich seines Vorbringens keine Veranlassung zum
Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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