14/11/2025 à 05:52
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Petitionen, bei denen der Empfänger der Petition nicht ermächtigt ist in der Sache des Petitionsanliegens zu entscheiden, werden nicht öffentlich gelistet und die Unterstützer werden darauf hingewiesen.
Der Ortsbeirat kann lediglich eine Abwahl eines Ortbeirates oder einer Ortbeirätin vornehmen, eine Abstimmung über einen Rücktritt ist kommunalrechtlich unzulässig.