Regione: Germania
Successo
Affari sociali

Für sinnvolle Ausnahmeregeln im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutscher Bundestag
14.011 Supporto 13.224 in Germania

La petizione è stata accettata

14.011 Supporto 13.224 in Germania

La petizione è stata accettata

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Successo

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08/05/2015, 18:18

Liebe Unterzeicher*in,

am Donnerstag den 23.4.2015 hat der Bundestag die Änderung des Vermögensanlagegesetzes beschlossen. Im Namen des Mietshäuser Syndikats möchte ich mich ganz herzlich für Deine / Ihre Unterstüzung bedanken. Unter anderem dank der - von über 14.000 Menschen unterzeichneten - Petition haben die Angeordneten einen Großteil unserer Forderungen anerkannt. Wie verlangt, wird zukünftig eine Unterscheidung zwischen kommerziellen, gewinnorientierten Anbietern von Vermögensanlagen und Anbietern, die gemeinnützige Ziele in ihrem Gesellschaftsvertrag festgeschrieben haben, getroffen. Zwar müssen auch von gemeinwohlorientierten Initiativen ein paar zusätzliche Regeln eingehalten werden, der Maßnahmenkatalog hält sich jedoch in einem überschaubaren Rahmen.

Eine kurze Zusammenfassung des Gesetzes findet sich in der nächsten (und ersten) Ausgabe vom Email-Newsletter des Mietshäuser Syndikats, die am 15.5. versendet werden wird. Der Newsletter unter folgendem Link abonniert werden: eepurl.com/blS9UD
Der Newsletter soll zukünftig etwa 4 mal im Jahr versendet werden und neben Informationen zu den Aktivitäten des Syndikats z.B. auch allgemeine Nachrichten zu wohnungspolitischen Themen enthalten.

DANKESCHÖN für die Unterstützung!!!
Sascha Klemz


23/01/2015, 16:15

Besserer Titel
Neuer Titel: Für sinnvolle Ausnahmen vom Ausnahmeregeln im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)


23/01/2015, 16:13

Begründung war unvollständig
Neue Begründung: In der Praxis zeigen sich Kriterien, die bürgerschaftliche, gemeinwohlorientierte Inititiativen und Projekte des selbstverwalteten sozialen / genossenschaftlichen Wohnungsbaus deutlich von gewinnorientierten Unternehmen abgrenzen:
- Sie sind klein, beschränken sich auf ein Projekt mit Unterstützer_innenumfeld, sind nicht auf (Wirtschafts-) Wachstum ausgerichtet und erfüllen bis auf wenige Projekte die Kriterien der Größenkategorie „Kleinstkapitalgesellschaften“ nach Handelsgesetzbuch (immer aber „Kleine Kapitalgesellschaften“)
- Sie wirtschaften nicht renditeorientiert, die Direktkredite haben Fördercharakter und werden moderat verzinst (z.Zt. um 2 %). Der Zins ist fest und langfristig kalkuliert und richtet sich nicht nach kurzfristigem Unternehmensertrag.
- Sie verfolgen gemeinwohlorientierte Ziele wie z.B.: Die Versorgung der direkten Nachbarschaft mit lokal produzierten Lebensmitteln, die Förderung von nicht-kommerzieller Kleinkunst und Kultur, die eine Plattform abseits der großen Bühnen und Ausstellungen benötigt, oder schaffen selbstverwalteten, sozialen Wohnungsbau, in dem die Mieter_innen über ihre Belange selbst entscheiden können.

Solche Unterschiede können herangezogen werden, um die notwendigen Ausnahmeregelungen auf ein gesichertes Fundament zu stellen und Schlupflöcher verhindern!

Eine sinnvolle Abgrenzung gegenüber renditeorientierten Unternehmen sollte einerseits dem Verbraucherschutz Rechnung tragen und andererseits gemeinwohlorientierten kleinen Initiativen ihre einzig praktikable Möglichkeit lassen: über Direktkredite (= Nachrangdarlehen) das notwendige Eigenkapital im Unterstützer_innenumfeld auszuleihen, zum Ziele der Finanzierung von Kauf und Baumaßnahmen eines genossenschaftlichen Wohnprojektes, eines Schulgebäudes, eines Energievorhabens, eines soziokulturellen Zentrums oder eines landwirtschaftlichen Gemeinschaftsprojektes.

Die erlaubten Gesellschaftsformen müssen auf nicht eingetragene / gemeinnützige Vereine und GmbHs als Gesellschafter ausgeweitet werden. Denn es gibt viele verschiedene historisch gewachsene Formen von Initiativen, die sich über Nachrangdarlehen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis ihren Erhalt sichern oder neue Projekte anstoßen - dies kann nicht alles nachträglich durchreguliert und vereinheitlicht werden. Durch die aktuelle Version des Gesetzes wären z. B. etwa 100 selbstverwaltete, soziale Wohnungsprojekte bedroht, die auf dem Modell des Mietshäuser Syndikat basieren. Alle diese Kleinstgesellschaften haben einen Verein und eine GmbH als Gesellschafter und wären nicht von den geplanten Ausnahmen eingeschlossen, da das Gesetz vorsieht, dass eine Kleinstgesellschaft ausschließlich eingetragene Vereine als Gesellschafter haben darf.

Die maximal zulässige Zinshöhe muss auf 2 Prozent angehoben werden. Viele Projekte bitten zwar explizit um eine niedrige Verzinsung, um ihre Kosten gering zu halten, sind aber auch bereit ihren Kreditgeber_innen eine moderate Verzinsung zu zahlen. Bei allem Idealismus, der einer Geldanlage in Nachrangdarlehen von gemeinnützigen Projekten mit Niedrigverzinsung zugrunde liegt, können insbesondere Finanzierungen, die in einem kurzen Zeitraum eine größere Summe Direktkredite benötigen (z.B. Kauf von Immobilien), zukünftig nicht mehr realisiert werden, wenn von Anleger_innen per Gesetz erwartet wird, dass sie ihr Geld quasi zinslos verleihen. Wer ein gemeinwohlorientiertes Projekt mit einem Nachrangdarlehen unterstützt, sollte einen festen, moderaten Zinssatz gezahlt bekommen können, der sich nicht nach dem Unternehmensgewinn richtet.

Die Grenze von 1 Million Euro Volumen bei Nachrangdarlehen muss auf 10 Millionen Euro angehoben werden In Zeiten hoher Immobilienpreise steigen auch die Investitionskosten beim Bau einer Schule und im sozialen Wohnungsbau, besonders in Regionen mit problematischer Wohnraumversorgung. Bauvorhaben benötigen oft viele Millionen Eigenkapital, um überhaupt Bankkredite oder Kredite aus entsprechenden Förderprogrammen zu bekommen. Eine Million Euro ist heutzutage oft schon der Preis des entsprechendes Grundstücks, zumindest wenn es in einer Großstadt liegt, und daher eindeutig zu niedrig angesetzt.

Das Werbeverbot für Flyer, Infostände und Internet muss aufgehoben werden. Soziale und gemeinnützige Initiativen haben nicht viel Geld und investieren dieses daher eher in ihre Kernaufgaben als in teure Printanzeigen. Erlaubt wäre beispielsweise eine großformatige Anzeige im Handelsblatt. Verboten wäre das Auslegen von Flyern in der Bäckerei um die Ecke. Dies ist aus unserer Sicht paradox. Denn gerade die regionale Verbundenheit und die Werbung im eigenen Umfeld ist für die genannten Projekte existenziell. Für das Informieren der Öffentlichkeit und das Einwerben von Krediten durch Infostände und Flyer oder im Internet gibt es daher keine Alternative. Ein Verbot dieser Form von Werbung nähme den meisten Projekten die einzige Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen und für ihr Anliegen zu werben.


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