Regione: Neuhof
Gyvūnų teisės

Fundtierkostenerstattung für den Tierschutzverein Fliedetal e.V. - Neuhof

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Peticija adresuota
Bürgermeisterin Maria Schultheis
594 Palaikantis 359 in Neuhof

Peticiją pareiškėjas atsiėmė

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  1. Pradėta 2016
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Nepavyko

2016-11-11 16:18

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Sehr geehrte Frau Schultheis,

zunächst möchten wir nochmals unser Bedauern ausdrücken, dass sie in den vergangenen zwei Jahren jegliche Verhandlungen oder Gespräche mit uns verweigert haben und die Sachlage sogar so darstellen, dass keinerlei Handlungsbedarf besteht. Wir werfen ihnen und ihrer Gemeinde im Umgang mit verletzten Tieren Untätigkeit vor.

Alle unsere Tätigkeitsberichte der vergangenen Jahre liegen Ihnen in Schriftform vor, diese zeigen sehr wohl, dass in der Gemeinde Neuhof sehr großer Handlungsbedarf besteht. Als Beispiel ein Auszug der letzten beiden Jahre.

Im Jahr 2014: Wurden in Neuhof 27 Katzen (Fundtiere) von uns eingefangen oder übernommen, medizinisch erstverorgt und ggf. kastriert. Desweiteren wurden 4 Hunde eingefangen und an Besitzer zurück übergeben.

Im Jahr 2015: Wurden in Neuhof 33 Katzen (Fundtiere) von uns eingefangen oder übernommen, medizinisch erstverorgt und ggf. kastriert. Desweiteren wurden 9 Hunde eingefangen und an Besitzer zurück übergeben.

Ihre ablehnende Haltung diesem ganzen Thema gegenüber spiegelt sich auch in den Erfahrungen der Neuhöfer Bürgerinnen und Bürger wieder, die sie im Bezug solcher Tiere mit Ihrer Gemeinde machen. Immer wieder bekommen wir zu hören, dass die Gemeinde nicht handelt, nichts unternimmt und die Bürger in Ihrem Rathaus diesbezüglich keinerlei Gehör finden und auf taube Ohren stoßen.

Unsere Verwunderung kannte auch keine Grenzen; und wir wussten auch nicht ob wir darüber lachen oder weinen sollten, als wir am 08.11.2016 das von ihnen unterzeichnete „Vereinsbeihilfe 2016“ Schreiben bekamen, in der sie uns als Anerkennung für die wertvolle Arbeit die wir in Ihrer Gemeinde leisten, stolze 50,- € in Aussicht stellen.

Aus unserer Sicht haben wir zu keinem Zeitpunkt zu Hohe oder überzogene Forderungen gestellt. In unseren Gesprächen mit den Gemeinden haben wir immer deutlich gemacht, dass wir uns eine Summe in Höhe von 1.500,- Euro jährlich vorstellen, damit auch weiterhin im Bereich der Gemeinde Neuhof die Arbeit, die wir bei kranken und verletzten Tieren leisten, der tierärztlichen Versorgung von Fundtieren, sowie der entsprechenden Unterbringung und so weiter, gewährleistet werden kann. Diese von uns geforderte Summe ist nur ein Bruchteil der tatsächlich anfallenden Kosten, die wir auch nur durch Mitgliedsbeiträge und Spenden überhaupt stemmen können.

Wir und viele weitere Tierschutzvereine bemängeln die Art und Weise wie mit hilfsbedürftigen Tieren in vielen Gemeinden verfahren wird. Hier bestimmen gewisse Kriterien, ob es sich bei dem aufgefundenen Tier um ein Fundtier oder um ein herrenloses Tier handelt. Für einen Laien völlig verwirrend, denn jedem Tier in Not steht Hilfe zu.

Was ist also der Unterschied zwischen einem Fundtier und einem herrenlosen Tier?

„Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein verlorenes Tier handelt, ist bei aufgefundenen Katzen anzunehmen, dass es sich in der Regel nicht um ein Fundtier handelt, es sei denn, äußere Merkmale:

- Tragen eines Halsbandes
- Ohrmarkierung / Tätowierung
- Kennzeichnung mittels Mikrochip
- guter Pflegezustand
- vertrauliches Verhalten

deuten darauf hin, dass das aufgefundene Tier noch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer hat und somit als Fundtier anzusehen ist. In der Regel kann ein aufgefundenes Tier nach mindestens 4 Wochen als herrenlos behandelt werden, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümerin oder kein Eigentümer gemeldet hat.“

Ein herrenloses Tier hingegen bleibt, sofern sich niemand erbarmt, meist sich selbst überlassen. Als herrenlose Tiere werden frei lebende Tiere, oder auch ausgesetzte Tiere bezeichnet. (Meist werden jedoch alle gefundenen Tiere als herrenlose Tiere bezeichnet, auch wenn oben genannte Regelungen auf das jeweilige Tier zutreffen.)

Allerdings verwirren sich die zuständigen Behörden bei der Unterscheidung ihrer Kriterien öfter in Widersprüche und Paradoxe, in denen sie entgegen der Gesetzeslage ihre eigenen Kriterien als Rechtskonform definieren.

Um die von den Behörden der Kommunen gewählten „verbindlichen“ Kriterien hier einmal zu widerlegen, muss also ein Blick in die Gesetzesschriften etwas Licht ins Dunkel bringen.

So steht zum Beispiel im Grundgesetz:

Artikel 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Das heißt im Klartext: Der Schutz der Tiere ist hier als Staatszielbestimmung formuliert und somit in der Rechtsetzung, Rechtsprechung und deshalb AUCH im Verwaltungshandeln in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in den §§ 90a, 903 und 959 ff, sowie im Tierschutzgesetz, in den §§ 1 und 3 heißt es:

Fundtiere sind von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen (Fundrecht in BGB §§ 960 ff).

Durch den § 90a BGB in Verbindung mit dem § 903 Satz 2 BGB kann ein Eigentümer eines Tieres nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen mit diesem verfahren.
Da der § 3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres zu entledigen, verbietet, kann die Aufgabe des Eigentums am Tier nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer „normalen“ beweglichen Sache laut § 959 BGB erfolgen.

Eine Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher ebenfalls für ausgesetzte Tiere, weil aufgrund des Dereliktionsverbotes (Aufgabe am Eigentum) des § 3 Tierschutzgesetz die Besitzaufgabe und damit das „herrenlos werden“ rechtlich gesehen nicht möglich sind.

Das wiederum heißt, dass die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters somit parallel zum Fundtierrecht durch die Kommune wahrzunehmen ist.

Wenn Sie ein Tier gefunden haben, ist es definitiv ein Fundtier und kann rechtlich gesehen nicht als herrenloses Tier bezeichnet werden.

Frage: Warum wird es trotzdem von den Verwaltungen so gehandhabt?

Antwort: Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere (einschließlich Wildtiere) bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung sowie eine notwendige medizinische Behandlung von herrenlosen Tieren ist die Fundbehörde bzw. die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet. Dies ist „vermutlich“ der Grund, dass viele Gemeinden aus eindeutigen Fundtieren kurzum herrenlose Tiere machen…. der Kosten halber.
Die Gemeinden verstoßen in diesem Falle bewusst gegen die Gesetze und die relevanten Paragraphen!

Wie Ihnen ja bekannt ist, läuft die Petition an sie und die Gemeinde Neuhof noch bis zum 22.11.2016, dann endet die Zeichnungsfrist. Wir bitten sie nun, uns zeitnah verschiedene Terminvorschläge für die Übergabe der Petition an sie mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Reiling
1. Vorsitzender


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