Terület: Németország

Funkdienst - Änderung des § 38 (Übergangsbestimmung) des Entwurfs des Funkanlagengesetzes

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Támogató 7 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

7 Támogató 7 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2017
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2018. 08. 14. 4:32

Pet 1-18-09-90212-042108 Funkdienst

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung der Übergangsbestimmung des § 38 im Entwurf
des Funkanlagengesetzes (Drucksache 18/11625) erreicht werden.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bundesrat
in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Funkanlagengesetzes (Drucksache
18/11625) erhebliche Bedenken zur Verfügbarkeit von Funkanlagen nach dem Ende
der Übergangsfrist am 13. Juni 2017 geäußert habe. Der Bundesrat habe zur Lösung
vorgeschlagen, die in Richtlinie 2014/53/EU genannte Übergangsfrist in der Richtlinie
2014/53/EU selbst zu ändern. Dieser Vorschlag weise zwar in die richtige Richtung,
scheine aber angesichts des komplexen Gesetzgebungsverfahrens auf europäischer
Ebene nicht zeitnah umsetzbar. Das Unionsrecht biete jedoch auch die Möglichkeit,
die Angelegenheit auf mitgliedstaatlicher Ebene anzugehen und sofort zu lösen.
Artikel 48 (Übergangsbestimmungen) der Richtlinie 2014/53/EU laute wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten dürfen bei den unter diese Richtlinie fallenden Aspekten die
Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die unter
diese Richtlinie fallen, mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die
vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern."

Diese Übergangsfrist sei nur eine minimale verbindliche Übergangsfrist, sie erlaube
jedoch eine in das Ermessen des Mitgliedstaates gestellte Verlängerung dieser
Übergangsfrist bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU in bundesdeutsches
Recht unter Berücksichtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Damit sei eine Verlängerung der Übergangsfrist beispielsweise bis zum 13. Juni 2019
im Funkanlagengesetz möglich und auch rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wirke
sich zudem positiv auf den Binnenmarkt aus.

Vor diesem Hintergrund wird mit der Petition folgende Änderung des § 38 im Entwurf
des Funkanlagengesetzes vorgeschlagen:

„Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist und die mit den bis zum
13. Juni 2016 geltenden Bestimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni 2019
in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb
genommen werden.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen acht Mitzeichnungen, aber keine Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der Deutsche Bundestag in seiner
231. Sitzung am 27. April 2017 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf
eines Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung
des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (Drucksache 18/11625) in
der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie
(Drucksache 18/12139) angenommen hat (vgl. Plenarprotokoll 18/231).

Das Funkanlagengesetz ist am 4. Juli 2017 in Kraft getreten. Es setzt die Richtlinie
2014/53/EU um, die die EU-Konformität von Funkanlagen regelt. Diese wird von den
Herstellern entweder mit Hilfe harmonisierter Normen nach der Richtlinie oder mit Hilfe
notifizierter Konformitätsbewertungsstellen festgestellt.

Zum Zeitpunkt der Eingabe der Petition bestand das Problem, dass die erforderlichen
harmonisierten Normen zum Zeitpunkt des Ablaufs der nach der Richtlinie
vorgesehenen Übergangsfrist am 12. Juni 2017 nicht vollständig vorliegen werden.
Der Deutsche Bundestag hat dieser Problematik jedoch mittels einer Ergänzung in
§ 38 des Funkanlagengesetzes Rechnung getragen. Danach dürfen Funkanlagen, die
mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, auch nach dem
12. Juni 2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter Normen in Verkehr
gebracht werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


Segítsen a polgári részvétel erősítésében. Szeretnénk, hogy petíciója figyelmet kapjon és független maradjon.

Adományozzon most