Região: Alemanha

Funkdienst - Erlaubnis für das Abhören und Weiterverbreiten von Air Traffic Control Funkverkehr

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
97 Apoiador 97 em Alemanha

A petição não foi aceite.

97 Apoiador 97 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:08

Pet 1-18-12-90212-006563

Funkdienst
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des § 88 Telekommunikationsgesetz dahingehend
gefordert, dass das Mithören und Weiterverbreiten des Flugfunkverkehrs ausdrücklich
jedermann erlaubt ist.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Mithören
des Flugfunkverkehrs (Air Traffic Control, ATC) für Piloten als Lehrmittel und für die
eigene Weiterbildung wichtig sei. Weltweit sei das Abhören des ATC-Funkverkehrs,
z. B. über das Internet, Routine. Dabei würden keine geheimen Informationen
übermittelt, die der Öffentlichkeit vorenthalten werden müssten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 97 Mitzeichnungen und 8 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das gemäß Artikel 10 des
Grundgesetzes (GG) geschützte Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses in § 88
Telekommunikationsgesetz einfachgesetzlich geregelt wird. Darüber hinaus besteht
für die am Flugfunk teilnehmenden Personen ein Recht an ihrem gesprochenen Wort

als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der
Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten
Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148, 155).
Eine Freigabe des Flugfunks zum Mithören oder gar Weiterverbreiten würde in dieses
Recht eingreifen.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass aktive Piloten im Rahmen ihrer
fliegerischen Tätigkeit ohnehin auf legalem Wege hinreichend Kontakt zum Flugfunk
haben. Für weitere Personenkreise existiert hinreichendes Lehr- bzw. Lernmaterial,
wie beispielsweise Lernsoftware zum Trainieren und simulierten Anwenden der
einschlägigen Phrasen. Folglich bedarf es zu Weiterbildungszwecken nicht der
Möglichkeit des Mithörens des Flugfunks auf deutschem Territorium.
Des Weiteren macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass das für die
Flugsicherung eingesetzte System Automatic Dependent Surveillance - Broadcast
(ADS-B) aus Sicherheitsgründen bei bestimmten Flugzeugen – beispielsweise
Staatsluftfahrzeugen – gezielt nicht ausgesendet wird. Wäre das Abhören des
Flugfunks erlaubt, könnten sich auch Personen mit terroristischen Intentionen auf
legalem Wege Informationen über die Positionen dieser Luftfahrzeuge verschaffen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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