Περιοχή: Γερμανία

Funkdienst - Erteilung von Genehmigungen für neue oder zu erweiternde stationäre Funkanlagen in Wohngebieten

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 Υποστηρικτικό 5 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

5 Υποστηρικτικό 5 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

13/09/2017, 4:23 π.μ.

Pet 1-18-09-90212-032665

Funkdienst


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Genehmigungen für stationäre Funkanlagen in
Wohngebieten nur nach Nachweis durch Messung erteilt werden dürfen, wenn eine
Standortbescheinigung Sicherheitsabstände ausweist, die auch den Luftraum über
den Nachbargrundstücken betreffen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in der
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
(BEMFV) bisher keine besonderen Regeln für Wohngebiete gälten. Bisher käme es im
Genehmigungsverfahren lediglich auf die bestehende Bebauung an.
Grundstücksgrenzen oder der Bewuchs von Nachbargrundstücken seien hingegen
bisher nicht relevant. Theoretisch könne der kontrollierbare Bereich nach § 2
Nummer 7 BEMFV über einem Gartengrundstück ab einer Höhe von 3 Metern über
dem Grund beginnen. Es bestehe die Gefahr, dass Kinder, die auf Bäume kletterten,
unwissentlich in Bereiche kämen, die von den Betreibern kontrolliert werden müssten.
Daher sollten Genehmigungen für neue oder zu erweiternde stationäre Funkanlagen
in Wohngebieten nur nach § 5 Absatz 4 BEMFV (Nachweis durch Messung) erteilt
werden dürfen, falls eine von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach § 5 Absatz 2
BEMFV (Nachweis durch Berechnung) ausgestellte Standortbescheinigung
Sicherheitsabstände ausweisen würde, die auch den Luftraum über den
Nachbargrundstücken betreffen sollten. Nach § 5 Absatz 2 BEMFV ermittelte
Sicherheitsabstände würden zwangsläufig immer falsch, d. h. zu groß, berechnet
werden, um sicheren Strahlenschutz zu gewährleisten. § 906 Bürgerliches
Gesetzbuch gewähre den Anwohnern einen Schadensersatzanspruch gegen die

Betreiber von Funkanlagen, wenn ihre Grundstücke nachweislich durch Funkstrahlung
oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte beeinträchtigt würden und sich dadurch der
wirtschaftliche Ertrag ihrer Grundstücke, beispielsweise durch Mietverluste oder
Kaufpreisminderung, verringern sollte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss fünf Mitzeichnungen und zwei Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die BEMFV das Nachweisverfahren
zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von
ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern regelt. Die für den
Personenschutz maßgeblichen Grenzwerte werden in der 26. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) definiert. Auf dieser Grundlage wird von
der Bundesnetzagentur in der Standortbescheinigung der standortbezogene
Sicherheitsabstand für ortsfeste Funkanlagen mit einer äquivalenten isotropen
Strahlungsleistung (EIRP) von zehn Watt oder mehr ausgewiesen. Der Gesetzgeber
hat dabei – mit Zustimmung des Bundesrates – ausdrücklich eine vorzugsweise
rechnerische Ermittlung dieses Sicherheitsabstandes vorgesehen.
Der Ausschuss betont, dass sich das Verfahren über viele Jahre bewährt hat und in
rechtskräftigen Urteilen von Gerichten mehrfach bestätigt wurde. Ein eventueller
Wertverlust bei Gebäuden oder Grundstücken – ausgelöst durch elektromagnetische
Felder – wurde dabei nie begründet. Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses
gilt das sich bisher bewährte Verfahren der Standortbescheinigung als rechtssicher
und zweckmäßig und ist aufgrund der anerkannten wissenschaftlichen Grundlagen als
verhältnismäßig anzusehen. Darüber hinaus sind messtechnische Ermittlungen des
Sicherheitsabstandes in der Praxis so gut wie nicht durchführbar, wenn beispielsweise
die Antennenanlage auf (Kirch-)Türmen und anderen hohen Bauwerken installiert wird.

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass in der Praxis stets
gewährleistet ist, dass der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom
Senderbetreiber kontrollierbaren Bereiches liegt. Die Anlage darf nur betrieben
werden, wenn sich innerhalb dem in der Standortbescheinigung ausgewiesenen
Sicherheitsabstand keine Person aufhält, es sei denn aus betriebstechnischen
Gründen (siehe auch § 5 Absatz 2 BEMFV). Ob der Senderbetreiber den Zugang durch
Zäune oder andere bauliche Maßnahmen kontrolliert, ist nicht geregelt. Üblicherweise
befinden sich Sendeanlagen mit höherer Leistung auf Masten, Türmen und Dächern,
bei denen der Leiter- oder Treppenzugang durch verschlossene Türen gesichert wird.
Die Bundesnetzagentur überprüft bei ihren Stichprobenmaßnahmen auch, ob der
Betreiber den zu kontrollierenden Bereich hinreichend schützt.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass der Zugang zum Sicherheitsbereich in
der Regel durch besondere Schilder gekennzeichnet ist. Dies ist jedoch keine
Forderung zur Erteilung einer Standortbescheinigung, sondern resultiert aus
arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die Öffentlichkeit hat prinzipiell keinen Zugang zum
kontrollierbaren Bereich, wird jedoch üblicherweise durch eine Beschilderung
„Hochspannung Lebensgefahr“ oder ähnlich gewarnt.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass Risiken durch eine unbewusste Verletzung
des Sicherheitsbereiches nicht gegeben sind, da der Betreiber verpflichtet, ist, den
Zugang zu kontrollieren. Denkbar sind jedoch Arbeitsunfälle des Betriebspersonals bei
unsachgemäßer Näherung an Antennen mit Energieaussendung. Diese sind jedoch
sehr selten, da die Senderbetreiber nur geschultes und entsprechend unterwiesenes
Personal in der Nähe von Antennen einsetzen. Unfälle dieser Art begründen sich meist
durch einen Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften.
Abschließend hebt der Ausschuss hervor, dass zur Aufklärung der Öffentlichkeit
vielfältige Maßnahmen vorgesehen sind. So stellt die Bundesnetzagentur auf ihrer
Internetseite (www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunika
tion/Verbraucher/ElektromagnetischeFelder/elektromagnetischefelder-node.html)
Informationen zu Senderstandorten zur Verfügung. Neben Standortbescheinigungen
mit den ausgewiesenen Sicherheitsabständen sind darüber hinaus auch die
Messergebnisse der sogenannten Messmonitore oder auch von besonderen
Einzelmessungen der Bundesnetzagentur einsehbar.
Allgemeine Informationen zu elektromagnetischen Feldern bietet das Bundesamt für
Strahlenschutz (BfS) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit an. Neben erhältlichen Flyern und Broschüren

zum Themenbereich sind auf der Internetpräsenz des BfS
(www.bfs.de/DE/themen/emf/emf node.htm) Empfehlungen der Behörde und
Zugang zu einschlägigen Studien erhältlich.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen darüber hinausgehenden gesetzgeberischen
Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung im
Ergebnis nicht zu unterstützen. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für
sachgerecht und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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