Regione: Germania

Funkdienst - Zusätzliche Aufführung maximal zulässiger Sicherheitsabstände für gewerblich genutzte stationäre Funkanlagen in jeder Standortbescheinigung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Supporto 20 in Germania

La petizione è stata respinta

20 Supporto 20 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

13/09/2017, 04:23

Pet 1-18-09-90212-033366

Funkdienst


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in Standortbescheinigungen für gewerblich genutzte
stationäre Funkanlagen zukünftig neben den aktuell einzuhaltenden auch die maximal
zulässigen Sicherheitsabstände in Hauptstrahlrichtung und in vertikaler Richtung
anzugeben.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
zusätzliche Angabe der maximal zulässigen Sicherheitsabstände in jeder
Standortbescheinigung den Netzbetreibern, der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) sowie den
Anwohnern Vorteile im Hinblick auf die Rechtssicherheit bringen und wiederholte und
unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeiden würde. Anwohner von stationären
Funkanlagen sollten bei der Erteilung neuer Standortbescheinigungen von der
Bundesnetzagentur automatisch informiert werden, wenn die in der
Standortbescheinigung angegebenen Sicherheitsabstände deren
Grundstücksgrenzen überschritten. Die bisherige Genehmigungspraxis habe gezeigt,
dass die Angaben der gewerblichen Netzbetreiber hinsichtlich des von ihnen
kontrollierbaren Bereichs rund um die Funkanlagen nicht zuverlässig seien und es
seitens der Bundesnetzagentur diesbezüglich bislang keine wirksamen
Kontrollmechanismen gebe. Daher könne eine unentdeckt bleibende Gefährdung von
Anwohnern derzeit nicht ausgeschlossen werden. Bisher habe die
Genehmigungsbehörde nur den Auftrag, den öffentlichen Verkehrsraum
messtechnisch zu überwachen, nicht aber private Bereiche, obwohl diese oft
wesentlich dichter an den Antennen lägen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 20 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Bundesnetzagentur die in
einer Standortbescheinigung ausgewiesenen Sicherheitsabstände entsprechend den
Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder (BEMFV) festlegt. Grundlage für die Bewertung eines
Funkanlagenstandorts sind die Antragsdaten des Funkanlagenbetreibers
(Antragstellers). Dabei hat die Bundesnetzagentur nach § 5 BEMFV eine
Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand
innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Nach § 2 Nummer 7 BEMFV ist der
kontrollierbare Bereich der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder
Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist. Nach dieser
Begriffsbestimmung sind die mit der Petition vorgeschlagenen maximalen
Sicherheitsabstände die jeweiligen Abstände von Sendeantennen zur Grenze des
kontrollierbaren Bereichs in horizontaler und vertikaler Richtung. Denn es darf nur
dann eine Standortbescheinigung erteilt werden, wenn der ermittelte
Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Der
Sicherheitsabstand darf mithin nicht größer als der Abstand zum kontrollierbaren
Bereich sein.
Der Ausschuss stellt fest, dass der Petition die Annahme zugrunde liegt, dass sich
nach Erteilung einer Standortbescheinigung sowohl der kontrollierbare Bereich als
auch die Abstände von Sendeantennen zum kontrollierbaren Bereich nicht mehr
verändern werden. Dementsprechend wird mit der Petition in der
Standortbescheinigung eine zusätzliche Angabe von maximalen
Sicherheitsabständen angeregt, die quasi einen Eckpunkt dokumentieren.

Der Ausschuss gibt jedoch zu bedenken, dass dieser Vorschlag bestimmte
Sachverhalte, wie sie in der Verwaltungspraxis häufig vorkommen, unberücksichtigt
lässt. So können sich der kontrollierbare Bereich und/oder die Abstände von
Sendeantennen zum kontrollierbaren Bereich mit einem Folgeantrag zur Erteilung
einer Standortbescheinigung ändern. Gründe hierfür sind beispielsweise
Nutzungsänderungen von Dachflächen (Dachterrassen, Veränderung der
Vereinbarung mit dem Standorteigentümer etc.), die eine Anpassung des
kontrollierbaren Bereichs zur Folge haben. Des Weiteren kann etwa eine beantragte
Veränderung der Montagehöhe oder Abstrahlrichtung von Sendeantennen mit der
damit verbundenen Veränderung des Abstandes zum kontrollierbaren Bereich zu einer
Änderung führen.
Ferner merkt der Ausschuss an, dass zum Schutz stets ein minimaler Abstand definiert
wird, der zwingend einzuhalten ist (ähnlich wie in anderen Rechtsgebieten mit
Schutzfunktion, z. B. Sicherheitsabstand im Straßenverkehr). Wenn ein Betreiber
einen größeren Schutzabstand ausweist, z. B. wenn sein Gelände größer als der
notwendige Schutzabstand ist und das Gelände mittels Zaun vom Betreten Unbefugter
geschützt ist, so bleibt ihm dies unbenommen.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass in der Praxis stets
gewährleistet ist, dass der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom
Senderbetreiber kontrollierbaren Bereiches liegt. Die Anlage darf nur betrieben
werden, wenn sich innerhalb dem in der Standortbescheinigung ausgewiesenen
Sicherheitsabstand keine Person aufhält, es sei denn aus betriebstechnischen
Gründen (siehe auch § 5 Absatz 2 BEMFV). Ob der Senderbetreiber den Zugang durch
Zäune oder andere bauliche Maßnahmen kontrolliert, ist nicht geregelt. Üblicherweise
befinden sich Sendeanlagen mit höherer Leistung auf Masten, Türmen und Dächern,
bei denen der Leiter- oder Treppenzugang durch verschlossene Türen gesichert wird.
Die Bundesnetzagentur überprüft bei ihren Stichprobenmaßnahmen auch, ob der
Betreiber den zu kontrollierenden Bereich hinreichend schützt.
Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass der Zugang zum Sicherheitsbereich in
der Regel durch besondere Schilder gekennzeichnet ist. Dies ist jedoch keine
Forderung zur Erteilung einer Standortbescheinigung, sondern resultiert aus
arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die Öffentlichkeit hat prinzipiell keinen Zugang zum
kontrollierbaren Bereich, wird jedoch üblicherweise durch eine Beschilderung
„Hochspannung Lebensgefahr“ oder ähnlich gewarnt.

Ergänzend stellt der Ausschuss fest, dass Risiken durch eine unbewusste Verletzung
des Sicherheitsbereiches nicht gegeben sind, da der Betreiber verpflichtet, ist, den
Zugang zu kontrollieren. Denkbar sind jedoch Arbeitsunfälle des Betriebspersonals bei
unsachgemäßer Näherung an Antennen mit Energieaussendung. Diese sind jedoch
sehr selten, da die Senderbetreiber nur geschultes und entsprechend unterwiesenes
Personal in der Nähe von Antennen einsetzen. Unfälle dieser Art begründen sich meist
durch einen Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften.
Abschließend hebt der Ausschuss hervor, dass zur Aufklärung der Öffentlichkeit
vielfältige Maßnahmen vorgesehen sind. So stellt die Bundesnetzagentur auf ihrer
Internetseite (www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunika
tion/Verbraucher/ElektromagnetischeFelder/elektromagnetischefelder-node.html)
Informationen zu Senderstandorten zur Verfügung. Neben Standortbescheinigungen
mit den ausgewiesenen Sicherheitsabständen sind darüber hinaus auch die
Messergebnisse der sogenannten Messmonitore oder auch von besonderen
Einzelmessungen der Bundesnetzagentur einsehbar.
Allgemeine Informationen zu elektromagnetischen Feldern bietet das Bundesamt für
Strahlenschutz (BfS) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit an. Neben erhältlichen Flyern und Broschüren
zum Themenbereich sind auf der Internetpräsenz des BfS
(www.bfs.de/DE/themen/emf/emf node.htm) Empfehlungen der Behörde und
Zugang zu einschlägigen Studien erhältlich.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen darüber hinausgehenden gesetzgeberischen
Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung, in
Standortbescheinigungen zusätzlich maximale Sicherheitsabstände anzugeben, nicht
zu unterstützen. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und
empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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