Região: Alemanha

Gebührenordnung für Ärzte - Keine Gleichstellung zwischen Selbstzahlermedizin (Leistung auf Verlangen) und Privatmedizin in der geplanten Reform der GOÄ vornehmen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
22 Apoiador 22 em Alemanha

A petição não foi aceite.

22 Apoiador 22 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:01

Pet 2-18-15-7210-032042

Gebührenordnung für Ärzte


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, in der geplanten Reform der
Gebührenordnung für Ärzte keine Gleichstellung zwischen Selbstzahlermedizin
(Leistung auf Verlangen) und Privatmedizin vorzunehmen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 22 Mitzeichnungen sowie 3 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent fordert, dass im Rahmen der geplanten Reform der Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) eine "Gleichstellung zwischen Selbstzahlermedizin (Leistung auf
Verlangen) und Privatmedizin" verhindert werden soll.
Unter "Selbstzahlermedizin" versteht der Petent alle privatärztlichen Leistungen, die
auf Verlangen des zahlungspflichtigen Patienten erbracht werden, wie z. B.
individuelle Gesundheitsleistungen. Alle übrigen privatärztlichen Leistungen, die die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der privatärztlichen Behandlung
erbringen und die nicht ausdrücklich vom Patienten verlangt werden, ordnet er dem
Begriff ,,Privatmedizin" zu.
Das Anliegen des Petenten bezieht sich nicht auf einen Regelungsvorschlag der
Bundesregierung, sondern auf den Stand der noch nicht abgeschlossenen
Verhandlungen zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der

privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) unter Beteiligung der
Beihilfekostenträger des Bundes und der Länder für einen gemeinsamen Vorschlag
zur umfassenden Novellierung der GOÄ.
Teil des o. g. Verhandlungsstandes ist, dass der Gebührenrahmen der GOÄ neu
gestaltet werden soll. Im Kern ist in dem Vorschlag insbesondere vorgesehen, dass
der zukünftige Einfachsatz die derzeit durchschnittlich innerhalb des geltenden
Gebührenrahmens berechneten Honorare abbilden soll. Damit wäre eine
bewertungsmäßige Anhebung des Einfachsatzes verbunden. Vorgeschlagen wird
zudem, dass eine Unterschreitung des neuen Einfachsatzes der GOÄ grundsätzlich
nicht mehr zulässig sein soll.
Der Petent möchte erreichen, dass eine Unterschreitung des künftigen Einfachsatzes
bei Leistungen auf Verlangen zulässig sein soll, um bei diesen Leistungen eine "den
individuellen Möglichkeiten der Patienten angepasste sozial abgestimmte
Rechnungslegung" weiter praktizieren zu können.
Da sich das Anliegen des Petenten auf einen Verhandlungsstand zwischen der BÄK
und dem PKV-Verband zu einem gemeinsamen Vorschlag für eine GOÄ-Novelle
bezieht, bleibt der Abschluss dieser Verhandlungen abzuwarten. Dieser Vorschlag
stellt eine fachliche Grundlage für eine Novellierung der GOÄ als Rechtsverordnung
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates dar. Das BMG wird diesen
Vorschlag dann zunächst prüfen. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage zu
klären sein, ob ein ggf. vorgeschlagener genereller Ausschluss einer Unterschreitung
eines neuen Einfachsatzes sachgerecht und im Hinblick auf die Vertragsfreiheit
verhältnismäßig wäre.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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