Geburtshilfe auf Sylt

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A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
692 Támogató 692 -ban,-ben Schleswig-Holstein

A petíció lezárult.

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  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

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2016. 01. 25. 17:23

02.12.2014Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte sowie der Sach- und Rechtslage geprüft. Im Rahmen seiner Beratung hat er eine Stellungnahme des jetzigen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung beigezogen.Das Sozialministerium führt aus, dass das Ansinnen der Petition, den Versorgungsauftrag in andere (öffentliche) Hände zu legen, schon krankenhausplanungsrechtlich nicht möglich sei. Die Länder könnten zwar nicht bedarfsgerechte Kliniken in bestimmten Fällen aus dem Krankenhausplan nehmen. Sie seien aber nicht berechtigt, einem privaten Träger bedarfsgerechte Versorgungsaufträge zu entziehen.Da die Aufnahme in den Krankenhausplan unter Definition des Versorgungsauftrages einen Verwaltungsakt darstelle, wäre der Entzug des Versorgungsauftrages als Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu werten. Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V – Krankenversicherung) enthalte ebenso wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz oder das Krankenhausentgeltgesetz keine besonderen Widerrufsbestimmungen. Dementsprechend würde sich ein Widerruf nach § 117 Landesverwaltungsgesetz beziehungsweise nach § 47 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X – Verwaltungsverfahren) richten. Bei einem in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhaus sei dieses beziehungsweise sein Träger berechtigt, im Rahmen des Versorgungsauftrages Entgelte für erbrachte Leistungen zu erlösen. Der für die Aufnahme ergehende Bescheid und die Definition des Versorgungsauftrages stellten einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Die Möglichkeit des Widerrufes müsse somit im Bescheid entweder vorbehalten sein oder der Verwaltungsakt müsse eine Auflage enthalten haben, die der Begünstigte nicht erfüllt habe. Das Sozialministerium kommt nach Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass beides im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Ein kompletter Widerruf des Bescheides zur Aufnahme in den Krankenhausplan sei mit großer Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßig. Die hieraus resultierende Folge, dass der Träger keine Möglichkeit mehr zu einem wirtschaftlichen Betrieb des von ihm geführten Krankenhauses hätte, sei nach Ansicht des Ministeriums vor dem Hintergrund, dass die Geburtshilfe nicht der Hauptzweck des Nordseeklinikums Westerland sei, ein extremer Eingriff in Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz.Zur Verdeutlichung der Relation eines solchen Eingriffs unterstreicht das Sozialministerium, dass das Krankenhausblatt des Klinikums 114 Planbetten ausweise, davon 5 Intensivbetten. Als Klinik der Regelversorgung gebe es dort je eine hauptamtlich geführte Abteilung für Innere Medizin und Chirurgie sowie zusätzlich Abteilungen für Gynäkologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie. Darüber hinaus seien 24 Stunden täglich interdisziplinär und aufnahmebereit Intensivbetten sowie eine Anästhesie, radiologische Versorgung und für die Akutversorgung ausreichende Laborversorgung vorzuhalten. Zusammenfassend stellt das Sozialministerium fest, dass dem Träger der Asklepios Nordseeklinik keine den Entzug des Versorgungsauftrages rechtfertigenden Vorwürfe gemacht werden könnten.Die Situation der Geburtshilfe im Allgemeinen und speziell auch auf Sylt war im parlamentarischen Raum bereits mehrfach Gegenstand umfassender Beratungen. In diesem Rahmen verdeutlichte auch das Sozialministerium, dass der Kommunikationsprozess und die Transparenz vonseiten der Klinik als ausgesprochen mangelhaft angesehen würden. Auch der Landesregierung sei „nur scheibchenweise“ mitgeteilt worden, an welchen Stellen es bei der Aufrechterhaltung der Geburtshilfe Probleme gegeben habe. Bei jeder vorgeschlagenen Lösung für ein vorgetragenes Problem sei sofort ein neues Problem angeführt worden. Dieses Verhalten habe es sehr schwierig gemacht, in einem strukturierten Prozess und mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf Lösungen auf den Weg zu bringen. Letztendlich habe der Klinikbetreiber die erheblichen qualitativen Mängel angeführt, die eine verantwortbare Fortdauer des Versorgungsauftrages in Sachen Geburtshilfe unmöglich gemacht hätten. Weder den Qualitätsanforderungen des Landes noch denen der Fachgesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe hätte bei einer Weiterführung entsprochen werden können.Das Sozialministerium betont in seiner Stellungnahme an den Petitionsausschuss, dass angesichts sinkender Geburtszahlen fachliche, qualitative und personelle Standards nicht mehr dauerhaft hätten gewährleistet werden können, was zu der Aufgabe der geburtshilflichen Versorgung geführt habe. In Gesprächen unter Beteiligung des Landes, des Kreises, der Gemeinde Sylt sowie des Krankenhausträgers und der Hebammen sei ein Konzept entwickelt worden, um eine qualitativ ausreichende geburtshilfliche Versorgung sicherzustellen. Dieses sogenannte Boarding-Konzept, das es bereits auf anderen deutschen Inseln wie Borkum, Norderney oder Helgoland gebe, sehe vor, dass werdende Mütter deutlich vor dem errechneten Geburtstermin Kliniken auf dem Festland aufsuchen, um Notfallsituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Flankiert werde ein solches Verfahren von einem Notfallkonzept auf der Insel.Der Petitionsausschuss schließt sich der Kritik an der Vertrauen zerstörenden und intransparenten Vorgehensweise des Klinikbetreibers Asklepios ausdrücklich an. Er geht davon aus, dass unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten ein andauernder Prozess der Evaluierung des Boarding-Konzeptes und des Notfallkonzeptes stattfindet, um notwendige Anpassungen und Verbesserungen der Konzepte und der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen durchführen zu können. Der Landtag und die zuständigen Fachgremien werden diesen Prozess im Sinne einer angemessenen, sicheren Versorgung auch weiterhin begleiten.Der Petitionsausschuss schließt damit seine Beratung ab.


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