Regione: Germania

Gemeingefährliche Straftaten - Aufnahme "extremer Raserei" als Straftatbestand im Straßenverkehr

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
179 Supporto 179 in Germania

La petizione è conclusa

179 Supporto 179 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:59

Pet 4-18-07-4517-029417

Gemeingefährliche Straftaten


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird die Strafbarkeit von „extremer Raserei“ im Straßenverkehr
gefordert.
Zur Begründung wird ausgeführt, als „extreme Raserei“ solle gelten, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten wird. In
letzter Zeit häuften sich die Fälle von illegalen Autorennen, wobei sogar unbeteiligte
Menschen zu Tode gekommen seien. Das vom Täter geführte Kraftfahrzeug solle als
Tatwaffe eingezogen und versteigert werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 179 Mitzeichnungen sowie 24 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Gegen die Qualifizierung eines schweren Geschwindigkeitsverstoßes als Straftat
sprich aus Sicht des Petitionsausschusses Folgendes:
So geht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung nachts auf einer leeren Straße
oder Autobahn nicht eine derart hohe abstrakte Gefahr aus, dass eine Strafbewehrung
des entsprechenden Verstoßes zu rechtfertigen wäre. Hauptunfallursache ist nicht die
Überschreitung der zugelassenen Geschwindigkeit, sondern die den aktuellen

Verkehrsverhältnissen nicht angemessene und deswegen gefährliche zu hohe
Geschwindigkeit.
Im Übrigen stößt schon die Festlegung eines konkreten Grenzwertes auf Probleme,
weil anders als im Bereich der Alkoholisierung von Kraftfahrzeugführern belastbare
Erkenntnisse darüber nicht vorliegen, ab welcher konkreten Grenze eine hohe
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen würde. Darüber hinaus wäre die
Einführung einer strafbewehrten konkreten Überschreitungsgrenze kontraproduktiv:
Es ist zu befürchten, dass hiervon in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden
könnte, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu dieser Schwelle nicht
gefährlich seien.
Allerdings hat die Bundesregierung in den letzten Jahren insbesondere die
Bußgeldkatalog-Verordnung durch eine differenzierte Anhebung der
Bußgeldregelsätze für bestimmte Hauptunfallursachen den Erfordernissen angepasst.
Der Bußgeldrahmen des § 24 Straßenverkehrsgesetz wurde auf zweitausend Euro
angehoben, so dass Geschwindigkeitsverstöße im Bußgeldkatalog mit erheblich
höheren Regelsätzen versehen werden konnten. Daneben werden durch intensive
Öffentlichkeitsarbeit über die Gefahren, die von Geschwindigkeitsverstößen
ausgehen, und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Fahrausbildung auch
präventiv alle zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, um dem Problem wirksam zu
begegnen.
Die vom Petenten erhobene Forderung wurde bereits in einer Arbeitsgruppe des für
derartige Fachfragen zuständigen Bund-Länder-Gremiums, dem Bund-Länder-
Fachausschuss Ordnungswidrigkeiten (BLFA-OWiG), eingehend geprüft und dort im
Ergebnis nicht befürwortet.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist auch darauf hin zu weisen, dass bereits nach
geltender Rechtslage gemäß § 315c Strafgesetzbuch grob verkehrswidrige und
rücksichtslose Verkehrsverstöße bereits mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
geahndet werden können, wenn dadurch Leib oder Leben von Menschen gefährdet
werden.
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben einen Gesetzesantrag beim
Bundesrat eingebracht, der die Einführung von Straftatbeständen für Teilnehmer an
illegalen Autorennen vorsieht. Das Ergebnis dieser Beratungen bleibt abzuwarten.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – zu überweisen, um sie auf
das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen.

Begründung (PDF)


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