Kraj : Německo

Gemeingefährliche Straftaten - Aufnahme von Rasen und Drängeln im Straßenverkehr als Straftat ins Strafgesetzbuch

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
157 157 v Německo

Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

18. 12. 2018 3:26

Pet 4-18-07-4517-038740 Gemeingefährliche Straftaten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Rasen und Drängeln im Straßenverkehr als
Straftat ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass man so die Fahrzeuge
beschlagnahmen beziehungsweise einziehen könne und damit eine präventive
Wirkung erziele. Insbesondere in Fällen, in denen der Fahrer nicht Eigentümer
sei – zum Beispiel bei Liefer- oder Pflegediensten – sei ein Entzug der Fahrerlaubnis
nicht ausreichend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 158 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen.

Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 6. Juli 2017 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs. 18/12936). Das Plenum des Deutschen
Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber
ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/243 vom 29. Juni 2017).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach geltender Rechtslage bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Ahndung von
Verkehrsverstößen.

Nach § 315c Strafgesetzbuch (StGB) wird wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen
bestimmten, abstrakt besonders gefährlichen Verkehrsverstoß grob verkehrswidrig
und rücksichtslos begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dem Täter droht daneben der
Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Verhängung einer Sperre für die
Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB. Nicht selten wird das vom Petenten
vorgebrachte Rasen und Drängeln auch als Nötigung nach § 240 StGB strafbar sein.

Daneben sehen bereits die bestehenden gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit der
Einziehung von zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat gebrauchten
Gegenständen vor. Die Einziehung von Täterfahrzeugen ist in geeigneten Fällen eine
probate Reaktion des Staates auf begangenes Handlungsunrecht. Nach § 74 Absatz 1
StGB können auch solche Gegenstände eingezogen werden, welche die Tat
überhaupt ermöglicht haben und ihrer Durchführung dienten. Ein zu diesen Zwecken
gezielt eingesetztes Kraftfahrzeug kann also durch das Gericht eingezogen werden.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Einziehung des Tatfahrzeugs nach
§ 21 Absatz 3 StVG. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass gegen den Täter zuvor
ein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt wurde. Ein solches Fahrverbot
nach § 25 StVG kann bei jeder Verkehrsordnungswidrigkeit - also auch bei einem
Geschwindigkeitsverstoß - verhängt werden. Fährt der Täter trotz eines bestehenden
Fahrverbots nach § 25 StVG mit einem Fahrzeug, so kann das Fahrzeug
nach § 21 Absatz 3 StVG eingezogen werden. Gleiches gilt bei Fahren trotz
Fahrverbots nach § 44 StGB oder trotz einer Sperre nach § 69a StGB. Der vom
Petenten angesprochenen Mitverantwortlichkeit von Firmeninhabern wird
insbesondere durch § 21 Absatz 3 Nummer 2 StVG Genüge getan, wonach auch
einem Halter das Fahrzeug entzogen werden kann, soweit er zugelassen hat, dass ein
anderer ohne die entsprechende Fahrerlaubnis damit fährt.

Eine Einziehung setzt in der Regel voraus, dass sich das Kraftfahrzeug im Eigentum
des Täters befindet. Diese Einschränkung ist deshalb sinnvoll, weil die Einziehung von
Gegenständen gerade den deliktisch Handelnden sanktionieren soll. Auch das
Fahrzeug eines anderen kann aber eingezogen werden, wenn der Eigentümer
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug als Tatmittel
verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist.

Insoweit wird dem Anliegen des Petenten, Täterfahrzeuge einziehen zu können,
bereits entsprochen. Für Fälle, in denen dem Eigentümer keine Beteiligung an der Tat
des Fahrers vorgeworfen werden kann, würde eine Einziehung den Zweck einer
strafrechtlichen Sanktion jedoch nicht erfüllen können.

Darüber hinaus verabschiedete der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2017 das
Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im
Straßenverkehr. Mit dem am 24. August 2017 in Kraft getretenen Gesetz wird
insbesondere das Veranstalten oder die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen in
dem neu gefassten § 315d Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Nach § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB betrifft dies auch
Kraftfahrzeugführer, die sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob
verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, um eine höchstmögliche
Geschwindigkeit zu erreichen. Davon umfasst sind also auch Fälle, in denen nur ein
einziges
Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Wer durch die
Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen bzw. durch die objektive und subjektive
Nachstellung Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird gemäß des neuen § 315d Absatz 2 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verursacht der Täter in
den Fällen des § 315d Absatz 2 StGB den Tod oder eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung
einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren, § 315d Absatz 5 StGB.

Zudem wird in dem neu gefassten § 315f StGB die Möglichkeit der Einziehung von
Kraftfahrzeugen im Falle einer strafbaren Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen
geregelt. Dies ist regelmäßig dann möglich, wenn die Fahrzeuge dem Täter gehören
oder zustehen. Sofern jedoch ein Dritter, dem das Fahrzeug gehört, wenigstens
leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sein Fahrzeug Objekt der Tat gewesen ist, oder
er das Fahrzeug in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätte,
in verwerflicher Weise erworben hat, ist auch in diesen Fällen die Einziehung des
Tatobjekts möglich. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Fahrzeuge
eingezogen werden können, die sich Mitglieder der „Raser-Szene“ wechselseitig für
Rennfahrten überlassen oder voneinander erwerben.

Dem Anliegen des Petenten, Rasen unter Strafe zu stellen und dadurch die Einziehung
der Fahrzeuge zu ermöglichen, wurde damit ebenfalls entsprochen.

Ein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nach Auffassung des
Petitionsausschusses nicht gegeben. Deshalb empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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