Regione: Germania

Gemeingefährliche Straftaten - Hohe Mindeststrafe für kriminelle Handlungen unter Ausnutzung der Hilfsbereitschaft der Bevölkerung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
63 Supporto 63 in Germania

La petizione è stata respinta

63 Supporto 63 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

15/12/2018, 03:25

Pet 4-18-07-4517-038772 Gemeingefährliche Straftaten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine hohe Mindeststrafe für unterlasene Hilfeleistung gefordert.

Zur Begründung seiner Petition führt der Petent vor dem Hintergrund eines zum
Zeitpunkt der Petition in der Presse diskutierten konkreten Einzelfalls, als einem im
Vorraum einer Bank liegenden sterbenden älteren Herrn nicht geholfen wurde,
insbesondere aus, das Funktionieren unserer Gesellschaft hänge im Wesentlichen von
der gegenseitigen Hilfsbereitschaft ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 63 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach geltender Rechtslage wird nach § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen
oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Der Strafrahmen ermöglicht daher
auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Einzelfall.
Eine Verschärfung des Strafrahmens des § 323c StGB verbunden mit einer
empfindlich hohen Mindeststrafe, wie sie der Petent vorschlägt, kann aus Sicht des
Petitionsausschusses nicht in Betracht kommen. Denn die Strafandrohung muss dem
Gericht eine an der Schwere der Rechtsgutsverletzung und dem Maß der individuellen
Schuld des Täters ausgerichtete tat- und schuldangemessene Bestrafung
ermöglichen. Bei einer empfindlich hohen Mindeststrafe wäre dies nicht mehr in allen
Fällen gewährleistet. Denn dann müsste selbst bei weniger schweren Taten eine
Freiheitsstrafe verhängt werden, auch wenn dies nicht notwendig wäre, um den Täter
von der Begehung weiterer Taten abzuhalten.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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