Terület: Németország

Gemeingefährliche Straftaten - Strafen für bewusstes ignorieren von Misshandlungen insbesondere bei Kindern

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
203 Támogató 203 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

203 Támogató 203 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2017
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 03. 30. 3:24

Pet 4-18-07-4517-041720 Gemeingefährliche Straftaten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass „bewusstes Wegschauen“ bei der Behandlung von
Schutzbefohlenen oder bei Mobbing strafbar sein soll.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass jährlich
hunderte Kinder durch Gewalttaten in den eigenen Familien stürben. Oftmals hätten
die Taten verhindert werden können, wenn nicht Familienmitglieder „bewusst
weggeschaut hätten“.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 203 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Bereits nach geltender Rechtslage kann das sogenannte „Wegschauen“ unter
verschiedenen Gesichtspunkten strafbar sein. Gerade auch schwerwiegende Fälle
des Wegschauens, beispielsweise bei dem Missbrauch von Kindern, stellt das
Strafrecht ein Instrumentarium zur Verfügung, das es ermöglicht, angemessen zu
bestrafen.

So kann wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen (Menschen unter achtzehn
Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person) mit
mehrjähriger Freiheitsstrafe bestraft werden, wer durch böswillige Vernachlässigung
seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, oder sie durch die Tat
in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer
erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Auch in den Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden
Elternteilen das gemeinsame Kind misshandelt hat, kann unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles eine Anklage wegen Unterlassungstäterschaft erfolgen.

Daneben kann eine Strafbarkeit durch Unterlassen gegeben sein, wenn es sich um
Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung,
Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag oder Mord handelt. Voraussetzung für
eine Strafbarkeit des Unterlassens ist jeweils, dass der Täter eine sogenannte
Garantenpflicht zur Verhinderung der Tat hat und das Unterlassen einem aktiven Tun
gleichsteht.

Zudem kann auch bestraft werden, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht
gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den
Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen
Entwicklung erheblich geschädigt zu werden. Das betrifft jeden, der die Pflicht zur
Erziehung oder Fürsorge für eine Person unter 16 Jahren übernommen hat.

Außerdem besteht grundsätzlich für jedermann die Pflicht, bei Unglücksfällen Hilfe zu
leisten. Für die Annahme eines Unglücksfalls genügt es, dass eine Straftat unmittelbar
bevorsteht und das Risiko einer erheblichen Verletzung gegeben ist. Erfolgt diese
Ersthilfe nicht, kann dies strafbar sein.

Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, hängt allerdings grundsätzlich von
den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt die Entscheidung über die
Strafbarkeit den jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden und den
unabhängigen Gerichten.

In dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode nimmt
die Stärkung der Kinderrechte einen wichtigen Platz ein. Insbesondere wird dort auf
die Vorbereitung einer Gesetzesinitiative zur Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendstärkegesetzes hingewiesen. Die vorliegende Eingabe eignet sich jedoch nicht,
den angestrebten Dialog mit Akteuren aus Wissenschaft und Praxis zu befördern.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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