Kraj : Nemecko

Gerichtskosten - Aufhebung von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Gerichtskostengesetz (Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen)

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
112 112 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

112 112 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2018
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

07. 11. 2019, 3:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-360-006585
E-38300 La Orotava Santa Cruz de
Tenerife, Spanien/Spanien
Gerichtskosten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Gerichtskostengesetz
dahingehend zu ändern, dass Gerichtskosten in öffentlich-rechtlichen Verfahren erst mit
Abschluss des Verfahrens durch die unterlegene Partei zu begleichen sind.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass seit der 2004 in Kraft
getretenen Änderung des Gerichtskostenrechts die Gerichtskosten auch in
öffentlich-rechtlichen Verfahren von der Klägerseite vorzustrecken seien. Dies stelle eine
zusätzliche Benachteiligung von Bürgern dar. In öffentlich-rechtlichen Verfahren,
beispielsweise in Verfahren vor dem Verwaltungs- oder Finanzgericht, sei der Staat der
Gegner. Durch die Notwendigkeit, Gerichtskosten vorab zu entrichten, versuche der Staat,
Klagen nach Möglichkeit abzuwehren, auch wenn diese Erfolg haben könnten. Für viele
Betroffene staatlicher Akte stelle die Gerichtsgebühr eine unüberwindbare Hürde dar. Das
Gebot der Fairness gebiete es, die Vorschrift des § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Gerichtskostengesetz (GKG) abzuschaffen und die Gebühren erst mit
Abschluss des Verfahrens zu fordern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Petitionsausschuss

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 112 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
4 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Die Fälligkeitsbestimmung für die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den
Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit wurde durch das am
1. Juli 2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz dahingehend geändert,
dass die Gebühr mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder
Rechtsmittelschrift fällig wird (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GKG). Damit wurde eine
Angleichung an die bereits seit 1994 für das Zivilprozessverfahren geltende
Fälligkeitsregelung vollzogen. Nach den zuvor geltenden Bestimmungen wurden
Gerichtsgebühren in den Verfahren der vorgenannten Fachgerichtsbarkeit erst bei
Beendigung des Rechtszugs fällig.
Ein wesentlicher Zweck der aktuellen Fälligkeitsbestimmung liegt in ihrer Warnfunktion
und Filterwirkung. Die frühe Erhebung von Gerichtskosten macht den Bürgerinnen und
Bürgern, die den Rechtsweg beschreiten wollen, das von ihnen zu tragende Kostenrisiko
bewusst. Sie werden dazu angehalten, dieses Risiko abzuwägen, bevor sie sich zur
Erhebung der Klage entschließen. Dadurch wirkt die Regelung einer Inanspruchnahme
der begrenzten Ressourcen, die für den staatlichen Rechtsschutz zur Verfügung stehen,
für mutwillige oder wirtschaftlich unvernünftige Klagebegehren oder Anträge entgegen.
Von der in § 6 Absatz 1 GKG geregelten Fälligkeit der Verfahrensgebühr ist jedoch zu
unterscheiden, ob die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung der
Verfahrensgebühr abhängig gemacht werden kann. Anders als im Zivilprozess sieht das
Gerichtskostenrecht eine solche Abhängigmachung für das verwaltungs-, finanz- und
sozialgerichtliche Verfahren nämlich nicht vor. Das Verfahren nimmt also auch dann
seinen Fortgang, wenn die Gebühr noch nicht eingezahlt wurde.
Im Übrigen erhalten Bürgerinnen und Bürger, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
Petitionsausschuss

nur in Raten aufbringen können, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt unter
anderem, dass Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen
die Partei geltend gemacht werden können (§ 114 Absatz 1 Satz 1 und § 122 Absatz 1
Nummer 1 a) Zivilprozessordnung).
Vor dem Hintergrund des Dargelegten hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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