Regione: Germania

Gerichtskosten - Befreiung von Gerichtskosten für Pflegeeltern in bestimmten Fällen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
300 Supporto 300 in Germania

La petizione è stata respinta

300 Supporto 300 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 16:54

Pet 4-17-07-360-036179Gerichtskosten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Pflegeeltern, die einen Antrag auf Verbleib des
Pflegekindes nach § 1632 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellen, generell
von Gerichtskosten freizustellen sind.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass ein entsprechender
Antrag vor allem dann gestellt würde, wenn die Pflegeeltern eine Gefährdung des
Kindeswohls im Fall der Herausgabe an die leiblichen Eltern befürchten müssten.
Zudem handelten sie im Interesse des Kindes.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 300 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 197 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, betrifft das Verfahren auf
Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) die Kindesherausgabe und ist nach § 151 Nr. 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Kindschaftssache.

Für das gerichtliche Verfahren betreffend einer Verbleibensanordnung nach § 1632
Abs. 4 BGB wird eine 0,5-fache Gebühr nach einem Wert von 3.000€erhoben, so
dass Gerichtskosten in Höhe von 44,50€entstehen (§ 42 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG, Nr. 1310 des
Kostenverzeichnisses zum FamGKG - KV FamGKG). Für diese Gebühr haftet jedoch
der Antragsteller des Verfahrens nicht als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 FamGKG),
weil es sich um ein Verfahren handelt, welches auch von Amts wegen geführt
werden kann. Daher kommt eine Haftung eines Verfahrensbeteiligten nur dann in
Betracht, wenn ihm nach § 24 Nr. 1 FamGKG die Verfahrenskosten auferlegt werden
(Entscheidungsschuldner).
In Kindschaftssachen hat das Gericht nach § 81 Absatz 1 FamFG über die Kosten
des Verfahrens zu entscheiden. Das Gericht kann die Kosten nach billigem
Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen (§ 81 Absatz 1
Satz 1 FamFG). Es soll sie einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn
dieser durch grobes Verschulden Anlass zu dem Verfahren gegeben hat oder sein
Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und wenn der Beteiligte dies
erkennen musste (§ 81 Absatz 2 FamFG).
Das Gericht kann gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 FamFG auch von der Erhebung von
Gerichtskosten absehen. Die Kriterien, von denen es abhängt, ob Gerichtskosten
ganz oder teilweise nicht erhoben werden, sind einzelfallbezogen nach
Billigkeitsgesichtspunkten abzuwägen. So führt die Gesetzesbegründung aus, die
Nichterhebung der Kosten werde „regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn es
nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die
Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten“ (BT-Drucks. 16/6308
S. 215). Ein Absehen von der Kostenerhebung kommt auch in Betracht, wenn der
Beteiligte keine eigenen Interessen verfolgt, sondern die des Kindes (OLG Stuttgart
FamRZ 2006, 139; OLG Celle FamRZ 2004, 390). Pflegeeltern sind in einem
Verfahren nach § 1632 Absatz 4 BGB aber nicht generell von Gerichtskosten befreit.
Vielmehr können im Streit um eine Verbleibensanordnung für das Pflegekind auch
den Pflegeeltern Gerichtskosten auferlegt werden, wenn dies im Einzelfall der
Billigkeit entspricht. Es sind Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen, bei denen
Pflegeeltern eigene Interessen im Streit um die Kindesherausgabe oder
Verbleibensanordnung verfolgen.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er

Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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