Περιοχή: Γερμανία

Gerichtskosten - Verständliche Formulierung sämtlicher Gesetze (insbes. Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Υποστηρικτικό 27 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

27 Υποστηρικτικό 27 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

20/07/2019, 4:23 π.μ.

Pet 4-18-07-360-040075 Gerichtskosten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Der Petent fordert, sämtliche Gesetze, hier insbesondere die Regelungen für
Wohnungseigentümergemeinschaften, so zu formulieren, dass sie auch für
Nicht-Juristen verständlich sind.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass die in § 49a
des Gerichtskostengesetzes (GKG) enthaltenen Regelungen nach seiner Auffassung
unverständlich und inhaltlich unbegründet seien.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 27 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Insoweit der Petent die sprachliche Verständlichkeit von Gesetzestexten im
Allgemeinen fordert, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 42 Absatz 5 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) müssen Gesetzentwürfe sprachlich richtig und möglichst für
jedermann verständlich gefasst sein. Nähere Empfehlungen zu Form und Gestaltung
von Gesetzen und Rechtsverordnungen finden sich im Handbuch der
Rechtsförmlichkeit, das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
herausgegeben wird. Die sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit von
Rechtsvorschriften wird durch den Redaktionsstab Rechtssprache geprüft. Die
Sprachprüfung ist außerdem Teil der Rechtsprüfung durch das Bundeministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, die alle Regelungsentwürfe der Bundesministerien
durchlaufen, bevor sie vom Bundeskabinett verabschiedet und anschließend dem
Parlament zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.

Dass Gesetze dennoch nicht immer für jedermann und sofort verständlich sind, liegt
an den komplizierten Verhältnissen, die durch das Recht abstrakt geregelt werden,
und den unterschiedlichsten Adressaten, die von einem Gesetz betroffen sein können.
Außerdem bildet unsere Rechtsordnung ein komplexes System miteinander
verflochtener Regelungen, in die sich jede neue oder jede zu verändernde Regelung
korrekt einfügen muss, ohne dass sie mit der Verfassung oder europäischen oder
völkerrechtlichen Bestimmungen kollidiert. Das heißt: Um die Verständlichkeit von
Gesetzen muss in besonderer Weise gerungen werden, denn anders als bei anderen
Texten lässt sich Verständlichkeit hier nicht mit den herkömmlichen Mitteln (wie zum
Beispiel: Einfachheit, Explizitheit, Anschaulichkeit) herstellen.

Insoweit der Petent die Regelung des § 49a GKG kritisiert, ist Folgendes anzumerken:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) und
anderer Gesetze vom 26. März 2007 wurden Gerichtsverfahren in
Wohnungseigentumssachen den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO)
unterstellt. Die damit einhergehende Änderung des anzuwendenden Kostenrechts
hätte in Wohnungseigentumssachen zu einer erheblichen Erhöhung des Kostenrisikos
geführt. Der Gesetzgeber wollte dies vermeiden und sah sich daher veranlasst, durch
die Einführung des § 49a GKG klare Vorgaben für die Festsetzung des Streitwerts zu
machen und die Kostenbelastung zu begrenzen.

Gemäß § 49a Absatz 1 Satz 1 GKG ist für den Streitwert in
Wohnungseigentumssachen das Gesamtinteresse aller Parteien und Beigeladenen an
der Entscheidung maßgeblich. Hintergrund der Regelung ist § 48 Absatz 3 des
Wohnungseigentumsgesetzes, wonach sich die Rechtskraft eines Urteils über
§ 325 ZPO hinaus auf alle beigeladenen Wohnungseigentümer, ihre Rechtsnachfolger
und den beigeladenen Verwalter erstreckt. Um die Kostenfolgen dieser Wertaddition
abzumildern, begrenzt § 49a Absatz 1 Satz 1 GKG den Streitwert auf 50 Prozent
dieses Gesamtinteresses. Allerdings sollen Verfahren in Wohnungseigentumssachen
hierdurch nicht besser gestellt werden als andere Verfahren, so dass das Interesse
des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschritten werden darf.

In Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte
begrenzt § 49a Absatz 1 Satz 2 GKG den Streitwert zudem auf das Fünffache des
Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen. Außerdem darf der
Streitwert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der
Beigetretenen auf keinen Fall übersteigen. Dadurch soll verhindert werden, dass
einzelne Wohnungseigentümer aufgrund des Kostenrisikos von der Wahrnehmung
ihrer Rechte absehen. Insbesondere für Anfechtungsklagen einzelner
Wohnungseigentümer gegen Beschlüsse großer
Wohnungseigentümergemeinschaften könnte ein anhand des hälftigen
Gesamtinteresses ermittelter Streitwert zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen.

Da sich die Streitwertgrenzen des § 49a Absatz 1 Satz 2 und 3 GKG jeweils auf das
Interesse bzw. den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Klägerseite beziehen,
laufen diese leer, wenn sich die Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet.
§ 49 Absatz 2 GKG ordnet daher an, dass in diesen Fällen auf das Interesse
beziehungsweise den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagtenseite
abzustellen ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Streitwertgrenzen nicht nur bei
der Rechtsverfolgung, sondern auch bei der Rechtsverteidigung eingreifen.

Die Regelung des § 49a GKG gewährleistet, dass der Zugang zu den Gerichten in
Wohnungseigentumssachen nicht durch unverhältnismäßig hohe Kosten erschwert
wird.

Insoweit wird also dem Anliegen durch die geltende Rechtslage entsprochen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es dem Petitionsausschuss nicht möglich
ist, einzelne Rechtsverfahren des Petenten zu überprüfen. Es ist nicht die Aufgabe des
Deutschen Bundestages, in Rechtsangelegenheiten Stellungnahmen abzugeben,
Auskünfte zu erteilen und rechtliche Streitigkeiten zu entscheiden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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