Terület: Németország

Gerichtsverfassung - Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Hinblick auf das Schöffenamt

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Támogató 40 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

40 Támogató 40 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2018
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 11. 07. 3:25

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-300-004956
25436 Uetersen
Gerichtsverfassung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Gerichtsverfassungsgesetz dahingehend zu ändern,
dass nur noch Freiwillige zur Ausübung des Schöffenamtes herangezogen werden können
und dass das Amt auf Antrag nach einer angemessenen Frist ohne weitere Begründung
vorzeitig beendet werden kann.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass grundsätzlich nur
Personen auf die Richterbank kommen sollten, die dazu auch bereit seien. Es
widerspreche den rechtsstaatlichen Grundsätzen, Personen über Schuld und Strafe, Recht
und Unrecht entscheiden zu lassen, die zur Ausübung des Amtes gegen ihren Willen
herangezogen würden. Schöffen, die ohne Einverständnis in das Amt gekommen seien
und dieses zunehmend widerwillig und gleichgültig ausübten, seien dem Gedanken der
Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung abträglich.
Während der Amtsausübung könnten sich persönliche, familiäre, berufliche oder
wirtschaftliche Gründe ergeben, die die Ausübung des Amtes unzumutbar machen. Ein
sofortiger Ausstieg zu Bedingungen, wie sie bereits jetzt im Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) geregelt seien, solle auch weiterhin möglich sein. Um das Prinzip der Freiwilligkeit
konsequent umzusetzen, müsse auch ein Ausstieg ohne größere Hürden möglich sein. Der
staatsbürgerlichen Pflicht, ein Ehrenamt auszuüben, werde Genüge getan, wenn eine
angemessene Frist von beispielsweise zwei Jahren eingehalten werde.
Petitionsausschuss

Es entspreche nicht dem Demokratieprinzip, wenn zufällig ausgewählte und zum Teil
nicht geeignete Bürger zum Schöffendienst gezwungen würden. Es könne zu keiner
Qualitätssicherung der Rechtsprechung durch den Sachverstand eines Laien kommen,
wenn dieser gar kein Interesse an der Rechtsprechung habe und ohne Eignungsnachweis
für das Amt bestimmt werde. Ferner sei es möglich, dass der zur Amtsausübung
gezwungene Schöffe eine Aversion gegen staatliche Institutionen entwickle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 40 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 19
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Der Kreis derjenigen, die die Berufung zum Schöffenamt gemäß § 35 GVG ablehnen
dürfen, ist bewusst eng gehalten. Grund dafür ist, dass sich im Kreis der Laienrichter
möglichst ein repräsentativer Spiegel der Bevölkerung wiederfinden soll, § 36 Absatz 2
Satz 1, § 42 Absatz 2 GVG.
Die Ausübung des Schöffenamtes ist ein wichtiges Ehrenamt. Schöffen verkörpern die
direkte Beteiligung des Volkes an der rechtsprechenden Gewalt: Urteile werden „im
Namen des Volkes“ gesprochen. Schöffen sollen ihre Lebenserfahrung einbringen und
sicherstellen, dass Urteile nicht ohne bzw. mit wenig Bezug zur Realität oder Praxis
gesprochen werden. Durch das Gespräch mit den Schöffen werden die Berufsrichter
gezwungen, sich über ihre eigenen Beobachtungen und ihr Verständnis klar zu werden,
sodass auf diesem Weg eine Plausibilitätskontrolle der berufsrichterlichen Wertung
stattfindet. In dieser Form der Beteiligung liegt zugleich auch eine Teilhabe der
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an der Justiz. Die Laienbeteiligung verstößt daher
nicht gegen das Demokratieprinzip, sondern ist gerade eine wesentliche Ausprägung
dieses Prinzips.
Petitionsausschuss

In besonderen Situationen werden Personen schon nach geltendem Recht nicht zum
Schöffenamt herangezogen, nämlich wenn sie nach § 32 GVG wegen Strafverfolgung
unfähig zum Schöffenamt sind oder zu einem bestimmten Personenkreis nach §§ 33,
34 GVG gehören. Ferner kann das Schöffenamt auch unter den in § 35 GVG geregelten
Voraussetzungen abgelehnt werden. Das ist u. a. bei den dort genannten familiären oder
wirtschaftlichen Belastungen möglich. Nach § 53 GVG können die Ablehnungsgründe
auch nachträglich geltend gemacht und die Schöffin oder der Schöffe von der
Schöffenliste gestrichen werden.
Der Forderung, dass ein Ausscheiden aus dem Amt ohne weitere Begründung mit einer
Frist von zwei Jahren ermöglicht werden soll, stehen die gleichen Bedenken gegenüber.
Darüber hinaus würde die Durchführbarkeit längerer Strafprozesse gefährdet, wenn eine
Schöffin oder ein Schöffe jederzeit ohne Gründe das Ausscheiden aus dem Amt und
damit auch das Ausscheiden aus laufenden Gerichtsverfahren verlangen könnte, die
möglicherweise noch länger als zwei Jahre andauern. Schließlich wäre ein
voraussetzungsloses Ausscheiden aus dem Amt mit dem fünfjährigen Wahlzyklus
grundsätzlich nicht zu vereinbaren und würde zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten hält der Ausschuss die geltende Rechtslage daher
für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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