Regione: Vokietija

Gerichtsverfassung - Gleiche Fristen für Bürger und Staat in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren

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Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
118 118 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

118 118 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2018-11-17 03:29

Pet 4-18-07-300-046611 Gerichtsverfassung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass für Bürger und Staat in Rechtsbehelfs- und
Rechtsmittelverfahren die gleichen Fristen gelten.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, es sei unangemessen, dass die
Behörden über wesentlich längere Zeiträume zur Entscheidung verfügten als die von
Behördenbescheiden betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Daher seien längere
Rechtsbehelfsfristen für Bürgerinnen und Bürger sowie parallel dazu kurze Fristen von
vier Wochen bzw. einem Monat für die behördliche Entscheidung im
Verwaltungsverfahren.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 126 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Bürgerinnen und Bürger können vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte nur fristgebunden beantragen,
wobei grundsätzlich gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) vor Klageerhebung ein (behördliches) Widerspruchsverfahren durchzuführen
ist: Der Widerspruch muss gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines
Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist,
erhoben werden. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.
Wenn ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist, muss die Anfechtungsklage
gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts erhoben werden. Entsprechendes gilt gemäß § 74 Absatz 2 VwGO
für die Verpflichtungsklage gegen die behördliche Ablehnung des Antrags auf Erlass
eines Verwaltungsakts.

Auch in der Sozialgerichtsbarkeit ist die Möglichkeit der Klageerhebung bei
Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen grundsätzlich nur nach Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens gegeben (§ 78 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und in zeitlicher Hinsicht beschränkt: Für die Erhebung
des Widerspruchs gilt gemäß § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG grundsätzlich eine Frist von
einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Klageerhebung muss nach
§ 87 Absatz 2, Absatz 1 Satz 1 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 85 Absatz 3 SGG) erfolgen. Ist ein
Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, muss die Klage grundsätzlich innerhalb von
einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 87 Absatz
1 Satz 1 SGG).

Die Fristbindung der genannten Rechtsbehelfe ist verfassungsrechtlich geboten. Sie
dient der Rechtssicherheit als Element des in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes
(GG) verankerten Rechtsstaatsprinzips: Verwaltungsakte müssen als Maßnahmen der
öffentlichen Gewalt nach Ablauf einer bestimmten Zeit, in welcher sie der inhaltlichen
Kontrolle ausgesetzt sind, unangreifbar (bestandskräftig) werden, damit sowohl bei
betroffenen Bürgerinnen und Bürgern als auch bei staatlichen Behörden möglichst
schnell Klarheit über deren rechtliche Verbindlichkeit besteht. Neben dem
Rechtsfrieden gewährleisten die Rechtsbehelfsfristen daher auch die
Handlungsfreiheit von Bürgerinnen und Bürgern sowie von staatlichen Behörden (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. April 1982, 2 BvL 26/81, juris,
Randnummer 57 und 58).

Die in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der Sozialgerichtsbarkeit
grundsätzlich geltende Rechtsbehelfsfrist von einem Monat bewirkt nach Auffassung
des Petitionsausschusses einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen
der Rechtssicherheit auf der einen und den Interessen (potentieller)
rechtsschutzsuchender Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite. Sie ermöglicht
zum einen auch unerfahrenen Rechtsschutzsuchenden eine hinreichende
Überlegungsfrist, nämlich insbesondere ausreichend Zeit, um Rechtsrat einzuholen
und um einen Rechtsbehelf formgerecht einzureichen. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Monatsfrist nur bei Erteilung einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung durch die Behörde zu laufen beginnt (vgl. § 58 Absatz 1
VwGO bzw. § 66 Absatz 1 SGG). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Rechtsbehelfe
innerhalb der Monatsfrist nur eingelegt, aber nicht zwingend auch begründet werden
müssen. Ein zulässiger Widerspruch erfordert grundsätzlich keine Begründung, da
weder die VwGO noch das SGG eine Begründungspflicht vorschreiben. Auch die
fehlende Begründung einer Klage innerhalb der Klagefrist bleibt für den Kläger nach §
82 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 VwGO bzw. nach § 92 Absatz 1 Satz 4,
Absatz 2 Satz 1 und 2 SGG zunächst sanktionslos. Zum anderen ermöglicht die
Monatsfrist für alle Beteiligten innerhalb eines relativ überschaubaren Zeitraums
Klarheit darüber, ob ein Verwaltungsakt zum Gegenstand eines Rechtsstreits wird.
Eine Verlängerung der genannten Rechtsbehelfsfristen wäre der Rechtssicherheit und
der Planungssicherheit von Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden abträglich und
ist daher nicht sachgerecht.

Die behördliche Bearbeitung von Anträgen und Widersprüchen von Bürgerinnen und
Bürgern im Verwaltungs- und im Sozialrecht unterliegt zwar grundsätzlich, anders als
die Rechtsbehelfe der Bürgerinnen und Bürger gegen Verwaltungsakte, keinen festen
zeitlichen Vorgaben im Sinne strikter gesetzlicher Fristen, deren Nichteinhaltung
unmittelbar sanktioniert würde. Allerdings begrenzen die VwGO und das SGG die
zulässige behördliche Bearbeitungsdauer jeweils dadurch, dass sie einen
Antragsteller / Rechtsschutzsuchenden bei behördlicher Nichtentscheidung innerhalb
eines bestimmten Zeitraums zur Erhebung einer Untätigkeitsklage berechtigen. Dieser
Zeitraum („Sperrfrist“) beträgt in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß
§ 75 Satz 1 und 2 VwGO grundsätzlich drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs
bzw. nach Stellung des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts. Bei
Nichtentscheidung über einen Widerspruch beträgt die „Sperrfrist“ für die
Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht gemäß § 88 Absatz 2 SGG ebenfalls drei
Monate ab Einlegung des Widerspruchs.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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