Regija: Njemačka

Gerichtsverfassung - Keine Altersbegrenzung für das Amt des Schöffen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
205 205 u Njemačka

Peticija je zaključena.

205 205 u Njemačka

Peticija je zaključena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:15

Pet 4-17-07-300-045500Gerichtsverfassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für die
Berufung zum Amt eines Schöffen aufzuheben und durch Kriterien der geistigen
Leistungsfähigkeit der möglichen Bewerber zu ersetzen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Altersbeschränkung des
§ 33 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sei altersdiskriminierend. Andere
wichtige Ämter in Politik und Wirtschaft sähen keine entsprechende
Altersbeschränkung vor. Zudem erfordere das Schöffenamt viel Arbeit und
Engagement, weshalb berufstätige Personen zumeist zeitlich nicht in der Lage seien,
dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen. Vielmehr seien Ältere auch aufgrund
ihrer Lebenserfahrung im Besonderen zur Ausübung des Schöffenamts geeignet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 205 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn
der Amtsperiode vollenden würden, sollen nach § 33 Nummer 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen
werden. Die geltende Altershöchstgrenze erlaubt mithin bereits, das Schöffenamt bis
in das 75. Lebensjahr auszuüben, wenn ein Schöffe oder eine Schöffin das
70. Lebensjahr erst nach Beginn der Amtsperiode vollendet. Zudem gestattet die
Ausgestaltung des § 33 Nummer 2 GVG als Soll-Vorschrift bereits jetzt, in
begründetem Ausnahmefall von der Altershöchstgrenze abzuweichen und
Bürgerinnen und Bürger zum Schöffenamt zu berufen, welche die Altersgrenze
bereits überschritten haben. Dennoch gibt der demographische Wandel Anlass zu
der Frage, ob die Altershöchstgrenze für die Berufung zum Schöffenamt in § 33 GVG
aufgehoben werden kann. Wenn unsere Gesellschaft insgesamt immer älter wird und
Bürgerinnen und Bürger sich ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit häufig
bis in ihr hohes Alter erhalten können, sollte dies grundsätzlich auch bei den
ehrenamtlichen Richtern in der Strafrechtspflege zum Tragen kommen.
Ob dem durch Aufhebung der Altershöchstgrenze für die Berufung zum Amt eines
Schöffen Rechnung getragen werden kann, bedarf einer grundlegenden Prüfung und
Abwägung. Dabei werden die Auswirkungen auf die Belange einer funktionierenden
Strafrechtspflege ebenso wie die Frage eine bedeutende Rolle spielen, auf welche
Weise gewährleistet werden kann, dass unverändert nur geeignete ältere
Bürgerinnen und Bürger für das mit erheblichen körperlichen und geistigen
Anstrengungen verbundene Schöffenamt in die Schöffenliste aufgenommen werden,
um einen etwaigen altersbedingten Ausfall einer Schöffin oder eines Schöffen zu
vermeiden, der zur Aussetzung der Hauptverhandlung und dem verzögerten
Abschluss des Strafverfahrens führen kann. Denn dies wäre mit dem in Strafsachen
allgemein geltenden und in Haftsachen besonders zu beachtenden
Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.
Das zuständige Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat in der 17. Wahlperiode die
Landesjustizverwaltungen, deren Strafgerichte von der Aufhebung der
Altershöchstgrenze maßgeblich betroffen sein würden, um Stellungnahme gebeten.
Mit Ausnahme der Landesjustizverwaltung von Bayern haben sich die
Landesjustizverwaltungen gegen die Aufhebung der Altershöchstgrenze
ausgesprochen. Der Ausgang dieser Länderbefragung wird bei den weiteren
Überlegungen zur Aufhebung der Altershöchstgrenze zu berücksichtigen sein. Dabei
erscheint der Vorschlag des Petenten, die Altershöchstgrenze „durch Kriterien der

geistigen Leistungsfähigkeit“ zu ersetzen, nicht geeignet. Denn die geistige
Leistungsfähigkeit wird bereits von § 33 Nummer 4 GVG erfasst. Nach dieser
Vorschrift sollen Personen, die – ohne Rücksicht auf ihr Alter – aus gesundheitlichen
Gründen nicht geeignet sind, zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden.
Gesundheitliche Gründe sind dabei alle körperlichen und geistigen Gebrechen, die
einer Berufung zu dem Schöffenamt entgegenstehen können. Dies ist bereist nach
geltendem Recht bei der Aufstellung der Schöffenwahlliste zu beachten.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – als Material
zuzuleiten, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit
einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet
erscheint.Begründung (pdf)


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