Kraj : Německo

Gesellschaftsrecht - Begrenzung von Managergehältern auf das maximal Zwanzigfache zur unteren Lohngruppe

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
164 164 v Německo

Petice nebyla splněna

164 164 v Německo

Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

26. 01. 2019 3:25

Pet 4-18-07-412-043341 Gesellschaftsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Managergehälter auf das maximal Zwanzigfache
zur unteren Lohngruppe zu begrenzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die großen Einkommen nicht
mehr im Verhältnis zur geleisteten Arbeit ständen. Kein Mensch könne in einem Jahr
durch Arbeit 10 Millionen Euro oder mehr verdienen, ohne jemand anderen dafür
ausgenutzt zu haben. Daher sei das Anliegen überfällig.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 164 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
sich der Gesetzgeber des Problems unangemessen hoher Vorstandsbezüge bewusst
ist. Daher hat er zuletzt mit dem Gesetz über die Offenlegung von
Vorstandsvergütungen (VorstOG) und mit dem Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung (VorstAG) Maßnahmen ergriffen, um mit einer für die
Öffentlichkeit und die Aktionäre transparenten, an der Leistung des Vorstandsmitglieds
und der Ertrags- und Beschäftigungslage der Gesellschaft ausgerichteten
Vergütungspolitik dieser Fehlentwicklung entgegenzusteuern.

Die mit der Petition vorgeschlagene gesetzliche Begrenzung der Vorstandsgehälter
auf das Zwanzigfache der untersten Lohngruppe eines Unternehmens stellt jedoch
keine befriedigende Lösung für als unangemessen empfundene Vergütungen dar, da
ihr gewichtige sowohl rechtliche und als auch wirtschaftliche Bedenken
entgegenstehen. Zudem sind verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.

Das Grundgesetz schützt die Vertragsfreiheit, das Eigentum und die Freiheit der
unternehmerischen Betätigung. Das heißt die Eigentümer der Aktiengesellschaft, die
Aktionäre, haben das Recht und die Verantwortung, vertreten durch den Aufsichtsrat,
die Vorstandsvergütung im Rahmen allgemeiner gesetzlicher Vorgaben nach § 87
AktG festzusetzen. Die gesetzliche Einführung von starren Koppelungsvorgaben
(„ratio“), hier mit dem Faktor Zwanzig, wäre ein Eingriff in diese grundrechtlich
garantierten Freiheiten, der durch entsprechend gewichtige Allgemeinwohlbelange
gerechtfertigt werden müsste.

Eine solche starre „ratio“ könnte auch zu erheblichen unerwünschten Effekten führen.
Zum einen ist das Lohngefüge in Aktiengesellschaften, je nach
Unternehmensgegenstand, völlig unterschiedlich. Aktiengesellschaften, die im
Wesentlichen qualifiziertes Fachpersonal beschäftigen, hätten ganz andere
Vergütungsmöglichkeiten, als solche, die im Niedriglohnsektor tätig sind. Ferner wird
oft die Gefahr der Ausgliederung geringbezahlter Beschäftigter in Serviceunternehmen
mit den verbundenen Nachteilen für die Beschäftigten (Arbeitsplatzsicherheit,
Arbeitszeitmodelle, Mitbestimmung etc.) angeführt. Bei der gesetzlichen Regelung
würde es sich um einen nationalen Alleingang Deutschlands handeln, weshalb
möglicherweise qualifiziertes Führungspersonal schwerer zu rekrutieren wäre.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie der EU bis Mitte 2019 eine Berichtspflicht der Unternehmen
eingeführt werden wird, die diese verpflichtet offenzulegen, wie sich die
Belegschaftsvergütung und die Vorstandsvergütung in den letzten fünf Jahren
entwickelt haben. Dies ist eine rechtlich zulässige und ökonomisch sinnvolle
Maßnahme, um der Öffentlichkeit und den Aktionären Klarheit darüber zu verschaffen,
ob die Vergütungsentwicklung angemessen ist.

Daher hält der Ausschuss die geltende Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund
für sachlich richtig und sieht keinen Bedarf für ein weitergehendes gesetzgeberisches
Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
der Petition überwiegend nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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