Gesellschaftsrecht - Einführung der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
101 Ondersteunend 101 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

101 Ondersteunend 101 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:50

Pet 4-17-07-412-032828Gesellschaftsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass eine neue Rechtsform in Form einer
haftungsbeschränkten Personengesellschaft eingeführt wird, für die eine Eintragung
vorgeschrieben, reduzierte Jahresabschlussvorschriften gelten und eine notarielle
Beurkundung nicht notwendig sein sollte.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass die Reform des GmbH-Gesetzes, die eine
neue haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft vorsehe, noch nicht ausreiche.
In vielen westlichen Volkswirtschaften sei die Rechtsform der haftungsbeschränkten
Personengesellschaft nicht ungewöhnlich. Die geringen Gründungsvoraussetzungen
senkten die Kosten und den Widerstand zur Gründung. Im Allgemeinen sei auch
keine notarielle Beurkundung notwendig, sondern nur die Einreichung des jeweils
aktuellen Gesellschaftsvertrags bei einem Register. In der Regel werde eine
persönliche Haftung dadurch erreicht, dass die Banken Kredite nur gegen
persönliche Bürgschaften vergeben würden.
Für diese Rechtsform reiche eine Art der einfachen Bilanz.
Neugründungen würden deutlich erleichtert, da der Gründer eine persönliche
Haftung ausschließen und damit sein Eigentum oder seine Familie schützen könne.
Die Sicherstellung der ausreichenden Haftung übernehme im Ausland in der Regel
der Markt.
Die Gründung neuer Kleinunternehmen werde in Deutschland durch
Rechtsvorschriften erschwert.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 101 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Das Ziel einer Haftungsbeschränkung lässt sich bereits nach Auffassung des
Petitionsausschusses mit den bestehenden Rechtsformen erreichen. So haften
Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft nur mit ihrer Einlage. Eine
Personenhandelsgesellschaft muss aber nach dem Gesetz mindestens zwei
Gesellschafter haben, von denen mindestens einer unbeschränkt haftet. Für diese
Personenhandelsgesellschaften gelten vereinfachte Vorschriften über die Gründung,
Änderungen und Auflösung sowie über die Rechnungslegung. Ist in einer
Kommanditgesellschaft nur ein Komplementär vorhanden und dieser seinerseits eine
Kapitalgesellschaft, wird nach geltendem Recht eine volle Haftungsbeschränkung
erreicht (z. B. als GmbH & Co. KG). Gewissermaßen als Kehrseite bestehen dann
erhöhte Anforderungen an die Rechnungslegung, die denen für eine
Kapitalgesellschaft entsprechen. Diese Möglichkeit gilt aber nur für Unternehmen, die
ein Handelsgewerbe betreiben oder die nur eigenes Vermögen verwalten. Ein
Äquivalent für die Angehörigen Freier Berufe ist in dem Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 3. Februar 2012 vorgestellt
worden.
Bei Personengesellschaften entstehen Notargebühren nur bei Anmeldungen zum
Handelsregister.
Seit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 steht Existenzgründern ohne viel
Startkapital als Variante der GmbH die Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) zur Verfügung. Für die Gründung einer GmbH (in der Variante
UG (haftungsbeschränkt)) kann die Mustersatzung verwendet werden, bei deren
Verwendung die notariellen Kosten reduziert sind. Auch wenn die Mustersatzung
nicht verwandt wird, sind die Notarkosten im Regelfall nicht hoch. Soll zum Beispiel
eine GmbH mit 25.000,- Euro Stammkapital und mit mehreren Gesellschaftern

gegründet werden, so fallen als Notarkosten 420,- Euro zzgl. Auslagen und
Umsatzsteuer an (168,- Euro für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags;
168,-Euro für die Beurkundung der ersten Gesellschafterversammlung, in der z. B.
der Geschäftsführer bestellt wird und 84,- Euro für die Handelsregisteranmeldung).
Der Petitionsausschuss vermag sich daher nicht für eine neue Rechtsform im Sinne
der Petition auszusprechen.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht für kleine Kapitalgesellschaften und ihnen
gleichgestellte GmbH & Co. KG erleichterte Voraussetzungen für die Aufstellung und
Veröffentlichung von Jahresabschlüssen vor. In diesem Zusammenhang weist der
Petitionsausschuss auf die am 21. März 2012 verkündete Richtlinie 2012/6/EU hin,
die in begrenztem Umfang den Mitgliedstaaten Optionen einräumt, die
Anforderungen der Rechnungslegung im Hinblick auf Kleinstbetriebe weiter zu
vereinfachen. Die Bundesregierung wird hierzu noch einen Gesetzentwurf vorlegen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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