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Gesellschaftsrecht - Sicherungsfonds für Beschäftigte bei Fehlverhalten der Führungsetagen

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Deutschen Bundestag
148 Atbalstošs 148 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12:57

Pet 4-18-07-412-026930

Gesellschaftsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um die Umsetzung der EU-Richtlinien zur Förderung der langfristigen
Einbeziehung der Aktionäre und Erklärung zur Unternehmensführung geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Vorstände großer Betriebe (ab 500 Beschäftigte)
ein Prozent ihres Jahresverdienstes in einen Sicherungsfonds für Beschäftigte
einzahlen als Risikoausgleich für von den Führungsetagen begangenes
Fehlverhalten.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass immer wieder verantwortliche Vorstände von
großen Unternehmen mit hohen Abfindungen entlassen würden, wenn sie Fehler,
Täuschungen oder gar Betrug begangen hätten. Die Folgen trügen allein die
Beschäftigten, indem diese entlassen und danach arbeitslos sein würden. Neben
älteren und schwerbehinderten Menschen, die nachweislich kaum noch einen
entsprechenden Arbeitsplatz finden würden, seien dann aber auch junge Menschen
von Arbeitslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit betroffen. Daher sollte von den
Vorstandsetagen für diese Fälle ein Risikofonds finanziert werden, der bei
Entlassungen von Beschäftigten 70 Prozent des monatlich letzten Bruttogehaltes für
die ersten 12 Monate an die Betroffenen zahlen sollte. Bei Menschen mit einer
Schwerbehinderung ab dem Grad der Behinderung von 50 Prozent und ab dem
50. Lebensjahr solle 24 Monate gezahlt werden. Der Ausgleich durch den Fonds

solle entfallen, sobald die Betroffenen eine neue und unbefristete Arbeitsstelle
angenommen hätten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 148 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Im Zivilrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass jemand, der schuldhaft seine
Pflichten aus einem Schuldverhältnis verletzt oder z. B. eine unerlaubte Handlung
begeht, zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet ist.
Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft kennt das Aktienrecht mit
§ 93 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) eine spezialgesetzliche Haftungsnorm,
nach der Vorstandsmitglieder, die schuldhaft ihre Pflichten verletzen, der
Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sind. Die
Gesellschaft ist Geschädigte, da sie diejenige ist, für die das einzelne
Vorstandsmitglied als Teil des Organs Vorstand gehandelt und dabei seine Pflichten
verletzt hat. Entsprechende Pflichten des Vorstands ergeben sich z. B. aus seiner
Leitungsaufgabe gemäß § 76 Absatz 1 AktG, aus der organschaftlichen Treubindung
gegenüber der Gesellschaft mit ihrer Konkretisierung als Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 93 Absatz 1 Satz 3 AktG, aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des
§ 93 Absatz 1 Satz 1 AktG oder auch aus dem mit der Gesellschaft abgeschlossenen
Anstellungsvertrag (Dienstvertrag gemäß §§ 611, 675 Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Organhaftung nach deutschem Aktienrecht ist außergewöhnlich scharf, sie kennt
keine Obergrenze, kann sich also auf Milliardenbeträge belaufen, und enthält zudem
eine Beweislastumkehr zu Lasten des Organmitglieds z. B. Vorstands. Um eine
realistische Aussicht zu haben, dass im Haftungsfall eine Erfüllung des
Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft aus dem im Verhältnis zum Schaden
meist überschaubaren Privatvermögen des Vorstandsmitglieds erlangt werden kann
– also in ihrem eigenen Interesse –, schließen Gesellschaften regelmäßig eine sog.
D&O (Directors-and-Officers)-Versicherung zugunsten ihrer Vorstandsmitglieder ab.

Erfüllt das in Rede stehende Verhalten des Vorstandsmitglieds
Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestände (z. B. den des Betrugs oder der
Untreue gemäß §§ 263, 266 Strafgesetzbuch), kommt zudem eine Ahndung der
Ordnungswidrigkeit bzw. die Bestrafung des Vorstandsmitglieds nach dem
Schuldprinzip in Betracht.
Den Aspekten der Wiedergutmachung verursachten Schadens und der Ahndung
pflichtwidrigen Verhaltens tragen nach Auffassung des Petitionsausschusses somit
die zivilrechtlichen (Haftungs-) Regelungen sowie das Ordnungswidrigkeiten- und
das Strafrecht ausreichend Rechnung.
Die gesetzliche Einführung eines besonderen Sicherungsfonds mit einem
allgemeinen, verschuldens- und schadensunabhängigen Beitrag jedes
Vorstandsmitglieds erscheint unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht erforderlich
und wäre auch systemfremd. Damit würde man auch den Freiraum, den § 93
Absatz 1 Satz 2 AktG für unternehmerische Entscheidungen gewährt, indem gewisse
Fehler und Irrtümer keine Haftung nach sich ziehen, in gewisser Weise unterlaufen.
Ferner dürfte das Fondsvermögen angesichts der Relation zwischen
Vorstandsvergütung und Belegschaftsvergütung in ihrer Summe ein mit hohem
bürokratischem Aufwand verbundener „Tropfen auf den heißen Stein“ sein. Zudem
scheint die Petition schuldhaftes schädigendes Handeln des Vorstands
vorauszusetzen, dessen gerichtliche Feststellung in der Praxis langwierige
Haftungsverfahren voraussetzt.
Soweit mit der Eingabe Forderungen der Sicherung der Beschäftigten im
Entlassungsfall gestellt werden, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Zum einen sind die jeweils einschlägigen Zweige der Sozialversicherung – wie die
Arbeitslosenversicherung oder die Rentenversicherung – dazu geschaffen worden,
die Betroffenen abzusichern und aufzufangen. Die entsprechenden Beiträge tragen
nicht die Beschäftigten allein, sondern Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam.
Darüber hinaus werden zum Teil im Insolvenzfall einer Gesellschaft
Auffanggesellschaften gegründet, die die Aufgaben der Weiterbeschäftigung und
Qualifizierung der Mitarbeiter übernehmen und damit ihren lückenlosen Übergang in
neue Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen. Zwar könnte das Ziel der Absicherung
der Lohnzahlungen von Beschäftigten auch durch Einrichtung eines speziellen Fonds
erreicht werden, den die Vorstandsmitglieder aus Beiträgen finanzieren, die sie aus

ihren Vergütungen, ex-ante und unabhängig vom Vorliegen schuldhaft pflichtwidrigen
Verhaltens und eines Schadenseintritts leisten (nach dem Prinzip einer
Versicherung). Angesichts der bereits bestehenden Mechanismen für eine
Absicherung der Beschäftigten hält der Petitionsausschuss es für nicht erforderlich
und angemessen, eine solche Pflicht der Vorstände gesetzlich einzuführen.
Schließlich wäre dann nicht ohne weiteres ersichtlich, warum eine Beschränkung auf
„große“ Aktiengesellschaften ab 500 Mitarbeitern vorgenommen und nicht eine
Regelung für sämtliche Gesellschaften gefordert wird.
Neben der Darstellung in der Petition, dass eine effektive und ausreichende
Absicherung der Beschäftigten für den Fall von Entlassungen und/oder Insolvenz der
Gesellschaft nicht gewährleistet sei, wird auch Kritik an der Höhe der den Vorständen
gezahlten Vergütungen sowie die Kritik geäußert, dass „fehlerhaftes“
Vorstandshandeln die Höhe der Vergütung unberührt lasse und die Vorstände die
Folgen für die Gesellschaft und die Beschäftigten damit nicht mittrügen.
Einzelheiten der Vergütung und etwaiger Abfindungszahlungen sind einer Regelung
durch den zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft geschlossenen
Anstellungsvertrag vorbehalten, den die Parteien in Ausübung der ihnen
zukommenden Vertragsfreiheit als Ausprägung der im Kern durch Artikel 1 und 2
Grundgesetz geschützten Privatautonomie abschließen. Allerdings stellt § 87 Absatz
1 AktG in Einschränkung dieser Vertragsfreiheit Grundsätze auf, die der Aufsichtsrat
bereits bei der anfänglichen Festsetzung der Gesamtvergütung des einzelnen
Vorstandsmitglieds beachten muss und zwar zum Schutz der Gesellschaft und ihrer
Gläubiger, der Eigentümerseite (der Aktionäre) und der Arbeitnehmer der
Gesellschaft vor übermäßigen Vorstandsbezügen. Die Gesamtvergütung muss
danach „angemessen“ sein.
Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Vergütung zu
den Aufgaben und der Leistung des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der
Gesellschaft zu beurteilen und darf zuletzt die übliche Vergütung nicht übersteigen,
wobei sich das, was „üblich“ ist, hauptsächlich nach der Marktstellung des
Unternehmens im Hinblick auf die Branche und die Unternehmensgröße beurteilt.
Für börsennotierte Aktiengesellschaften (aber auch im Sinne eines Leitgedankens für
den Aufsichtsrat nicht börsennotierter Aktiengesellschaften) gilt gemäß
§ 87 Absatz 1 Satz 2 und 3 AktG noch weitergehend, dass die Vergütungsstruktur,

das heißt die Zusammensetzung der Gesamtvergütung aus verschiedenen
Komponenten sowie deren Verhältnis zueinander, an einer nachhaltigen
Unternehmensentwicklung auszurichten ist.
Der Aufsichtsrat ist gemäß dem durch das Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung vom 31.07.2009 (VorstAG, BGBl. I S. 2509) neu gefassten
§ 87 Absatz 2 Satz 1 AktG auch verpflichtet, die Vergütung nachträglich
herabzusetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft derart verschlechtert, dass eine
Weitergewährung der Bezüge in der vereinbarten Höhe für die Gesellschaft unbillig
wäre. Verschlechterung in diesem Sinn meint eine nachträgliche negative
Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Indizien für eine solche zur
Herabsetzung verpflichtende Verschlechterung können eine drohende Insolvenz
sowie Dividendenausfall kumulativ mit – im Hinblick auf die Arbeitnehmer der
Gesellschaft – Lohnkürzungen oder Massenentlassungen sein. Insbesondere
letzteres ist die Situation, für die ein Sicherungsfonds vorgeschlagen wird und für die
bereits das geltende Recht eine Reaktion in Form der Vergütungsherabsetzung
fordert.
Außerdem sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die
18. Legislaturperiode vor, dass künftig die Hauptversammlung auf Vorschlag des
Aufsichtsrats über die Vorstandsvergütung entscheiden soll, um Transparenz bei der
Feststellung von Managergehältern herzustellen. Die in dem Vorschlag der EU-
Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen
Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte
Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung enthaltenen Regelungen greifen
diese Koalitionsvertragsvorgabe bereits auf und adressieren auch darüber hinaus die
in der Petition geäußerten Bedenken.
Dieser Richtlinienvorschlag fordert u. a., dass die Vergütungspolitik erläutert, wie die
Lohn- und Beschäftigungskonditionen der Arbeitnehmer der Gesellschaft bei der
Festsetzung der Vergütung der Vorstände berücksichtigt wurden. Damit zwingt er
schon den die Vergütungspolitik ausarbeitenden Aufsichtsrat zu einer stärkeren
Befassung mit der Situation der Beschäftigten in der Gesellschaft. Zum anderen
müssen Gesellschaften einen Vergütungsbericht über die in der Vergangenheit
tatsächlich gezahlten Vergütungen erstellen und veröffentlichen, über den die

Hauptversammlung mit beratender Wirkung abstimmt. Bestandteil des
Vergütungsberichts ist insbesondere auch die einen Vergleich ermöglichende
Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder über
einen Zeitraum von mindestens 5 Geschäftsjahren, der Entwicklung der
Wirtschaftsleistung der Gesellschaft sowie der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Vollzeitbeschäftigten der Gesellschaft.
Die Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament zu dem
Richtlinienvorschlag dauern derzeit an. Die oben genannten Vorgaben der Richtlinie
werden im Fall ihres Inkrafttretens entsprechend im deutschen Aktienrecht
umgesetzt.
Der Petitionsausschuss hält daher die Eingabe für geeignet, sie bei dieser Prüfung
und weiteren Überlegungen mit einzubeziehen. Der Petitionsausschuss empfiehlt
daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben und dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
soweit es um die Umsetzung der EU-Richtlinien zur Förderung der langfristigen
Einbeziehung der Aktionäre und Erklärung zur Unternehmensführung geht.
Im Übrigen empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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