Reģions: Vācija

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Aufnahme der Versorgungssparte Fernwärme in § 29 GWB

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Atbalstošs 38 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

38 Atbalstošs 38 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

22.03.2019 03:27

Pet 1-19-09-7014-003135 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Versorgungssparte „Fernwärme“ mit in den § 29 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es gerade in
der Versorgungssparte Fernwärme oftmals nur einen Anbieter gebe, häufig in
Kombination mit einem Anschlusszwang, sodass der Kunde einem Monopol
gegenüberstehe. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass diese Position von den
Anbietern immer wieder ausgenutzt werde, um die Preise unberechtigt in die Höhe zu
treiben. Eine Beweislastumkehr, wie in § 29 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt, komme den Kartellbehörden mit deren
knappen Ressourcen entgegen. Es leuchte auch nicht ein, weshalb die
Versorgungssparte Fernwärme nicht den gleichen Kontrollmöglichkeiten unterliegen
sollte, wie die Versorgungssparte Strom und Gas – insbesondere aufgrund der oben
genannten häufigen Monopolstrukturen. Bereits bei der Stellungnahme zur 8. Novelle
des GWB habe das Bundeskartellamt an seiner Forderung nach einer Ausdehnung
der Sonderregeln für eine schärfere Missbrauchsaufsicht im Bereich Fernwärme
festgehalten; der Bundesrat habe bei der 9. GWB-Novelle die Empfehlung
ausgesprochen, Fernwärme in den § 29 GWB mitaufzunehmen. Der Begründung der
Bundesregierung, dass hierfür kein Bedarf bestehe, stünden die zahlreichen Klagefälle
bezüglich zu hoher Preise aus vielen Städten und Gemeinden entgegen. Solange es
zur Versorgung mit Fernwärme keine eigene Regelung gebe, sei es erforderlich, die
Kontrollmöglichkeiten zumindest über § 29 GWB zu stärken bzw. zu vereinfachen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 38 Mitzeichnungen und keine Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass mögliche Preismissbräuche durch
marktbeherrschende Anbieter von Fernwärme mit den allgemeinen
Missbrauchsvorschriften aufgegriffen und erforderlichenfalls abgestellt werden
können. Bei der Novellierung des GWB wurde in § 29 GWB eine Beweislastumkehr
eingeführt, die nur bei Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts im Fall der Forderung
ungünstigerer Entgelte als die anderer Versorgungsunternehmen eingreift. Das
Bundeskartellamt hatte in seinem Bericht zur Sektoruntersuchung von 2012 die
Anwendbarkeit des § 29 GWB im Fernwärmesektor zwar als nützlich bezeichnet. Als
Grund wurde die potenziell größere Zahl struktureller Rechtfertigungsgründe genannt,
die durch eine Vielzahl von kostenrelevanten Aspekten ermöglicht werden könnte. Im
Anschluss an die Untersuchung haben das Bundeskartellamt und mehrere
Landeskartellbehörden in den vergangenen Jahren aber gegen Fernwärmeversorger
nach den allgemeinen Vorschriften zur Missbrauchsaufsicht ermittelt und die
Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Die fehlende Beweislastumkehr spielte aus
Sicht der Behörden keine Rolle. Außerdem ist die zweite Alternative der
Preisüberprüfung in § 29 GWB – eine Kostenprüfung – auch nach der allgemeinen
Missbrauchsaufsicht nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 GWB erlaubt. Sie wird im Bereich
Fernwärme von den Kartellbehörden angewendet, wenn mit ihr im Einzelfall
gegebenenfalls sachgerechtere Einschätzungen als nach dem
Vergleichsmarktkonzept möglich sind.

Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass es sich bei der besonderen
Missbrauchsaufsicht für die Anbieter von Strom und Gas nach § 29 GWB zudem um
eine Übergangsvorschrift handelt. Die Vorschrift soll nach Auffassung der
Bundesregierung auch weiterhin eine nur befristete Flankierungsmaßnahme
darstellen, bis der Wettbewerb so gesichert ist, dass eine besondere
Preismissbrauchskontrolle nicht mehr erforderlich ist. Für den Bereich der
Fernwärmeversorgung ist nicht davon auszugehen, dass sich ein entsprechender
Wettbewerb entwickeln wird. Vielmehr ist zu erwarten, dass die bestehenden
Monopolstrukturen bestehen bleiben. Sollte die allgemeine Missbrauchsaufsicht im
Einzelfall deshalb, trotz der erfolgreichen Verfahren, für unzureichend angesehen
werden, müsste an ihre Stelle eine dauerhafte Preisregulierung treten. Solche
Regulierungen sind nicht Gegenstand des GWB. Sie sollten im Bedarfsfall gesondert
in einem Regulierungsrecht geregelt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Ausschuss auf die Ausführungen
der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates
im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur 8. GWB-Novelle (siehe Drucksache
17/9852, S. 50) sowie auf die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zur 9. GWB-Novelle (siehe Drucksache 18/10650, S. 6f. zu
Drucksache 18/10207).

Auch nach erneuter Prüfung seitens der Bundesregierung besteht weiterhin kein
Bedarf dafür, die Anwendbarkeit des § 29 GWB auf den Bereich der
Fernwärmeversorgung zu erstrecken.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und den mit der Petition unterbreiteten Vorschlag nicht zu unterstützen. Er empfiehlt
daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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