Kraj : Nemecko
Rodina

Gesetzliche Gleichstellung von Familien mit unverheirateten Partnern

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Petícia je zameraná na
Deutscher Bundestag
28 28 v Nemecko

Žiadateľ petície neodovzdal petíciu.

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  1. Zahájená 2020
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Neúspešný

18. 06. 2020, 13:24

ich habe weitere Ergänzende Informationen hinzugefügt


Neue Begründung: Diese Praxis stellt eine unzumutbare Belastung für Patchworkfamilien dar. Die Familien mit unverheirateten Partnern können nur durch eine Heirat diesem empfindlichen Übel entgehen. Damit nötigt der Gesetzgeber mit der aktuellen Praxis die Eltern des Kindes zur Heirat. Dies stellt damit eine Nötigung zur Ehe dar.
**Der Gesetzgeber bevorzugt mit dieser Praxis Familien mit verheirateten Partnern obwohl vor dem Gesetz alle gleich sind.**
Das SGB II unterstellt jedoch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Partner und dem Kind aus erster Ehe des Partners.
Trägt man das Problem dem Finanzamt oder anderen Behörden vor, wird knallhart folgendes von den Beschäftigten in diesen Institutionen gesagt: "Es muss nur dem eigenen Kind Unterhalt geleistet werden - der Partner und dem Kind aus erster Ehe muss keinerlei Unterhalt geleistet werden"
Damit ist die aktuelle Praxis sittenwidrig. Denn der Anstand gebietet es den eigenen Partner zu unterstützen.
Des Weiteren verstößt diese Praxis gegen Art. 6 Abs. 5 GG. in dem es heißt : „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. „
Art. 6 Abs. 5 GG stellt einen Auftrag an den Gesetzgeber dar. Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dürfen nicht benachteiligt werden.
Aufgrund der höheren Steuerbelastung sowie der der pflicht eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen fällt der Nettolohn deutlich niedriger aus als bei Familien die einen Trauschein besitzen. Demnach sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gegenüber benachteiligt.
Dies stellt eine Nötigung zur Ehe dar und ist Strafbar nach StGB § 237
Zwangsheirat dejure.org/gesetze/StGB/237.html

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 23 (23 in Deutschland)


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