Regione: Germania
Famiglia

Gesetzliche Gleichstellung von Familien mit unverheirateten Partnern

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutscher Bundestag
28 Supporto 28 in Germania

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

28 Supporto 28 in Germania

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

  1. Iniziato 2020
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Mancate

18/06/2020, 13:32

ich habe weitere Ergänzende Informationen hinzugefügt


Neue Begründung: Diese Praxis stellt eine unzumutbare Belastung für Patchworkfamilien dar. Die Familien mit unverheirateten Partnern können nur durch eine Heirat diesem empfindlichen Übel entgehen. Damit nötigt der Gesetzgeber mit der aktuellen Praxis die Eltern des Kindes zur Heirat. Dies stellt damit eine Nötigung zur Ehe dar.
**Der Gesetzgeber bevorzugt mit dieser Praxis Familien mit verheirateten Partnern obwohl vor dem Gesetz alle gleich sind.**
Das SGB II unterstellt jedoch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Partner und dem Kind aus erster Ehe des Partners.
Trägt man das Problem dem Finanzamt oder anderen Behörden vor, wird knallhart folgendes von den Beschäftigten in diesen Institutionen gesagt: "Es muss nur dem eigenen Kind Unterhalt geleistet werden - der Partner und dem Kind aus erster Ehe muss keinerlei Unterhalt geleistet werden"
Damit ist die aktuelle Praxis sittenwidrig. Denn der Anstand gebietet es den eigenen Partner zu unterstützen.
Des Weiteren verstößt diese Praxis gegen Art. 6 Abs. 5 GG. in dem es heißt : „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. „
Art. 6 Abs. 5 GG stellt einen Auftrag an den Gesetzgeber dar. Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dürfen nicht benachteiligt werden.
Aufgrund der höheren Steuerbelastung sowie der der pflicht eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen fällt der Nettolohn deutlich niedriger aus als bei Familien die einen Trauschein besitzen. Demnach sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gegenüber benachteiligt.
Dies stellt eine Nötigung zur Ehe dar und ist Strafbar nach StGB § 237
Zwangsheirat dejure.org/gesetze/StGB/237.html
Da es Menschen gibt, die keine Ehe eingehen wollen und die finanzielle Belastung diese dazu zwingt sich zu Trennen. Demnach verstößt die oben genannte Praxis gegen das Grundgesetz Art. 6 Abs. 1 dar, in dem es heißt dass die Familie unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung steht.
Diese oben genannte Praxis hat diverse intakte Familien, dessen Eltern keinen Trauschein besitzen, bereits dazu gezwungen sich zu trennen. Dieser Umstand ist unzumutbar!

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 23 (23 in Deutschland)


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