Familie

Gesetzliche Gleichstellung von Familien mit unverheirateten Partnern

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Deutscher Bundestag
28 Støttende 28 inn Deutschland

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  1. Startet 2020
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Mislyktes

10.08.2021, 02:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


18.06.2020, 14:01

Wir sehen uns gerade gezwungen dieses Problem vor Gericht anzusprechen. Da dieses Vorhaben u. A. auch Zeit und Nerven kostet und auch keine Rechtschutzversicherung besteht wäre es toll wenn wir uns alle organisieren könnten und eine Klagefinanzierung auf die Beine stellen könnten. Wenn nötig bis zum Verfassungsgericht und darüber hinaus.


18.06.2020, 13:37

Frau Merkel sagt in der aktuellen Regierungserklärung dass wir uns in Europa füreinander stark machen sollen.
Aber wenn die Regierung sich nicht für die Familien stark macht, sehe ich auch keine Notwendigkeit darin mich für die Regierung stark zu machen!
Deutschland braucht Familien, genauso wie Familien Deutschland brauchen!

www.welt.de/politik/ausland/article209801887/Angela-Merkel-Wir-muessen-uns-in-Europa-fuereinander-stark-machen.html


18.06.2020, 13:32

ich habe weitere Ergänzende Informationen hinzugefügt


Neue Begründung: Diese Praxis stellt eine unzumutbare Belastung für Patchworkfamilien dar. Die Familien mit unverheirateten Partnern können nur durch eine Heirat diesem empfindlichen Übel entgehen. Damit nötigt der Gesetzgeber mit der aktuellen Praxis die Eltern des Kindes zur Heirat. Dies stellt damit eine Nötigung zur Ehe dar.
**Der Gesetzgeber bevorzugt mit dieser Praxis Familien mit verheirateten Partnern obwohl vor dem Gesetz alle gleich sind.**
Das SGB II unterstellt jedoch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Partner und dem Kind aus erster Ehe des Partners.
Trägt man das Problem dem Finanzamt oder anderen Behörden vor, wird knallhart folgendes von den Beschäftigten in diesen Institutionen gesagt: "Es muss nur dem eigenen Kind Unterhalt geleistet werden - der Partner und dem Kind aus erster Ehe muss keinerlei Unterhalt geleistet werden"
Damit ist die aktuelle Praxis sittenwidrig. Denn der Anstand gebietet es den eigenen Partner zu unterstützen.
Des Weiteren verstößt diese Praxis gegen Art. 6 Abs. 5 GG. in dem es heißt : „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. „
Art. 6 Abs. 5 GG stellt einen Auftrag an den Gesetzgeber dar. Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dürfen nicht benachteiligt werden.
Aufgrund der höheren Steuerbelastung sowie der der pflicht eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen fällt der Nettolohn deutlich niedriger aus als bei Familien die einen Trauschein besitzen. Demnach sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gegenüber benachteiligt.
Dies stellt eine Nötigung zur Ehe dar und ist Strafbar nach StGB § 237
Zwangsheirat dejure.org/gesetze/StGB/237.html
Da es Menschen gibt, die keine Ehe eingehen wollen und die finanzielle Belastung diese dazu zwingt sich zu Trennen. Demnach verstößt die oben genannte Praxis gegen das Grundgesetz Art. 6 Abs. 1 dar, in dem es heißt dass die Familie unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung steht.
Diese oben genannte Praxis hat diverse intakte Familien, dessen Eltern keinen Trauschein besitzen, bereits dazu gezwungen sich zu trennen. Dieser Umstand ist unzumutbar!

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 23 (23 in Deutschland)


18.06.2020, 13:24

ich habe weitere Ergänzende Informationen hinzugefügt


Neue Begründung: Diese Praxis stellt eine unzumutbare Belastung für Patchworkfamilien dar. Die Familien mit unverheirateten Partnern können nur durch eine Heirat diesem empfindlichen Übel entgehen. Damit nötigt der Gesetzgeber mit der aktuellen Praxis die Eltern des Kindes zur Heirat. Dies stellt damit eine Nötigung zur Ehe dar.
**Der Gesetzgeber bevorzugt mit dieser Praxis Familien mit verheirateten Partnern obwohl vor dem Gesetz alle gleich sind.**
Das SGB II unterstellt jedoch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Partner und dem Kind aus erster Ehe des Partners.
Trägt man das Problem dem Finanzamt oder anderen Behörden vor, wird knallhart folgendes von den Beschäftigten in diesen Institutionen gesagt: "Es muss nur dem eigenen Kind Unterhalt geleistet werden - der Partner und dem Kind aus erster Ehe muss keinerlei Unterhalt geleistet werden"
Damit ist die aktuelle Praxis sittenwidrig. Denn der Anstand gebietet es den eigenen Partner zu unterstützen.
Des Weiteren verstößt diese Praxis gegen Art. 6 Abs. 5 GG. in dem es heißt : „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. „
Art. 6 Abs. 5 GG stellt einen Auftrag an den Gesetzgeber dar. Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dürfen nicht benachteiligt werden.
Aufgrund der höheren Steuerbelastung sowie der der pflicht eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen fällt der Nettolohn deutlich niedriger aus als bei Familien die einen Trauschein besitzen. Demnach sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gegenüber benachteiligt.
Dies stellt eine Nötigung zur Ehe dar und ist Strafbar nach StGB § 237
Zwangsheirat dejure.org/gesetze/StGB/237.html

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 23 (23 in Deutschland)


18.06.2020, 13:22

ich habe Ergänzende Informationen hinzugefügt


Neue Begründung: Diese Praxis stellt eine unzumutbare Belastung für Patchworkfamilien dar. Die Familien mit unverheirateten Partnern können nur durch eine Heirat diesem empfindlichen Übel entgehen. Damit nötigt der Gesetzgeber mit der aktuellen Praxis die Eltern des Kindes zur Heirat. Dies stellt damit eine Nötigung zur Ehe dar.
**Der Gesetzgeber bevorzugt mit dieser Praxis Familien mit verheirateten Partnern obwohl vor dem Gesetz alle gleich sind.**
Das SGB II unterstellt jedoch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Partner und dem Kind aus erster Ehe des Partners.
Trägt man das Problem dem Finanzamt oder anderen Behörden vor, wird knallhart folgendes von den Beschäftigten in diesen Institutionen gesagt: "Es muss nur dem eigenen Kind Unterhalt geleistet werden - der Partner und dem Kind aus erster Ehe muss keinerlei Unterhalt geleistet werden"
Damit ist die aktuelle Praxis sittenwidrig. Denn der Anstand gebietet es den eigenen Partner zu unterstützen.
Des Weiteren verstößt diese Praxis gegen Art. 6 Abs. 5 GG. in dem es heißt : „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. „
Art. 6 Abs. 5 GG stellt einen Auftrag an den Gesetzgeber dar. Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dürfen nicht benachteiligt werden.
Aufgrund der höheren Steuerbelastung sowie der der pflicht eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen fällt der Nettolohn deutlich niedriger aus als bei Familien die einen Trauschein besitzen. Demnach sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gegenüber benachteiligt.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 23 (23 in Deutschland)


23.05.2020, 16:20

Damit sagte mir das Finanzamt im Steuerbescheid für 2018 eindeutig, dass man gegenüber seiner eigenen Lebensgefährtin und der Kind aus erster Ehe nicht unterhaltsverpflichtet ist.
Das Jobcenter jedoch unterstellt eine Unterhaltspflicht gegenüber der Lebensgefährtin und dem Kind und rechnet damit das Einkommen entsprechend an.

Es kann nicht sein dass der Staat immer zum Nachteil der Familie rechnet!
Für den Fall dass das Jobcenter das Einkommen auf alle Bewohner verteilt, so müssen diese als Unterhaltsleistungen absetzbar sein.
Für den Fall dass das Finanzamt die Praxis des Jobcenters nicht akzeptiert, so darf das Jobcenter das Einkommen unter keinen Umständen keine Unterhaltspflicht unterstellen!


23.05.2020, 16:20

Damit sagte mir das Finanzamt im Steuerbescheid für 2018 eindeutig, dass man gegenüber seiner eigenen Lebensgefährtin und der Kind aus erster Ehe nicht unterhaltsverpflichtet ist.
Das Jobcenter jedoch unterstellt eine Unterhaltspflicht gegenüber der Lebensgefährtin und dem Kind und rechnet damit das Einkommen entsprechend an.

Es kann nicht sein dass der Staat immer zum Nachteil der Familie rechnet!
Für den Fall dass das Jobcenter das Einkommen auf alle Bewohner verteilt, so müssen diese als Unterhaltsleistungen absetzbar sein.
Für den Fall dass das Finanzamt die Praxis des Jobcenters nicht akzeptiert, so darf das Jobcenter das Einkommen unter keinen Umständen keine Unterhaltspflicht unterstellen!


14.05.2020, 23:18

Hab einen Rechtschreibfehler entdeckt und diesen korrigiert


Neuer Petitionstext: **Es werden durch aktuell geltende Gesetze Familien mit nicht verheirateten Partnern finanziell benachteiligt.**
**Beispiel für den konkreten Fall einer Patchworkfamilie:**
- Mann: Vater von Kind 2 und Alleinverdiener in der Familie
- Frau: Mutter von Kind 1 und Kind 2
- Mann und Frau sind nicht verheiratet !
- Kind 1 – Kind aus erster Ehe der Frau
- Kind 2 – gemeinsames uneheliches Kind von Mann und Frau
Es wird konkret gefordert folgende Gesetze anzupassen:
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab §1601 Unterhaltsverpflichtete
Dies hat zur Folge, dass in der oben genannten Patchworkfamilie, der tatsächlich geleistete Naturalunterhalt in der Steuererklärung des Mannes nicht berücksichtigt wird.
Konkret steht dann momentan im Steuerbescheid: „Unterhaltsleistungen werden nicht berücksichtigt, weil Sie gegenüber der unterstützten Person nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind.“
Obwohl eine gemeinsame Haushaltsführung besteht wie bei jeder andere Familie. Dies Bedeutet das das Gesamteinkommen gleichermaßen auf alle Haushaltsmitglieder aufgeteilt wird.
Damit handelt das Finanzamt sittenwidrig obwohl kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach SGB II besteht.
• § 10 SGB V Familienversicherung
Ohne Trauschein gibt es keine gemeinsame Familienversicherung.
Und wenn kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach SGB II besteht und kein eigenes Einkommen vorhanden ist muss man sich freiwillig gesetzlich versichern.
Für die oben genannte Patchworkfamilie bedeutet es, dass sich die Frau, freiwillig gesetzlich Versichern muss, obwohl sie Sie keinerlei Einkommen hat freiwillig gesetzlich Versichern muss. . Die freiwillig gesetzliche Versicherung kostet ca. 190 € monatlich.
• SGB II § 7 Unterstellt einen wechselseitigen Willen auf alle Bewohner einer Bedarfsgemeinschaft
Stellt diese Patchwork-Familie einen Antrag beim Jobcenter - so unterstellt das Jobcenter den Wechselseitigen willen und eine eheähnliche Gemeinschaft.
Dies bedeutet, dass das das gesamte Einkommen aller Bewohner entsprechend auf alle Personen im Haushalt aufgeteilt wird. Unabhängig ob eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht oder nicht.
**Damit unterstellt der Staat dem Mann eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kind 1 und der Frau und widerspricht somit dem Bürgerlichem Gesetzbuch.**

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 11 (11 in Deutschland)


12.05.2020, 11:21

Sehr geehrte Unterstützende,

die Petition wurde gemäß unserer Nutzungsbedingungen überarbeitet. Die temporäre Sperrung wurde wieder aufgehoben und die Petition kann nun weiter unterzeichnet werden.

Wir bedanken uns für Ihr Engagement!

Ihr openPetition-Team


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