Regiji: Nemčija

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Abschaffung kostenloser Mitversicherung für erwachsene Familienangehörige in der GKV/GPV

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 podpornik 45 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

45 podpornik 45 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

30. 03. 2019 03:26

Pet 2-18-15-8272-046988 Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die kostenlose Mitversicherung für erwachsene
Familienangehörige in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
abzuschaffen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der neu festzulegende Mindestbeitragssatz soll
sich an dem geringsten derzeitigen Beitrag für freiwillig versicherte Studenten bzw.
Nichtberufstätige in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
orientieren.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 45 Mitzeichnungen sowie 22 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist ein wesentliches
Element des sozialen Ausgleichs, das sowohl die gesetzliche Krankenversicherung
(GKV) als auch die soziale Pflegeversicherung (SPV) prägt. Sie stellt eine Ausnahme
vom Grundsatz der eigenen Beitragspflicht eines Versicherten dar. Um die
Solidargemeinschaft vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, ist der
Zugang von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern zur beitragsfreien
Familienversicherung bestimmten Beschränkungen unterworfen (§ 10 Abs. 1 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch – SGB V).
Darüber hinaus ist die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern grundsätzlich
zeitlich begrenzt. Der gesetzlich vorgegebene Zeitrahmen geht dabei von einer für
den jeweiligen Bildungsweg typisierenden Dauer aus. In der Regel kann die
Schul- und Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
abgeschlossen werden (§ 10 Abs. 2 SGB V). Erwachsene Kinder sind dann ohne
Altersgrenze familienversichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die
Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung
bestanden hat.

Der beitragsfreien Familienversicherung in der GKV und SPV liegt die verbindliche
Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 zugrunde, wonach Ehe und
Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Danach ist es
nicht nur Aufgabe des Staates, die Ehe in ihrer wesentlichen Struktur zu
gewährleisten und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt, sondern auch, sie
durch geeignete Maßnahmen zu fördern (Urteile des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86 und vom 17. Juli 2002, 1 BvF 1/01).

Die geltenden Regelungen zur Familienversicherung in der GKV und SPV
berücksichtigen, dass Ehegatten einander kraft Gesetzes zur Gewährung von
Unterhalt verpflichtet sind. Zum Unterhalt gehört auch ein angemessener
Krankenversicherungsschutz, den die erwerbstätige Ehegattin oder der erwerbstätige
Ehegatte sicherzustellen hat. Durch die Einbeziehung in die Familienversicherung
wird die Erfüllung dieser gesetzlichen Unterhaltspflicht erleichtert, indem die
Mitglieder der GKV für den Krankheitsschutz ihrer unterhaltsberechtigten Ehegatten
und Kinder keine zusätzlichen Beiträge leisten müssen. Eine gesetzliche
Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt besteht auch für eingetragene
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, weshalb die Möglichkeit einer beitragsfreien
Familienversicherung auch für sie gilt.

Die Vermutung, dass die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung einen
"monetären Fehlanreiz" setzt und erwachsene Familienangehörige davon abhalten
würde, berufstätig zu werden, wird nicht geteilt. Eine mit der Berufstätigkeit
einhergehende eigene Beitragspflicht zur GKV und SPV ist grundsätzlich auf das
erzielte Arbeitsentgelt beschränkt. Dies kann generell nicht als Hemmnis für die
Aufnahme einer Berufstätigkeit angesehen werden.

Die aktuell greifenden Ausgleichs- und Verteilungsmechanismen zwischen jungen,
gesunden, alleinstehenden und besser verdienenden Versicherten auf der einen
Seite und älteren, gesundheitlich beeinträchtigten, geringer verdienenden
Versicherten sowie Familien mit Kindern sind – auch unter Berücksichtigung der aus
Steuermitteln finanzierten Beteiligung des Bundes an versicherungsfremden
Leistungen – sachgerecht.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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