Regiune: Germania

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Abschaffung von Krankenkassenbeiträgen auf nach Deutschland überwiesene Auslandsrenten

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 28 in Germania

Petiția este respinsă.

28 28 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

12.10.2019, 04:25

Pet 2-19-15-8272-003054 Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge –

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Abschaffung von Krankenkassenbeiträgen auf
Auslandsrenten – die nach Deutschland überwiesen werden – gefordert.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, wenn Rentenbeiträge im Ausland geleistet
wurden und im Heimatland die Rente ohne Krankenkassenbeiträge ausbezahlt wird,
wäre es mehr als rechtens, die Bezieher von Auslandsrenten, die nach Deutschland
überwiesen werden, von deutschen Krankenversicherungsbeiträgen zu befreien.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 28 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge
ein.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass bei pflichtversicherten
Rentenbeziehern, die sowohl eine deutsche als auch eine ausländische Rente
beziehen, bislang lediglich deutsche Renten beitragspflichtig waren. Diese
Rechtslage wurde mit dem "Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze" vom 22.06.2011 zum
01.07.2011 geändert. Aufgrund des Art. 4 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, SGB V, u.a. § 228 SGB V) des Gesetzes sind Bezieher von
Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen
Rente gleichgestellt worden. Auch ausländische Renten unterliegen nunmehr der
Beitragspflicht in der GKV.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 17/4978 vom
02.03.2011, S. 20) wird "mit dieser Regelung das in Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen
Leistungen für den Bereich der Krankenversicherung der Rentner konkretisiert. Nach
bisherigem Recht unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der GKV allein mit ihren
ausländischen Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V der Beitragspflicht
zur Krankenversicherung der Rentner, nicht aber mit ausländischen Renten, die den
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 228 SGB V
vergleichbar sind, weil dort eine § 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechende
Regelung fehlt. Bei pflichtversicherten Rentenbeziehern, die sowohl eine deutsche
als auch eine ausländische Rente beziehen, wird deshalb lediglich die deutsche
Rente zur Berechnung der Beiträge zu ihrer Krankenversicherung herangezogen.

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen Bezieher von Renten ausländischer
Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt
werden, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der
Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Die vorgeschlagene
Regelung gilt aufgrund der Verweisung in § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI auch für die
soziale Pflegeversicherung.

Da ausländische Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden können, die
Hälfte der nach der Rente zu bemessenen Beiträge nach dem allgemeinen
Beitragssatz zu tragen (§ 249a SGB V), ist sicherzustellen, dass Bezieher einer
ausländischen Rente im Ergebnis nicht stärker belastet werden als Bezieher einer
gleich hohen inländischen Rente" (§ 247 Satz 2 SGB V, 7,3%, zuzüglich eines ggf.
kassenindividuellen Zusatzbeitrages).

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das o.g. "Gesetz zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze"
(Bundestags-Drucksache 17/4978 vom 02.03.2011) vom Deutschen Bundestag
einstimmig beschlossen wurde, sodass eine Rechtsänderung nicht in Aussicht
gestellt werden kann.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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