Περιοχή: Γερμανία

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Änderung des § 8 Abs. 6 Nr. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze für freiwillig Versicherte der GKV

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
44 Υποστηρικτικό 44 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

44 Υποστηρικτικό 44 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:08 μ.μ.

Pet 2-18-15-8272-036144Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als
Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der
Beitragsverfahrensgrundsätze für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu ändern. In diesen ist trotz unterbrochenen Bezugs von
Arbeitsgeld vorgesehen, dass im ersten Monat der Versicherte den Arbeitnehmer- und
Arbeitgebeberanteil selbst entrichtet. Erst danach sind realistischere
Weiterversicherungsmöglichkeiten mit deutlich geringeren Beitragsaufwand
vorgesehen. Das Beitragsverfahren im ersten Monat muss Ausnahmen zulassen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 46 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen des GVK-Spitzenverbandes sowie der Bundesregierung wie folgt dar:
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder
der GKV ab dem 1. Januar 2009 bundeseinheitlich durch den GKV-Spitzenverband zu
regeln. Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der GKV-Spitzenverband
"Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" erlassen.

Die Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen ist in § 7 der vorgenannten
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelt. Für Arbeitnehmer, die wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
krankenversicherungsfrei sind, gilt der Grundsatz, dass die Beiträge für diese
Personengruppe während der Phase der entgeltlichen Beschäftigung nach dem
Betrag der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben sind. Es wird dabei in
generalisierender Weise davon ausgegangen, dass das Arbeitsentgelt aus der
Beschäftigung, das als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist, regelmäßig
den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und die Beitragsbemessung auf
der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
konkret darstellt. Für besondere Umstände während der Beschäftigung sind neben
dem dargestellten Grundsatz abweichende Regelungen vorgesehen, z. B. beim Bezug
von Kurzarbeitergeld oder von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Krankengeld (§ 7
Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Eine weitere Sondersituation stellt ein unbezahlter Urlaub (wie im Falle des Petenten)
dar. Für die Dauer des ersten Monats des unbezahlten Urlaubes sieht § 7 Abs. 1
Satz 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vor, dass die Beiträge unverändert
nach dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze zu erheben sind. Insoweit wird
unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht
derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der
Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden muss. Dies gilt auch dann,
wenn die Unterbrechung von vornherein mehr als einen Monat betragen sollte. Ab dem
Beginn des zweiten Monats der gleichen Unterbrechung richtet sich die
Beitragsbemessung bei fortbestehender freiwilliger Versicherung nach den
allgemeinen Regelungen. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (Bezug von Mutterschaftsgeld) kommt ggf.
Beitragsfreiheit in Betracht.
Die dargestellten beitragsrechtlichen Regelungen haben ihren Ursprung in dem
versicherungsrechtlichen Status eines Arbeitnehmers. In der Sozialversicherung gilt
für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie versicherungspflichtig oder
versicherungsfrei sind, die Fiktion eines fortdauernden Beschäftigungsverhältnisses,
solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert,
jedoch nicht länger als einen Monat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Typisches Beispiel für
die Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses im vorgenannten
Sinne ist ein unbezahlter Urlaub. In der Konsequenz bleibt auch der aus dem

Beschäftigungsverhältnis resultierende versicherungsrechtliche Status eines
Arbeitnehmers (und die damit einhergehende Versicherungspflicht oder
Versicherungsfreiheit) für den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV genannten Zeitraum von
einem Monat erhalten.
Der sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ergebende versicherungsrechtliche Status wirkt
sich bei der Beitragsberechnung aus, und zwar sowohl für versicherungspflichtige als
auch für versicherungsfreie Arbeitnehmer. Das zeitlich begrenzte Fortbestehen des
Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf
Arbeitsentgelt ist nicht als beitragsfreie, sondern als dem Grunde nach
beitragspflichtige Zeit zu werten. Für diese Zeit der Arbeitsunterbrechung sind
Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Dementsprechend wirken sich diese
Tage bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern insbesondere im Rahmen der
beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen aus, weil sie bei der Ermittlung
der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV
mitberücksichtigt werden. Bei versicherungsfreien Arbeitnehmern kommt wiederum,
solange die Eigenschaft der Versicherungsfreiheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1
SGB V erhalten bleibt, die Beitragsbemessung auf der Grundlage der
Beitragsbemessungsgrenze zum Tragen. Danach werden alle Arbeitnehmer gleich
behandelt, unabhängig davon, ob sie versicherungspflichtig oder versicherungsfrei
sind, wenngleich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen (typisierende Regelung)
eine vollumfängliche Gleichstellung hinsichtlich der Beitragsbemessung für
krankenversicherungsfreie und krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer erreicht
werden kann.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen.

Begründung (PDF)


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