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Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Aufhebung der Ungleichbehandlung zwischen Beziehern von Hinterbliebenenrenten und Hinterbliebenenpensionen (bzgl. GKV)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
22 Toetav 22 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

22 Toetav 22 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2018
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See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

02.11.2019 03:29

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-8272-002738
27639 Wurster Nordseeküste
Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung:

Mit der Petition wird gefordert, die Ungleichbehandlung zwischen Beziehern von
Hinterbliebenenrenten und Hinterbliebenenpensionen in Bezug auf die gesetzliche
Krankenversicherung aufzuheben.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Petentin sei über 10 Jahre Witwe eines Beamten
der Bundeswehr und beziehe eine Hinterbliebenenpension. Im Gegensatz zu einem
Bezieher einer Hinterbliebenenrente, in der der Beitrag paritätisch geteilt werde, müsse
sie auf diese Pension auch den Arbeitgeberanteil zahlen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 22 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Die GKV sieht für alle Versicherten – unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge –
den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vor. Niedrige Beiträge können nicht
kostendeckend sein; der Versicherungsschutz muss in solchen Fällen immer von der
Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen werden. Vor diesem
Hintergrund haben Mitglieder der GKV Beiträge zu zahlen, die ihrer jeweiligen
Petitionsausschuss

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sehen die beitragsrechtlichen
Regelungen der GKV u.a. vor, dass auch für sogenannte Versorgungsbezüge
Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Welche Einnahmen als Versorgungsbezüge gelten, ist in § 229 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) näher geregelt. Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen
gehören zum Beispiel die von der Petentin angesprochenen Leistungen aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die wegen einer
Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
Die Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen richten sich dabei ebenso wie
Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem allgemeinen
Beitragssatz der GKV (§§ 247 und 248 SGB V).
Für in der GKV versicherungspflichtige Bezieher dieser Einnahmen besteht der
Unterschied darin, dass die aus der Rente nach dem allgemeinen Beitragssatz zu
bemessenden Beiträge zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger getragen werden,
während die Beiträge aus Versorgungsbezügen allein von den Mitgliedern zu tragen sind.
Demzufolge haben sowohl die Pensionsbezieher selbst als auch deren Hinterbliebene die
Beiträge aus Versorgungsbezügen allein zu tragen.
Anzumerken ist, dass von versicherungspflichtigen Beiträge aus Versorgungsbezügen nur
zu zahlen sind, wenn der entsprechende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ein
Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IV) überschreitet. Diese Beitragsfreigrenze beläuft sich im Jahr 2018 auf 152,25 Euro.
Sofern Mitglieder mehrere Versorgungsbezüge erhalten, sind die jeweiligen Zahlbeträge
zu addieren. Wird die genannte Beitragsfreigrenze überschritten, ist jeder
Versorgungsbezug für sich beitragspflichtig.
In den vergangenen Jahren sind auf politischer Ebene immer wieder Möglichkeiten
diskutiert worden, die Rechtslage für gesetzlich versicherte beihilfeberechtigte Personen
zu ändern. Diese Konzepte waren jedoch nicht konsensfähig.
Eine Änderung der geltenden Rechtslage wurde nicht in Aussicht gestellt.
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Petitionsausschuss

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sind
während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr in der GKV nicht versicherungspflichtig.
Sie erhalten durch den Dienstherrn unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
(Heilfürsorge). Diese schließt grundsätzlich alle Leistungen ein, die zur Erhaltung oder
zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich sind. Die unentgeltliche
truppenärztliche Versorgung wird nur den Soldaten selbst gewährt. Mit dem Ausscheiden
aus der Bundeswehr endet die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Ein Anspruch auf Heilfürsorge für Beamte der Bundeswehr – wie im Fall des Ehemannes
der Petentin – besteht hingegen nicht. Bei der Heilfürsorge handelt es sich um eine
besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber Beamten, deren Tätigkeit
besonders risikoreich und gefährlich ist. Zu den betroffenen risikoreichen Berufsgruppen
zählen insbesondere Polizisten und Feuerwehrleute.
Die Petentin hat im Übrigen einen eigenständigen Beihilfeanspruch als Empfängerin von
Versorgungsbezügen (Witwengeld), § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Die Gewährung von Beihilfen, konkretisiert durch die Beihilfevorschriften, ist
Alimentationsbestandteil und findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn, die in § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) normiert ist. Das Beihilfesystem des
Bundes ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten
versicherungsneutral konzipiert. Mithin spielt es für die Festsetzung von Beihilfen für
beihilfefähige Aufwendungen keine Rolle, ob die beihilfeberechtigten Personen in der
privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Die gesetzlich krankenversicherte Petentin erhält Beihilfe bei Inanspruchnahme von
Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V oder für beihilfefähige Aufwendungen, die
nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten sind und deshalb nicht von der
Krankenkasse übernommen werden. Soweit Mitglieder der GKV die Sach- oder
Dienstleistungen ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen, bleibt kein Raum für eine
ergänzende Beihilfe. Das entspricht dem Wesen der Sachleistung.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd