Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Beitragseinstufung versicherungspflichtiger Studenten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 Unterstützende 51 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

51 Unterstützende 51 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:04

Pet 2-18-15-8272-034256

Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Nicht-BAföG Empfänger, wie
Studenten und Praktikanten, bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und
Pflegeversicherung separat berechnet werden und nicht mit den
Bundesausbildungsförderungsgesetz-Empfängern "in einen Topf geworfen werden".
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 52 Mitzeichnungen sowie acht
Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Für die Dauer einer Mitgliedschaft in der GKV sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen.
Die Beiträge zur GKV werden berechnet, indem der jeweilige Beitragssatz auf die
beitragspflichtigen Einnahmen angewendet wird. Da Studierende als solche jedoch
grundsätzlich keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, nach denen der
Beitragssatz bemessen werden könnte, ist es notwendig, auf fiktive beitragspflichtige
Einnahmen abzustellen. Studierende, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch

Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungspflichtig sind, genießen eine privilegierte
Stellung gegenüber anderen Mitgliedern.
Für diese Personengruppe hat der Gesetzgeber mit den Bedarfssätzen nach § 13
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG fiktive beitragspflichtige Einnahmen bestimmt (§ 236
SGB V). Richtgröße ist somit ab Wintersemester 2016/2017 unterschiedslos für alle
Studierenden der pauschal nach dem BAföG anerkannte monatliche Bedarf eines
auswärtig untergebrachten Studierenden in Höhe von 649 Euro. Für die Höhe der
beitragspflichtigen Einnahmen ist es unerheblich, ob der Versicherte die Leistung
nach dem BAföG tatsächlich in voller Höhe, gekürzt oder überhaupt nicht erhält.
Das Abstellen auf die BAföG-Bedarfssätze ist eine besonders günstige Form der
Bemessung der Beiträge. Zum einen sind die BAföG-Bedarfssätze deutlich niedriger
als die allgemeine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von derzeit monatlich
968,33 Euro. Zum anderen beträgt der für Studierende maßgebliche Beitragssatz
lediglich sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes (§ 245 Abs. 1 SGB V). Das
entspricht einem Beitragssatz in Höhe von 10,22 Prozent. Daneben können
Krankenkassen von ihren Mitgliedern, auch Studenten, einen Zusatzbeitrag erheben.
Durch diese beitragsrechtlichen Regelungen sind Studierende gegenüber anderen
Mitgliedern der GKV deutlich privilegiert. Hinzu kommt, dass Studierende unter
25 Jahren in vielen Fällen keinen eigenen Krankenversicherungsbeitrag zahlen,
sondern im Rahmen der Familienversicherung über ihre Eltern beitragsfrei versichert
sind. Zu bedenken ist auch, dass diese beitragsrechtlichen Privilegierungen von der
Gemeinschaft aller Beitragszahler der GKV solidarisch mitzutragen sind.
Studierende, die keine BAföG-Leistungen erhalten, haben grundsätzlich keine
Nachteile, denn die Erhöhung der BAföG-Bedarfssätze hat zur Folge, dass die in der
Regel unterhaltspflichtigen Eltern einen höheren Unterhalt für den erhöhten
Krankenversicherungsbeitrag leisten müssen. Gemäß der sog. Düsseldorfer Tabelle
beträgt der Unterhaltsrichtsatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende
735 Euro. Dies entspricht dem aktuellen BAföG-Höchstsatz ab Wintersemester
2016/2017 einschließlich der Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Übrigen ist das BAföG als Sozialleistung und familienabhängige Förderung
grundsätzlich subsidiär gegenüber der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Das
deutsche Unterhaltsrecht gibt eine gesetzliche Unterhaltsleistungspflicht der Eltern
während der Zeit eines Erststudiums des Kindes vor. Mit der Gewährung von BAföG,
das für Kinder aus einkommensschwächeren Elternhäusern Chancengleichheit beim
Zugang zu qualifizierter Ausbildung herbeiführen soll, tritt der Staat nur

ausnahmsweise an die Stelle der aus eigener Finanzkraft nicht
(unterhalts-)Ieistungsfähigen Eltern.
Die Gewährung finanzieller staatlicher Unterstützung für alle Studierende, und damit
auch für studierende Kinder (unterhalts-)leistungsfähiger Eltern, liefe darauf hinaus,
diese Eltern trotz an sich gegebener Leistungsfähigkeit aus ihrer o. g.
Unterhaltspflicht gegenüber ihrem studierenden Kind zu entlassen. Dies würde dem
in Deutschland geltenden gesellschafts- und familienpolitischen Staatsmodell
widersprechen, das dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Familie nach wie
vor prinzipiell Vorrang vor staatlicher Finanzierungsverantwortung einräumt und
somit die bloße Nachrangigkeit von Sozialleistungen wie BAföG vorsieht. Eine
Änderung der geltenden Rechtslage wurde nicht in Aussicht gestellt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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