Region: Niemcy

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Beitragserhebung aus betrieblichen Direktversicherungen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
66 66 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

66 66 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

25.10.2016, 04:23

Pet 2-18-15-8272-017723



Gesetzliche Krankenversicherung

- Beiträge -





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Deutsche Bundestag möge bei der Beitragserhebung aus betrieblichen

Direktversicherungen beschließen:

1. Der monatliche Zahlbetrag wird halbiert (= ein Zweihundertvierzigstel der Leistung)

2. Der Zeitraum der Zahlung wird verdoppelt (= zweihundertvierzig Monate).

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 66 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge

ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer

Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Der Petent schlägt mit Verweis auf die derzeitige durchschnittliche

Rentenbezugsdauer von 20 Jahren im Hinblick auf die Verbeitragung von so

genannten Versorgungsbezügen, die als nicht regelmäßig wiederkehrende

Leistungen ausgezahlt werden, vor, die Einmalzahlung für 20 Jahre in Höhe von

einem Zweihundertvierzigstel der Leistung der Beitragsberechnung monatlich

zugrunde zu legen.

Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben

Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen.

Beitragspflichtig sind u.a. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und

Versorgungsbezüge (z.B. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung).



Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, die vom Petenten nicht in Frage

gestellt wird, besteht unabhängig davon, ob Versorgungsbezüge laufend oder

einmalig gezahlt werden.

Während bei einer laufenden Zahlung der jeweilige Zahlbetrag der (monatlichen)

Beitragsbemessung unterliegt, musste bei einer Kapitalauszahlung eine Regelung

getroffen werden, um die Vergleichbarkeit mit einem laufenden Versorgungsbezug

herzustellen.

§ 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht vor, dass die

Beitragspflicht auf 10 Jahre gestreckt und der jeweilige Jahresbetrag auf die Monate

verteilt wird. Dementsprechend unterliegen Kapitalauszahlungen für die Dauer von

120 Monaten der Beitragspflicht in der GKV. Als monatlich zu berücksichtigender

Zahlbetrag des Versorgungsbezuges ist ein Einhundertzwanzigstel der Leistung

anzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Heranziehung von Versorgungsbezügen

sowohl in der Form von regelmäßig wiederkehrenden als auch in der Form von nicht

wiederkehrenden Leistungen zur Beitragspflicht in der GKV als mit dem Grundgesetz

für vereinbar erklärt. Ein Verstoß u.a. gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des

Vertrauensschutzes wird vom Gericht verneint (Beschluss des

Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008, 1 BvR 1924/07).

Hinsichtlich des Vorschlags, bei der Verbeitragung 20 Jahre ein

Zweihundertvierzigstel der Leistung der Beitragsberechnung monatlich zugrunde zu

legen, wies die Bundesregierung darauf hin, dass mit einer solchen Halbierung der

beitragspflichtigen Einnahmen von nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen

insbesondere in der kurzen und mittleren Frist erhebliche Mindereinnahmen der GKV

verbunden wären. Auch in der langen Frist würden die Mindereinnahmen nur zum

Teil wieder ausgeglichen. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass bei

Halbierung der monatlich zu berücksichtigenden Zahlbeträge eine erhöhte Anzahl

der Versorgungsbezüge unterhalb der Beitragsfreigrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V

in Höhe von derzeit 141,71 Euro liegen würde und damit beitragsfrei zur Kranken-

und Pflegeversicherung wäre. Darüber hinaus würde die Summe der geleisteten

Beiträge bei Nichterreichen der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer im Vergleich

zur derzeitigen Rechtslage niedriger ausfallen.

Des Weiteren ist fraglich, inwieweit die durchschnittliche Rentenbezugsdauer – die

ausschließlich auf Grundlage der Daten der gesetzlichen Rentenversicherung



ermittelt wird – sowohl hinsichtlich der Bezugsdauer als auch hinsichtlich des

Renteneintrittsalters auf die Versorgungsbezüge übertragen werden kann.

Insbesondere aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Beitragspflicht von nicht

regelmäßig wiederkehrenden Versorgungsbezügen ist hier eine deutlich niedrigere

durchschnittliche Beitragszeit anzunehmen.

Die Einnahmen der GKV aus der Verbeitragung von Versorgungsbezügen betragen

derzeit jährlich rund 5,2 Milliarden Euro. Der größte Teil hiervon entfällt auf Beiträge

für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine Veränderung der Dauer der

Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten Versorgungsbezügen hätte daher

erhebliche finanzielle Konsequenzen für die gesetzliche Kranken- und soziale

Pflegeversicherung. Vor dem Hintergrund, dass die Beiträge von Rentnerinnen und

Rentnern schon heute weniger als die Hälfte der für sie entstehenden

Leistungsaufwendungen decken, stellen die Beiträge aus Versorgungsbezügen ein

unverzichtbares Element für die nachhaltige Finanzierung des Solidarprinzips der

GKV dar. Insofern dient die aktuelle Rechtslage auch der Erhaltung der Stabilität der

Finanzierungsgrundlagen der GKV.

Eine Änderung der derzeitigen Rechtslage wurde daher nicht in Aussicht gestellt.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (PDF)


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