Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Beitragsermittlung bei freiwillig Versicherten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
163 Ondersteunend 163 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

163 Ondersteunend 163 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:13

Pet 2-17-15-8272-042035Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass freiwillig Versicherte der
gesetzlichen Krankenkassen, deren Einkommen knapp über der Bemessungsgrenze
gelegen hat, beim Übergang in den Vorruhestand oder Rente nicht dadurch
benachteiligt werden, dass die Erträge aus ihrem angesparten Vermögen mit in die
Ermittlung der Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen fallen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 163 Mitzeichnungen sowie
48 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist hinsichtlich der unterschiedlichen Beitragsbemessung
von Pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) auf Folgendes hin:

In der GKV bestehen hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen
unterschiedliche Regelungen für freiwillig versicherte und pflichtversicherte Rentner.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde
gelegt der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen aus
selbstständiger Tätigkeit, das neben der Rente erzielt wird (§ 237 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB V).
Gemäß § 247 (Beitragssatz aus der Rente) SGB V findet für Versicherungspflichtige
für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung. Der allgemeine
Beitragssatz beträgt 15,5% der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Er setzt
sich zusammen aus einem vom Rentenversicherungsträger und Rentner hälftig zu
finanzierenden Beitragssatz i. H. v. 14,6% sowie einem Anteil von
0,9 Beitragssatzpunkten, der nur von den Rentnern zu tragen ist (§ 249a Satz 1
SGB V).
Die Beiträge aus o. g. Versorgungsbezügen sowie Arbeitseinkommen tragen
Versicherungspflichtige allein (§ 250 Abs. 1 SGB V).
Freiwilligversicherte Rentner haben ihre Beiträge in vollem Umfang selbst zu tragen,
erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des
Betrages, der sich bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
Beitragssatzes der GKV auf den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente ergibt.
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander
der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das
Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes bestimmen, z. B. Mieteinnahmen und
Kapitalerträge, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt (§§ 238a, 240
Abs. 1 SGB V).
Die Tatsache, dass bei der Beitragsbemessung unterschiedliche Regelungen für
freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte gelten, ist rechtlich vertretbar, da
zwischen beiden Personengruppen sachliche Unterschiede bestehen, die eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei typisierender Betrachtungsweise
steht bei Pflichtversicherten die Arbeitnehmereigenschaft im Vordergrund, was aus
beitragsrechtlicher Sicht betrachtet bedeutet, dass die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit hauptsächlich durch das Arbeitsentgelt bestimmt wird. Bei höher

verdienenden Arbeitnehmern oder bei Selbstständigen, für die schon
mitgliedschaftsrechtlich besondere Regelungen gelten, wird die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bei typisierender Betrachtungsweise hingegen auch von anderen
Einkünften wesentlich (mit-)bestimmt. Für freiwillige Mitglieder waren daher
Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass dieser Personenkreis für den
umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zahlt. Die
unterschiedliche Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten und freiwillig
Versicherten ist in mehreren Verfahren höchstrichterlich vom Bundessozialgericht
(BSG) bestätigt worden.
Der Petitionsausschuss weist abschließend darauf hin, dass das seit dem 1. April
2002 geltende Recht zur Vorversicherungszeit für eine Mitgliedschaft in der KVdR
auf einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 –
1 BvL 16/96 – beruht. Damit hatte das BVerfG die am 1. Januar 1989 geltende
Rechtslage wieder in Kraft gesetzt, nach der Personen Mitglied der KVdR sind, wenn
sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des
Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert waren. Anders als
nach dem außer Kraft gesetzten Recht werden auch Zeiten einer freiwilligen
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und der Familienversicherung
über ein freiwilliges Mitglied berücksichtigt. Die dargestellten, unterschiedlichen
Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig versicherte und pflichtversicherte
Rentner wurden vom BVerfG nicht beanstandet.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss eine
Änderung der Rechtslage nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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