Terület: Németország

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Beitragsmessung nach solidaritätswürdigen Kriterien

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
93 Támogató 93 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

93 Támogató 93 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:14

Pet 2-17-15-8272-048577Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass jeder Erwachsene eine eigene, im
Prinzip beitragspflichtige Krankenversicherung haben sollte. Ermäßigungen bis hin
zu Befreiungen vom Basisbeitrag sollten von solidaritätswürdigen Kriterien abhängig
gemacht werden, zum Beispiel von Ausbildung, Betreuung von Kindern oder
pflegebedürftigen Angehörigen, Schwerbehinderung. Entsprechende
Vergünstigungen sollten auch Berufstätigen zustehen und den Arbeitgeberanteil
verringern.
Mit der Petition wird die Beitragsbemessung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) angesprochen und diesem Zusammenhang für jeden
Erwachsenen eine eigene Mitgliedschaft gefordert, bei der beitragsrechtlich
"solidaritätswürdige Komponenten" berücksichtigt werden sollen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 93 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die GKV von folgenden Prinzipien
geprägt ist:

Jede Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der
Geringfügigkeitsgrenze führt grundsätzlichzu einer Mitgliedschaftin der GKV. Für
Zeiten der Mitgliedschaft sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen, wobei die
Beitragszahlungen in der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze ihre Begrenzung
finden. Diese Beitragsbemessungsgrenze(2013: 3.937,50 Euro) wird jährlich an die
wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Übersteigt das für die Beitragsleistung zu
berücksichtigende Einkommen diese Grenze, so sind von dem übersteigenden
Betrag keine Beiträge zu zahlen.
Die Beitragsbemessungsgrenze verhindert, dass die Höhe der Beitragsleistung in
einem nicht angemessenen Verhältnis zum Leistungsanspruch steht und der
Gedanke der solidarischen Mittelaufbringung nach dem individuellen
Leistungsvermögen "überstrapaziert" wird. Darüber hinaus stellt die
Beitragsbemessungsgrenze sicher, dass Mitglieder, deren Einkommen oberhalb der
Pflichtversicherungsgrenze liegt, nicht vermehrt in die private Krankenversicherung
wechseln, wodurch der GKV wiederum Beitragseinnahmen entgehen würden.
Ein weiteres Prinzip der GKV ist, dass Mitglieder der GKV, deren
unterhaltsberechtigte Ehegatten kein oder nur ein geringes Gesamteinkommen
haben, bei der Beitragslast für die Mitgliedschaft in der GKV unterstützt werden. Es
besteht daher unter bestimmten Voraussetzungen eine beitragsfreieVersicherung
des Ehegatten beim Mitglied. Auch dieses Prinzip ist sachgerecht. Ehe und Familie
stehen gemäß Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung.
Es wird nicht verkannt, dass Ehegatten, die beide als Arbeitnehmer berufstätig sind,
Krankenversicherungsbeiträge jeweils bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
von derzeit 47.250 Euro zahlen. Ein alleinverdienender Ehegatte mit einem
Arbeitsentgelt von 94.500 Euro zahlt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze einen
Krankenversicherungsbeitrag für das Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 47.250 Euro.
Es dürfte nach Aussage der Bundesregierung nur wenige Fälle geben, in denen der
alleinverdienende Ehegatte mit einem Arbeitsentgelt von 94.500 Euro gesetzlich
krankenversichert ist.
Diese Friktion könnte vermieden werden, wenn der Krankenversicherungsbeitrag bei
Alleinverdienern mit beitragsfrei mitversicherten Ehepartner durch Ausweitung der
Beitragsbemessungsgrenze angehoben würde. Allerdings könnte sich hieraus eine
grundrechtlich problematische Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber
nichtehelichen Lebensgemeinschaften ergeben. Eine Änderung der geltenden

Rechtslage ist daher nach Aussage der Bundesregierung diesbezüglich nicht
beabsichtigt.
Darüber hinaus ist bei der Beitragseinstufung in der GKV Folgendes anzumerken:
Die Mitglieder der GKV haben Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt dabei nach dem
Bruttoprinzip, d.h., die Berechnung der Beiträge erfolgt, indem der jeweils
anzuwendende Beitragssatz auf die beitragspflichtigen (Brutto-) Einnahmen des
Mitgliedes angewendet wird. Dies ist in der Sozialversicherung ein allgemein
geltender Grundsatz. Die Art der ausgeübten Tätigkeit bzw. das Tätigkeitsfeld ist für
die Beitragseinstufung nicht relevant. Auch der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen
zur Krankenversicherung orientiert sich an dem Bruttoverdienst des Arbeitnehmers.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1986 entschieden, dass die
bruttobezogene Beitragsbemessung in der GKV mit dem Gleichheitsgrundsatz des
Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Eine Abkehr vom beschriebenen
Bruttoprinzip, zum Beispiel in Form der geforderten Berücksichtigung
solidaritätswürdigerKomponenten, ist nicht beabsichtigt. Wesentliches Merkmal des
Solidarprinzips in der GKV ist es auch, dass Mitglieder mit geringeren Einkünften
niedrigere Beiträge zahlen und der Beitragszahlung - unabhängig von ihrer
tatsächlichen Höhe - der Gegenwert einer qualitativ hochwertigen
Gesundheitsversorgung gegenüber steht.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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