Region: Niemcy

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Bemessung der Beiträge für Selbständige nach dem tatsächlichen Gewinn

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
4 331 4 331 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

4 331 4 331 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:10

Pet 2-18-15-8272-003194

Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Beitrag für Selbstständige in der gesetzlichen
Krankenversicherung unter Wegfall der Mindestbemessungsgrenze bis zur
Beitragsbemessungsgrenze nach dem tatsächlichen Gewinn zu ermitteln, wobei
zukünftig die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft und die Vermögensabfrage
entfällt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 4.331 Mitzeichnungen sowie
187 Diskussionsbeiträge ein. Ferner erreichten den Petitionsausschuss weitere
119 unterstützende Zuschriften auf dem Postweg.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Selbständige gehören der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich
als freiwillige Mitglieder an. Entsprechend dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt
Krankenversicherung" sind sie damit auch Mitglied in der sozialen
Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat bei der Beitragseinstufung von freiwillig
versicherten Selbständigen die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben.
Dabei sind folgende Unterscheidungen maßgeblich:
a) Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als
beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Betrag von derzeit 2.073,75 Euro
monatlich. Hieraus resultieren ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von

derzeit etwa 309 Euro und ein monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag von derzeit
42,51 Euro (bzw. 47,70 Euro für Kinderlose). Überschreiten die Einkünfte der
Versicherten diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.
Der Versicherungsschutz umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch.
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können jedoch ihr
Verdienstausfallrisiko zusätzlich absichern über
1. einen Krankengeldwahltarif. Die Krankenkassen müssen einen solchen Tarif
anbieten, dürfen dafür aber auch einen Prämienzuschlag verlangen, der von
Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein kann.
Gesundheitsprüfungen wie in der privaten Krankenversicherung sind dabei
nicht zulässig.
2. die Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 15,5 Prozent (KV-
Beitrag etwa 321 Euro monatlich), der den "gesetzlichen"
Krankengeldanspruch, das heißt die Absicherung des Entgeltausfallrisikos ab
der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, abdeckt. Überschreiten die Einkünfte
der Versicherten diesen Wert, sind auch hier die entsprechenden Einnahmen
beitragspflichtig.
b) Freiwillig versicherte Mitglieder der GKV, die Anspruch auf einen
Gründungszuschuss gegen die Bundesagentur für Arbeit haben, werden
beitragsrechtlich entlastet. Sie zahlen einen monatlichen
Krankenversicherungsbeitrag von derzeit etwa 206 Euro (mit Krankengeld-
Anspruch etwa 214 Euro) und einen monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag von
derzeit 28,34 Euro (bzw. 31,80 Euro bei Kinderlosen).
c) Die unter Buchstabe b) beschriebene Regelung gilt ebenfalls für Selbständige, die
nachweislich weniger als 2.073,75 Euro verdienen. Voraussetzung ist, dass
Bedürftigkeit vorliegt.
Wann ein Selbständiger als "bedürftig" anzusehen ist, hat der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen in den so genannten Beitragsverfahrensgrundsätzen
geregelt, die seit dem 01.01.2009 für alle Krankenkassen verbindlich gelten. So
wird zum Beispiel das Einkommen von mit dem Selbständigen
zusammenlebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt, um sachlich
ungerechtfertigte Privilegierungen zu vermeiden. Insoweit bedeutet diese
Regelung keine generelle Absenkung des Mindestbeitrags, sie ist nur eine
"Ausnahme von der Regel" für bedürftige Selbständige.

Die Beitragseinstufung von Selbständigen berücksichtigt schon heute die
individuellen finanziellen Verhältnisse des Einzelnen. Der Nachweis des erzielten
Arbeitseinkommens erfolgt durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides. Die
Besonderheit besteht darin, dass bei Selbständigen die vorgenannten
Mindestbemessungsrundlagen zu berücksichtigen sind, wenn das mittels
Steuerbescheid ausgewiesene Arbeitseinkommen darunter liegt.
Beitragsrechtliche Regelungen zu schaffen, die den individuellen finanziellen
Verhältnissen des Selbständigen vollumfänglich gerecht werden, könnten
entsprechend der. Forderung der Petentin darin bestehen, die
Mindestbemessungsgrundlagen freiwilliger Mitglieder generell abzuschaffen.
Mindestbeiträge für freiwillige Mitglieder sind jedoch nach Aussage der
Bundesregierung sinnvoll und notwendig, weil niedrige Beiträge nicht kostendeckend
sein können. Auch freiwillig Versicherte haben für den umfassenden
Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen. Dies gilt bei Selbständigen
umso mehr, da das Steuerrecht den Selbständigen, anders als Arbeitnehmern,
gewisse Gestaltbarkeiten des Einkommens erlaubt. Diese steuerrechtlichen
Möglichkeiten dürfen sich nicht in Form ungerechtfertigt niedrigerer Beiträge auf die
GKV auswirken. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom
22.05.2001 (1 BvL 4/96) so bewertet.
Da das System aus beitragsrechtlicher Sicht gleichwohl für manche
Personengruppen besondere Härten bedeuten kann, wurde mit der Absenkung der
Mindestbemessungsgrundlage bei Bedürftigkeit bereits ein wichtiger Schritt zu mehr
Beitragsgerechtigkeit getan. So zahlen Selbständige, die nur ein geringes
Einkommen haben, 30 Prozent weniger Beiträge als im Normalfall.
Weitere Beitragsermäßigungen können der Petentin derzeit nach Aussage der
Bundesregierung nicht in Aussicht gestellt werden.
Soweit die Petentin den Nachweis beitragspflichtiger Einnahmen anspricht, ist auf
Folgendes hinzuweisen:
Die kritisierte Verfahrensweise der gesetzlichen Krankenkassen, bei der
Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Selbstständigen keine rückwirkenden
Beitragserstattungen vorzunehmen, entspricht der geltenden Rechtslage.
Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten
Nachweises (in der Regel dient hierzu der Einkommensteuerbescheid) werden nur
zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam.

Eine rückwirkende Beitragserstattung an die Versicherten kommt daher nicht in
Betracht (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB V).
Da eine Beitragsbemessung auf der Grundlage von in der Vergangenheit erzielten
Einkünften in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Unternehmens eine
unverhältnismäßige Belastung selbständiger Mitglieder darstellen kann, hat der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen seinen Mitgliedskassen Arbeitshinweise
gegeben, die Beitragsfestsetzungen auch auf der Grundlage eines steuerlichen
Vorauszahlungsbescheids zuzulassen.
Eine unverhältnismäßige Belastung liegt danach vor, wenn das angenommene
Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid
zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. Die Beitragseinstufung wird
dann entsprechend den Angaben des Vorauszahlungsbescheids reduziert. Ob diese
Verfahrensweise bei einzelnen Mitgliedern zu einer Beitragsreduzierung führt, kann
nur die Krankenkasse beurteilen.
Abschließend wies die Bundesregierung darauf hin, dass die o.g. Regelungen
geschlechterübergreifend gelten. Es gehört u.a. zu den Grundzügen des
Solidaritätsprinzips der GKV, dass das Alter, das Geschlecht und das
gesundheitliche Risiko der Mitglieder für die Beitragshöhe unerheblich sind.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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